Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. V ZR 340/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 268

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 10. Dezember 2004 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 378

Wird gegenüber der [X.] als möglicher [X.] zusätz-lich eine Person benannt, die den Umständen nach als Gläubiger ersichtlich nicht in Betracht kommt, so beeinträchtigt dies grundsätzlich nicht die schuldbefreiende Wir-kung der Hinterlegung (Abgrenzung zu [X.], [X.]. v. 14. Februar 1985, [X.], NJW 1986, 1038).

[X.] § 372 Satz 2

Eine Unsicherheit über das Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann Zweifel über die Person des Gläubigers begründen.

[X.] § 13

[X.] muß eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte des [X.] berücksichtigen, wenn diese un-zweifelhaft nicht zum Empfang der [X.] berechtigt ist. - 2 - [X.], [X.]eil vom 10. Dezember 2004 - [X.]/03 - [X.]

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], Dr. [X.]-Räntsch und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 27. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 1998 kaufte die Klägerin von der Mutter des Beklagten mehrere Grundstücke zu einem Preis von insgesamt 1.200.000 DM. Hinsichtlich ihrer Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag un-terwarf sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung. Für einen Teilbe-trag in Höhe von 200.000 DM war vereinbart, daß dieser Restkaufpreis in 50 Raten zu je 4.000 DM, beginnend ab dem 1. September 1998, gezahlt werden sollte. Bis Mai 1999 erbrachte die Klägerin Ratenzahlungen an die Mutter des Beklagten.

Wegen Steuerschulden der Mutter des Beklagten pfändete das Finanz-amt mit Verfügung vom 19. Mai 1999 für das [X.] die [X.] 4 - forderung und ordnete deren Einziehung an. Nachdem sich die Klägerin we-gen dieser Pfändung an die Mutter des Beklagten gewandt hatte, ließ diese durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Mai 1999 mitteilen, sie habe die Restkaufpreisforderung bereits Ende 1998 an den Beklagten abgetreten. Zum Nachweis legte der Beklagte mit Schreiben vom 30. Mai 1999 eine privat-schriftliche Abtretungserklärung vor, die als Ausstellungsdatum den 29. [X.] 1998 trägt. Die Klägerin hinterlegte daraufhin die Raten für den Zeit-raum Juni 1999 bis Oktober 2001 in mehreren Beträgen beim örtlichen Amts-gericht unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme. Als mögliche Empfangs-berechtigte benannte sie hierbei das Finanzamt, den Beklagten sowie dessen Mutter.

Gegen die von dem Beklagten gleichwohl aus der notariellen Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung für die von September 1998 bis Oktober 2001 fälligen [X.] ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner - von dem [X.] nur insoweit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag für die im Zeitraum von Juni 1999 bis Oktober 2001 fälligen [X.] weiter.

- 5 - Entscheidungsgründe:
[X.]

Das Berufungsgericht hält die Vollstreckung wegen der von Juni 1999 bis Oktober 2001 fällig gewordenen [X.] für unzulässig, weil sich die Klägerin durch Hinterlegung der entsprechenden Geldbeträge von ihren Zahlungspflichten befreit habe. Die Klägerin sei wegen der Unsicherheit, ob die Abtretung zeitlich vor der Pfändung der Forderung erfolgt sei, zur Hinterle-gung berechtigt gewesen. Da ihr die privatschriftliche Abtretungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und seiner Mutter erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Pfändung vorgelegt worden sei, habe die Klägerin zu Recht am dort genannten Ausstellungsdatum und damit am zeitlichen Vorrang der Abtretung zweifeln dürfen.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

I[X.]
Das Berufungsgericht hat der vorliegenden [X.] (§§ 767, 797 ZPO) zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin gegenüber der noch im Streit befindlichen Restkaufpreisforderung mit Erfolg Erfüllung gemäß §§ 378, 362 [X.] einwenden kann. Nach § 378 [X.] wird der Schuldner durch die rechtmäßige Hinterlegung des geschuldeten Geldbetrages von seiner Ver-bindlichkeit frei, sobald sein Rücknahmerecht gemäß § 376 Abs. 2 [X.] aus-geschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das - 6 - Rücknahmerecht der Klägerin ist auf Grund des von ihr gegenüber der [X.] erklärten Verzichts ausgeschlossen (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der [X.] zu bejahen.

1. § 372 Satz 2 [X.] berechtigt den Schuldner namentlich dann zu einer Hinterlegung, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Un-gewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
a) Dieses Erfordernis ist gegeben, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorg-falt vorgenommene Überprüfung zu begründetem Zweifel über die Person des Gläubigers führt, und es dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den Zweifel auf seine Gefahr hin auszuräumen (stän-dige Rechtsprechung, vgl. nur [X.] 7, 302, 307; [X.], [X.]. v. 3. Dezember 2003, [X.], NJW-RR 2004, 656, 657). Hierbei können von dem Schuldner, dem die Erkenntnismöglichkeiten eines Gerichts nicht zu Gebote stehen, insbesondere dann nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts verlangt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ungewiß-heit über die Person des Gläubigers auf einen unklaren Abtretungsvorgang außerhalb des [X.] zurückzuführen ist ([X.] 145, 352, 356; [X.], [X.]. v. 28. Januar 1997, [X.], NJW 1997, 1501, 1502; [X.]. v. 3. Dezember 2003, [X.], aaO).

b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund bejaht das Berufungsgericht zu-treffend die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung.
- 7 - aa) Hierbei leiten sich begründete Zweifel über die Person des [X.] allerdings nicht aus der Abtretungserklärung als solcher her, deren Wirk-samkeit auch die Klägerin nicht in Frage stellt. Grundlage der Zweifel ist viel-mehr der Zeitpunkt, zu dem die Restkaufpreisforderung an den Beklagten [X.] worden ist. Erfolgte die Zession nämlich, wie in der privatschriftlichen Abtretungsvereinbarung angegeben, bereits am 29. Dezember 1998, so hätte die Mutter des Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Gläubigerstellung verloren und die nachfolgende Forderungspfändung durch das Finanzamt [X.] ins Leere gegangen (vgl. [X.], [X.]. v. 26. Mai 1987, [X.], [X.], 495). Sollte die Abtretung hingegen erst nach der Pfändung erfolgt sein, so wäre die Zession wegen Verstoßes gegen das in der Pfändungsverfügung enthaltene behördliche Veräußerungsverbot (§ 309 Abs. 1 [X.]) dem [X.] gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 [X.]). Im ersten Fall wäre der Beklagte Gläubiger der titulierten Forderung, im zweiten Fall wäre auf Grund der mit der Pfändung verbundenen [X.] (§ 314 [X.]) die [X.] für diese Forderung auf das [X.] als [X.] übergegangen. Eine Unsicherheit über das hiernach maßgebliche Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann im Sinne des § 372 Satz 2 [X.] Zweifel über die Person des Gläubigers begründen ([X.], 391, 393; [X.]/[X.], 4. Aufl., Band 2a, § 372 Rdn. 9; [X.]/Olzen, [X.] [2000], § 372 Rdn. 16).

[X.]) Zur Begründung solcher Zweifel reicht es im allgemeinen nicht aus, daß dem Schuldner mehrere Forderungsprätendenten gegenübertreten ([X.] 7, 302, 307). Im vorliegenden Fall kommen jedoch weitere Umstände hinzu. So wurde die Abtretung des Restkaufpreisanspruchs an den Beklagten gegenüber der Klägerin erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der [X.] - rungspfändung durch das Finanzamt offengelegt, und die Abtretung erfolgte zudem an einen engen Verwandten, nämlich den [X.]. Unter diesen Umständen kann auf Grund einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorge-nommenen Überprüfung die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, daß durch eine Rückdatierung der Abtretungserklärung die Vollstreckung durch das Finanzamt vereitelt werden sollte. Angesichts der Unklarheiten, die durch eine Abtretung ohne Beteiligung der Klägerin entstanden sind, können von ihr keine weiteren Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts [X.] werden (vgl. [X.] 145, 352, 356). Entgegen der Ansicht der Revision werden die Zweifel über die Person des Gläubigers auch nicht durch [X.] ausgeräumt, die in dem Berufungsurteil keine Erwähnung gefunden haben: Daß der Klägerin die Abtretung von der Mutter des Beklagten selbst mitgeteilt wurde, besagt nichts für den Zeitpunkt, an dem die Zession tatsächlich erfolg-te. Da eine solche Formulierung unverzichtbar ist, um die verzögerte Offenle-gung begründen zu können, kann auch der Wortlaut der privatschriftlichen Ab-tretungserklärung, wonach eine zunächst "stille" Zession vereinbart sein sollte, die geschilderten Zweifel nicht beseitigen. Gleiches gilt für den an den [X.] indossierten Scheck zur Begleichung der im Dezember 1998 fälligen Rate; denn als Grund für die Weitergabe des Schecks kommen auch andere Um-stände als eine Abtretung der zugrundeliegenden Forderung in Betracht. [X.] besagt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der [X.] an den Beklagten lediglich, daß der zuständige [X.] von einer wirksamen Abtretung ausgegangen ist, nicht aber, zu welchem Zeitpunkt der Forderungsübergang erfolgte. Für diesen Zeitpunkt kann schließlich auch dem Duldungsbescheid des Finanzamtes vom 21. August 2001 nichts entnommen werden. Zwar liegt diesem Bescheid die Anfechtung einer am 29. Dezember 1998 erfolgten Abtretung zugrunde, es liegt jedoch nahe, daß - 9 - das Finanzamt diesen Weg nur vorsorglich zur umfassenden Wahrung der Rechte des Vollstreckungsgläubigers beschritten hat.

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für den Eintritt der [X.] Wirkung nach § 378 [X.] unschädlich, daß die Klägerin nicht nur das Finanzamt und den Beklagten, sondern auch die Mutter des Beklagten als in Betracht kommende [X.] für die hinterlegten Geldbeträge benannt hat.

a) Da die Hinterlegung nur für den wahren Gläubiger zu einer Erfüllung seiner Verbindlichkeit führt ([X.], [X.]. v. 2. Februar 1960, [X.], NJW 1960, 1003; [X.]. v. 8. Dezember 1988, [X.], NJW-RR 1989, 200), ist der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung davon abhängig, daß sich der Gläubiger zumindest auch unter den vom Schuldner im Hinterlegungsantrag benannten [X.]n befindet (vgl. Gernhuber, [X.] und ihre Surrogate, 2. Aufl., 1994, [X.], 357; auch [X.], [X.] 60 [1905], [X.]). Demgemäß spricht auch § 372 Satz 1 [X.] davon, daß die Hinterlegung "für den Gläubiger" erfolgt. Diese Voraussetzung ist im vorlie-genden Fall erfüllt, weil den Umständen nach das Finanzamt oder der [X.] als Gläubiger in Betracht kommen und beide als [X.] be-nannt sind.

b) Dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung steht nicht entgegen, daß die Klägerin in dem Hinterlegungsantrag neben den beiden Forderungs-prätendenten mit der Mutter des Beklagten noch eine weitere Person benannt hat, die ersichtlich nicht als Gläubiger in Betracht kommt. Da die Abtretung als solche außer Streit ist, die Ungewißheit sich vielmehr nur aus der unklaren - 10 - Rangfolge von Pfändung und Abtretung ergibt, steht in jedem Fall fest, daß die Mutter des Beklagten nicht mehr [X.] für die Restkaufpreis-forderung sein kann. Soweit ein mißbräuchliches Verhalten - wie hier - nicht festzustellen ist, gibt es nach der gesetzlichen Regelung indessen keinen Grund, der Klägerin wegen der Bezeichnung dieser weiteren Empfangsberech-tigten, auf die sich die Ungewißheit über die Person des Gläubigers nicht er-streckt, die Schuldbefreiung zu verweigern. Dies ist insbesondere nicht wegen einer etwaigen Beeinträchtigung der Rechte des wahren Gläubigers gerecht-fertigt.

aa) Nachteilige Folgen für den Gläubiger könnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt erwogen werden, daß auch eine solche weitere Person bereits durch die Benennung gegenüber der [X.] zu einer Beteiligten des [X.] wird (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 372 Rdn. 27) und damit unter Umständen dem wahren Gläubiger die Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs gegen die [X.] erschweren kann. Um die Herausgabe zu erlangen, muß der Gläubiger nämlich grundsätzlich alle Beteiligten, die seine Berechtigung nicht anerkennen, gerichtlich in [X.] (§ 13 Abs. 2 [X.]). Aus der Systematik der Hinterlegungs-vorschriften ergibt sich jedoch, daß eine von dem Hinterleger verursachte Be-einträchtigung der verfahrensrechtlichen Position des Gläubigers bei der [X.] nicht zum Wegfall der schuldbefrei-enden Wirkung der Hinterlegung führen kann. Dies folgt insbesondere aus § 380 [X.]. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger von dem Hinterleger eine seine Berechtigung anerkennende Erklärung verlangen, wenn diese er-forderlich oder genügend ist, um gegenüber der [X.] nach den Regeln der [X.] seinen Herausgabeanspruch durchzuset-- 11 - zen. Nach den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch muß der Hinterleger "die bei der Hinterlegung getroffene Bestimmung erforderlichenfalls so ergän-zen oder erläutern, daß der Gläubiger den Gegenstand ohne Weiterungen zu erlangen vermag" (Prot. [X.]). Das Gesetz geht mithin davon aus, daß eine dem Gläubiger nachteilige unberechtigte Bestimmung, die der Schuldner bei der Hinterlegung - etwa nach § 373 [X.] - getroffen hat, die Wirkungen der Hinterlegung nicht berührt. Die Interessen des Gläubigers werden vielmehr dadurch gewahrt, daß er nach § 380 [X.] zur Durchsetzung seines [X.] einen Hilfsanspruch gegen den Hinterleger erhält. Eine Erklärung gemäß § 380 [X.] kommt auch dann in Betracht, wenn - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die Gefahr droht, daß die Durchsetzung des [X.] des wahren Gläubigers durch das Hinzutreten eines nur aus Gründen des formellen Hinterlegungsrechts Beteiligten erschwert wird. Selbst der Verzicht auf sein Rücknahmerecht (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) hindert den Hinterleger nicht, die sachlich nicht gerechtfertigte Benennung dieser Person im ursprünglichen Hinterlegungsantrag zu widerrufen und ihr dadurch die [X.] eines Beteiligten am [X.] zu nehmen (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Februar 1960, [X.], u. v. 8. Dezember 1988, [X.], beide aaO, für den umgekehrten Fall der Nachbenennung eines möglichen Forderungsprätendenten).

[X.]) Zudem erlangen Personen, die der Hinterleger als mögliche Emp-fangsberechtigte benennt, zwar regelmäßig, nicht aber in jedem Fall auch die Stellung eines Beteiligten am [X.]. [X.] muß nämlich eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Be-teiligte berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der [X.] berechtigt ist ([X.]/[X.]/[X.], [X.], - 12 - 3. Aufl., § 13 Rdn. [X.]. 3). Liegt diese Voraussetzung vor, können die Interessen des Gläubigers mithin nicht beeinträchtigt sein. Diese Möglichkeit kommt auch im vorliegenden Fall in Betracht. Denn bereits aus den im [X.] enthaltenen Angaben der Klägerin zum Hinterlegungsgrund ergab sich, daß die Ungewißheit über die Empfangsberechtigung auf einer Pfändung einerseits und einer Abtretung andererseits beruhte. [X.] war für die [X.] ersichtlich, daß die ursprüngliche Gläu-bigerin, die Mutter des Beklagten, nicht als [X.] in Betracht kommen konnte.

[X.]) Mit dieser Auffassung setzt sich der [X.] nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung des [X.]. Zivilsenats ([X.], [X.]. v. 14. Februar 1985, [X.], NJW 1986, 1038, 1039). Der [X.]. Zivilsenat hat in diesem [X.]eil zwar eine Hinterlegung als unwirksam angesehen, weil der Schuldner in dem [X.] neben dem Berechtigten noch eine weitere Person als Emp-fangsberechtigte benannt hatte. Im Unterschied zum vorliegenden Fall betraf diese Entscheidung jedoch eine Hinterlegung zu Sicherungszwecken nach §§ 232 ff. [X.] und nicht etwa eine Hinterlegung zur Schuldtilgung nach §§ 372 ff. [X.]. Für diese beiden Fallgruppen der Hinterlegung gelten jeweils eigene Vorschriften, insbesondere finden die §§ 372 ff. [X.] auf die Hinterle-gung zu Sicherungszwecken weder direkte noch entsprechende Anwendung (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 372 Rdn. 22). Aus diesem Grunde können die vorstehenden, vor allem auf § 380 [X.] gestützten Überlegungen für eine Hinterlegung nach § 232 [X.] keine Geltung beanspruchen. Umge-kehrt führt nur die Hinterlegung zur Sicherheitsleistung gemäß § 233 [X.] un-mittelbar zur Entstehung eines Pfandrechts zugunsten des Berechtigten an der [X.] oder dem Rückerstattungsanspruch des [X.]. - 13 - Schon das Entstehen eines solchen dinglichen Rechts mag es rechtfertigen, an die Benennung des Berechtigten im [X.] zu stellen als bei der Hinterlegung nach § 372 [X.]. Schließlich ist von Bedeutung, daß beide Arten der Hinterlegung unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während die Hinterlegung nach § 372 [X.] dem Interesse des lei-stungswilligen Schuldners Rechnung tragen soll, der sich bei der Erfüllung Hindernissen aus dem Risikobereich des Gläubigers gegenübersieht (Münch-Komm-[X.]/[X.], aaO, § 372 Rdn. 1), geht es im Fall des § 232 [X.] dar-um, den Berechtigten vor drohenden Rechtsnachteilen zu sichern. Mit Blick auf die letztgenannten Aufgabe gibt es aber weder einen Grund für die Benennung weiterer möglicher [X.], noch eine Rechtfertigung, die Siche-rung des Berechtigten durch die Einbeziehung weiterer Beteiligter in das [X.] zu schwächen.

3. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] Krüger Lemke
[X.]-Räntsch Stresemann

Meta

V ZR 340/03

10.12.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. V ZR 340/03 (REWIS RS 2004, 268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 268

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