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PDF anzeigen 5 StR 57/11 [X.] vom 14. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-begründet verworfen, dass der Ausspruch über den [X.] der Strafe entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der [X.] und Nebenklägerin entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1 Ausweislich der Urteilsgründe ([X.]) —erfordert die Behandlung des Angeklagten einen erheblichen, sich im oberen Bereich der Höchstfrist des § 67b Abs. 1 S. 1 StGB [richtig: § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB] bewegenden [X.] Damit in Widerspruch steht die Dauer des angeordneten [X.]s der Strafe von einem Jahr und neun Monaten, nach der sich unter Berücksichtigung des [X.] lediglich eine Therapiedauer von einem Jahr ergeben würde. Im Hinblick auf die seit dem 29. November 2009 andauernde Untersuchungshaft lässt der Senat zur Vermeidung von Nachtei-len für den Angeklagten die Anordnung über den [X.] der Strafe entfallen. [X.] [X.] [X.]
Meta
14.03.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2011, Az. 5 StR 57/11 (REWIS RS 2011, 8675)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8675
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