Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. IX ZB 56/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2725

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[X.] ZB 56/01vom20. Juni 2002in dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 17; ZPO § 551 Nr. 7 a.F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 n.[X.], die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichenSachverhalt, ü[X.] den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mitgesetzmäßigen Gründen versehen.[X.], Beschluß vom 20. Juni 2002 - [X.]/01 - OLG Nürn[X.]gLGRegensburg- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], [X.] und [X.] 20. Juni 2002beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der [X.] des O[X.]landesgerichts Nrn[X.]g vom 28. März2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch [X.] die Ko-sten des [X.], an das Beschwerdege-richt zurckverwiesen.Gerichtskosten fr das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zuerheben.[X.] den angefochtenen [X.] hat das O[X.]landesgericht die so-fortige Beschwerde der Schuldnerin gegen einen [X.] des Landgerichtsvom 24. März 2000 zurckgewiesen. Zur Begrndung hat es [X.]: Derangefochtene [X.] sei gemäû § 5 Abs. 1 [X.] vom Vorsitzenden der [X.] erlassen worden. Durch Bestätigung des [X.], [X.] die Klage der Schuldnerin im [X.] am [X.] zugestellt worden sei. Jedenfalls aufgrund einer Rckabtretung sei [X.] [X.]echtigt, die Vollstreckung zu [X.] 3 -II.Damit ist der angefochtene [X.], wie die Rechtsbeschwerde zutref-fend rgt, nicht mit [X.] Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] (in der [X.] Mrz 2001 maûgeblichen Fassung) versehen. Dies nötigt zu seiner Aufhe-bung gemû § 17 Abs. 3 [X.] (entsprechend Abs. 2 Satz 2 n.F.) i.V.m. § 551Nr. 7 ZPO a.F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.[X.], die der Rechtsbeschwerde unterliegen, mssen den maû-geblichen Sachverhalt, r den entschieden wird, wiedergeben (vgl. BayObLGNZI 2000, 434; [X.], 393 f; [X.], 596 f; vgl.[X.]Z 73, 248, 251; [X.]. v. 21. Septem[X.] 2000 - [X.], [X.], 2437 f). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundstzlich von dem-jenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat(§ 17 Abs. 2 [X.] a.F.; nunmehr § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] n.F. i.V.m. § 577Abs. 2 Satz 1, § 559 ZPO). Fehlen tatschliche Feststellungen, so ist es zu ei-ner rechtlichen Ü[X.]prfung nicht in der Lage. Ausfhrungen des [X.], die eine solche Ü[X.]prfung nicht ermöglichen, sind keine Grde imzivilprozessualen Sinne.Im vorliegenden Falle lassen die Ausfhrungen des Beschwerdegerichtsnicht einmal den Streitgegenstand erkennen. Weder der Antrag der [X.] das - anscheinend - zu vollstreckende Erkenntnis sind bezeichnet. Auf [X.] welches zwischenstaatlichen Vertrages die inhaltliche Prfung vor-zunehmen ist, bleibt offen. Dementsprechend sind zugleich die inhaltlichenVoraussetzungen einer rechtlichen Ü[X.]prfung unklar. Auch die Begrungdes angefochtenen Beschlusses gibt [X.] keinen [X.].In welchem Umfang das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Fest-stellungen oder bestimmte Aktenbestandteile bezug nehmen darf (vgl. § 540- 4 -Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.), braucht hier nicht entschieden zu werden. [X.] angefochtene [X.] verweist nicht auf anderweitig festzustellende [X.]. Auch enthlt die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts- insoweit in [X.]einstimmung mit § 7 [X.] in der im Jahre 2000 geltendenFassung - keine Begrng.Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat [X.] angeordnet, [X.] Gerichtskosten fr das Rechtsbeschwerdeverfahrennicht zu erheben sind.KirchhofFischerGanter[X.]Kayser

Meta

IX ZB 56/01

20.06.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. IX ZB 56/01 (REWIS RS 2002, 2725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2725

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