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PDF anzeigen[X.]/00vom16. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 1999 wird mit der [X.] unbegründet verworfen, daß der [X.] wegen Sichverschaffens in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-bungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen,und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben [X.] und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ([X.] 1999)- und wegen bewaffneten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nichtgeringer Menge und mit Waffen, sowie mit Fahren ohneFahrerlaubnis (Tat vom 17. Juni 1999)verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.- 3 - Gründe:Die rechtliche Bezeichnung der beiden Taten bedurfte der Richtigstellung.Bei der Tat von Ende Mai 1999, bei der der Angeklagte, der ständig [X.] bei sich führte, Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von10 g THC in [X.] erworben und nach [X.] eingeführt hat,um es zur Hälfte selbst zu verbrauchen und im übrigen mit Gewinn zu verkau-fen, durfte die [X.] nicht bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG annehmen, [X.] zum Handel bestimmte Wirkstoffmenge von 5 g den Grenzwert von 7,5 gTHC nicht überschritten hat. Hinsichtlich dieser Handelsmenge liegt somit le-diglich der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor. Dagegen war das Sich-verschaffen und die damit in Tateinheit stehende Einfuhr von [X.] - jeweils mit Waffen - auf die Gesamtmenge von 10 g THC und damit aufeine nicht geringe Menge bezogen, wobei es insoweit unerheblich ist, daß [X.] teils zum Handeltreiben und teils zum Eigenverbrauch bestimmt war ([X.], 123 f.).Bei der Tat vom 17. Juni 1999 hat der Angeklagte u.a. Marihuana miteiner Wirkstoffmenge von rund 77 g THC erworben und eingeführt, das [X.] "zum Teil" ([X.]) verkaufen wollte. Zwar wäre die [X.]gehalten gewesen, diesen "Teil" zu einer ausreichenden Bestimmung [X.] und zur Feststellung der nicht geringen Menge näher zu [X.] ([X.] bei [X.], 225), doch kann der [X.] in nochausreichender Weise dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entneh-men, daß auch insoweit wenigstens die Hälfte der erworbenen Menge mit ei-nem Wirkstoffgehalt von über 38 g THC gewinnbringend verkauft werden [X.]. Damit lag hinsichtlich dieser zum Handeltreiben bestimmten Teilmenge be-- 4 -waffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2BtMG vor, was hinsichtlich dieser Teilmenge die [X.] [X.] und der Einfuhr ausschließt, da diese nur anwendbar sind,wenn kein Handeltreiben gegeben ist ("ohne Handel zu treiben", vgl. [X.],[X.]. vom 2. September 1998 - 2 StR 185/98, zit. bei [X.], NStZ 1999,234). Dagegen ist hinsichtlich der zum Eigenverbrauch bestimmten Menge, beider der [X.] nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe von einer über7,5 g THC liegenden Wirkstoffmenge ausgeht, ebenso wie bei der Tat von [X.] 1999 in Tateinheit hierzu der Tatbestand des Sichverschaffens und [X.] von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waf-fen, erfüllt, da diese Teilmenge nicht von der Tatbestandsalternative des be-waffneten Handeltreibens erfaßt wird.Der Korrektur des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entge-gen, da sich der umfassend geständige Angeklagte dagegen nicht anders alsgeschehen hätte verteidigen können. Der [X.] kann weiter ausschließen, daß- 5 -die [X.], die in beiden Fällen minder schwere Fälle nach § 30 a Abs. 3BtMG angenommen hatte, bei richtiger Anwendung der konkurrierenden [X.] des Betäubungsmittelgesetzes zu noch niedrigeren Freiheitsstra-fen gelangt wäre.[X.] Rissing-van Saan Miebach [X.] von Lienen
Meta
16.02.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. 3 StR 22/00 (REWIS RS 2000, 3114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3114
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