Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. 3 StR 22/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3114

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom16. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 1999 wird mit der [X.] unbegründet verworfen, daß der [X.] wegen Sichverschaffens in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-bungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen,und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben [X.] und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ([X.] 1999)- und wegen bewaffneten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nichtgeringer Menge und mit Waffen, sowie mit Fahren ohneFahrerlaubnis (Tat vom 17. Juni 1999)verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.- 3 - Gründe:Die rechtliche Bezeichnung der beiden Taten bedurfte der Richtigstellung.Bei der Tat von Ende Mai 1999, bei der der Angeklagte, der ständig [X.] bei sich führte, Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von10 g THC in [X.] erworben und nach [X.] eingeführt hat,um es zur Hälfte selbst zu verbrauchen und im übrigen mit Gewinn zu verkau-fen, durfte die [X.] nicht bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG annehmen, [X.] zum Handel bestimmte Wirkstoffmenge von 5 g den Grenzwert von 7,5 gTHC nicht überschritten hat. Hinsichtlich dieser Handelsmenge liegt somit le-diglich der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor. Dagegen war das Sich-verschaffen und die damit in Tateinheit stehende Einfuhr von [X.] - jeweils mit Waffen - auf die Gesamtmenge von 10 g THC und damit aufeine nicht geringe Menge bezogen, wobei es insoweit unerheblich ist, daß [X.] teils zum Handeltreiben und teils zum Eigenverbrauch bestimmt war ([X.], 123 f.).Bei der Tat vom 17. Juni 1999 hat der Angeklagte u.a. Marihuana miteiner Wirkstoffmenge von rund 77 g THC erworben und eingeführt, das [X.] "zum Teil" ([X.]) verkaufen wollte. Zwar wäre die [X.]gehalten gewesen, diesen "Teil" zu einer ausreichenden Bestimmung [X.] und zur Feststellung der nicht geringen Menge näher zu [X.] ([X.] bei [X.], 225), doch kann der [X.] in nochausreichender Weise dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entneh-men, daß auch insoweit wenigstens die Hälfte der erworbenen Menge mit ei-nem Wirkstoffgehalt von über 38 g THC gewinnbringend verkauft werden [X.]. Damit lag hinsichtlich dieser zum Handeltreiben bestimmten Teilmenge be-- 4 -waffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2BtMG vor, was hinsichtlich dieser Teilmenge die [X.] [X.] und der Einfuhr ausschließt, da diese nur anwendbar sind,wenn kein Handeltreiben gegeben ist ("ohne Handel zu treiben", vgl. [X.],[X.]. vom 2. September 1998 - 2 StR 185/98, zit. bei [X.], NStZ 1999,234). Dagegen ist hinsichtlich der zum Eigenverbrauch bestimmten Menge, beider der [X.] nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe von einer über7,5 g THC liegenden Wirkstoffmenge ausgeht, ebenso wie bei der Tat von [X.] 1999 in Tateinheit hierzu der Tatbestand des Sichverschaffens und [X.] von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waf-fen, erfüllt, da diese Teilmenge nicht von der Tatbestandsalternative des be-waffneten Handeltreibens erfaßt wird.Der Korrektur des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entge-gen, da sich der umfassend geständige Angeklagte dagegen nicht anders alsgeschehen hätte verteidigen können. Der [X.] kann weiter ausschließen, daß- 5 -die [X.], die in beiden Fällen minder schwere Fälle nach § 30 a Abs. 3BtMG angenommen hatte, bei richtiger Anwendung der konkurrierenden [X.] des Betäubungsmittelgesetzes zu noch niedrigeren Freiheitsstra-fen gelangt wäre.[X.] Rissing-van Saan Miebach [X.] von Lienen

Meta

3 StR 22/00

16.02.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. 3 StR 22/00 (REWIS RS 2000, 3114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3114

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.