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PDF anzeigen 5 StR 256/09 [X.]BESCHLUSS vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der [X.] und Nebenklägerin entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Die am Ende des Verteidigerschriftsatzes vom 16. Juli 2009 gestellten Anträ-ge bleiben aus den Gründen des Beschlusses in BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1 sowie der Beschlüsse vom [X.] 5 StR 230/07 Œ und vom 4. März 2008 Œ 1 StR 16/08 Œ ohne [X.]. [X.] Schaal
Dölp König
Meta
21.07.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. 5 StR 256/09 (REWIS RS 2009, 2402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2402
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