Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. 1 StR 337/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12667

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
337/14

vom
15. April
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. April 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Rothfuß,
Prof. [X.],
Prof. Dr. Radtke
und [X.]in am [X.]
Dr. [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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-
Die Revision des Angeklagten M.

gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

wegen Betrugs in Tat-einheit mit Urkundenfälschung und mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der geständige Ange-klagte beanstandet diese Verurteilung mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s vereinbarte der Angeklagte M.

,

GmbH,
mit dem an-derweitig Verfolgten [X.].

etwa Anfang April 2012, einen an die B.

GmbH sicherungsübereigneten Pkw
BMW X6 in betrügerischer Weise an eine noch zu bestimmende Person im Ausland zu verkaufen. Das Fahrzeug sollte zunächst formal an einen Mittelsmann vermietet und anschließend durch einen weiteren Mittelsmann unter Vorlage gefälschter Fahrzeugpapiere veräußert so-1
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wie an den Käufer übergeben werden. Danach
sollte der Angeklagte M.

das Fahrzeug bei der Polizei als unterschlagen melden und sodann zusammen mit [X.].

mittels GPS-Ortung unter Einschaltung der örtlichen [X.] zurückerlangen. Das Rückzahlungsbegehren des Erwerbers würde in-folge der verwendeten Falschpersonalien ins Leere laufen. Den Verkaufserlös abzüglich der Aufwendungen für den zweiten Mittelsmann wollten sich [X.].

und der Angeklagte M.

teilen.
In Ausführung dieses [X.]s vermietete der Angeklagte das Fahrzeug, das sich in seinem Besitz befand, für die A.

formal

an den anderweitig Verfolgten F.

. Dieser übergab den Pkw sodann [X.] an [X.].

, der ihn über ein Internet-Verkaufsportal zum Verkauf anbot. In einem sich hieraus ergebenden telefonischen Kontakt einigte sich [X.].

mit dem Ehemann der in [X.] lebenden Geschädigten Ma.

auf einen Kaufpreis von 42.000 Euro, zu zahlen in Form einer Anzahlung und im Übrigen in bar bei
der Fahrzeugübergabe in [X.].

. Mindestens bei einem der hierbei geführten Telefonate war der Angeklagte M.

anwesend.
Die Geschädigte leistete am 18. April 2012 per W.

eine An-zahlung von 1.000 Euro. Die Veräußerung und Übergabe des Fahrzeugs an sie
in [X.].

nahm der anderweitig Verfolgte Z.

am 20. April 2012 unter [X.] seiner Eigentümerstellung vor. Er übernahm gegen ein Entgelt von 5.000 Euro die Rolle des Verkäufers und übergab der Geschädigten den Pkw
mit von [X.].

beschafften gefälschten Fahrzeugpapieren, wobei er ihr zum

Pl.

e-fälschten [X.] Reisepass vorlegte. Von der Geschädigten erhielt er für das Fahrzeug im Gegenzug weitere 41.000 Euro in bar. Die Geschädigte über-führte den Pkw
sodann zu ihrem Wohnort in [X.].
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Der Angeklagte M.

veranlasste seine Tochter
[X.].

, am Folgetag
bei der Polizeiinspektion Bo.

Anzeige wegen Unterschlagung
des Fahrzeugs zu erstatten. Sie ging dabei von der Unterschlagung durch einen Mieter aus. Unmittelbar danach fuhren der Angeklagte M.

und [X.].

dem gemeinsamen [X.] entsprechend nach [X.] und ermittelten mittels GPS den Standort des Fahrzeugs. Sodann ließ der Angeklagte M.

als vermeintlicher Geschädigter einer Unterschlagung das Fahrzeug durch die pol-nische Polizei sicherstellen und verbrachte es zurück nach [X.]. Von [X.].

erhielt er
aus dem Verkaufserlös nach Abzug der Entlohnung des Z.

mindestens 17.500 Euro. Rückzahlungen an die Geschädigte erfolgten nicht.

II.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vortäuschens einer Straftat in mittelbarer Täterschaft (§
145d Abs. 1 Nr.
1 [X.] i.V.m. §
25 Abs.
1 [X.]t. 2, Abs.
2 [X.]) wird von den Feststellungen getragen.
a) Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Angeklagte das Fahrzeug durch seine gutgläubige Tochter [X.].

, die von einer Unterschla-gung durch einen Mieter ausging,
bei der Polizeiinspektion Bo.

als
durch diesen unterschlagen
melden. Mithin bezog sich die Strafanzeige auf eine Un-terschlagung durch einen Mieter, obwohl in Wirklichkeit der Angeklagte M.

die Unterschlagung des Fahrzeugs zum Nachteil der B.

GmbH, an die das Fahrzeug sicherungsübereignet war, begangen hatte.
Die Mitwir-5
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kung des anderweitig Verfolgten F.

beschränkte sich darauf, über das [X.] mit der A.

GmbH zu schließen und das vom Angeklagten M.

erhaltene Fahrzeug an [X.].

weiter-zugeben.
b) Beim Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat

145d [X.]) handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
145d Rn. 1 mwN), mit dem die zur Straf-verfolgung berufenen Behörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und vor Veranlassung zu unnützen Maßnahmen geschützt werden sollen (so bereits [X.],
Urteil vom 9. Juli 1954

1
StR 677/53, [X.]St 6, 251, 255). Für eine Strafbarkeit gemäß §
145d [X.] genügt es deshalb, wenn eine tatsächlich be-gangene Tat durch die Anzeige ein im [X.] anderes Gepräge erhält (vgl. [X.], [X.], 62.
Aufl., § 145d Rn. 5b; [X.]/[X.], aaO
Rn.
1).
Ob dies der Fall ist, muss im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Um-stände des Einzelfalls geklärt werden. Hierbei ist insbesondere maßgeblich, ob die für die angezeigte Tat scheinbar notwendigen und die tatsächlich erforderli-chen Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang stehen oder erstere sich letzt-lich als unnütz erweisen (vgl. [X.]Ko[X.]/Zopfs, 2. Aufl., § 145d Rn. 25). Zum Teil wird es für eine Strafbarkeit schon als ausreichend erachtet, wenn die [X.] durch die unrichtigen Angaben in der Strafanzeige in erheb-lichem Umfang mehr belastet wurden, als sie dies bei richtiger Schilderung des Sachverhalts wären (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Mai 1987, [X.], 558, 559 sowie [X.], Beschluss vom 24. August 1992, [X.], 1166, 1167).
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Beides liegt hier bei der
Anzeige gegen einen Mieter vor, weil
der Ver-dacht auf eine Person gelenkt
wurde, die das Fahrzeug nicht selbst unterschla-gen hatte.
Der Umstand, dass
hinsichtlich des Fahrzeugs, auf das sich die [X.] bezog, tatsächlich eine Unterschlagung, nämlich zum Nachteil der B.

GmbH,
begangen worden war, steht dem nicht entgegen. Denn die ange-zeigte Tat wäre eine gegenüber der tatsächlich begangenen in ihrem Grund-charakter gänzlich andere Tat, deren Aufklärung andere Ermittlungsmaßnah-men erfordern würde. Bei einer solchen Anzeige bestand die naheliegende Möglichkeit, dass von den Ermittlungsbehörden unnötige, kapazitätsbindende Maßnahmen ergriffen werden.
Auf die Einzelheiten
der Strafanzeige kommt es insoweit

entgegen der Auffassung der Revision

nicht an.
Der Umstand, dass das [X.] die Voraussetzungen des Tatbe-stands der
falschen Verdächtigung (§
164 [X.]), gegenüber dem
der Straftat-bestand des Vortäuschens einer Straftat subsidiär ist (§
145d Abs. 1 [X.] a.E.), nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten ersichtlich nicht.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs (§
263 Abs. 1 [X.]) hat ebenfalls Bestand.

a) Der Angeklagte täuschte die Geschädigte darüber, dass er von [X.] keine Gegenleistung für den Kaufpreis erbringen, sondern sich das Fahrzeug nach Kaufpreiszahlung unter Einsatz einer GPS-Ortung und unter Mithilfe [X.] Polizeibeamte alsbald wieder verschaffen wollte. Gegen die geplante polizeiliche Sicherstellung sollte sie sich aufgrund der ihr übergebenen gefälschten Fahrzeugpapiere nicht wehren
können. Hierüber irrte sich die Ge-11
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schädigte bei der Bezahlung des Kaufpreises als Gegenleistung für die Über-gabe von Fahrzeug und Fahrzeugpapieren.
b) Hierdurch ist der Geschädigten
ein täuschungsbedingter [X.] in Höhe des vollen Kaufpreises entstanden.
aa) Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des [X.] bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des [X.] seines Vermö-gens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 8.
Oktober 2014

1 StR 359/13 Rn.
31, [X.]St 60, 1; [X.], Beschlüsse vom 16.
Juni 2014

4 StR 21/14 Rn.
24; vom 19.
Februar 2014

5 [X.], [X.], 270; vom 29. Januar 2013

2 [X.], [X.], 711; vom 25. Januar 2012

1 [X.] Rn.
75, [X.]St 57, 95, 113; vom 18.
Februar 2009

1
StR 731/08, [X.]St 53, 199, 201, jeweils mwN; Urteil vom 27.
Juni 2012

2 StR 79/12, [X.]R [X.] § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77).
Ausgehend vom juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff (vgl. dazu [X.], [X.], 62. Aufl., §
263 Rn.
90) ist bei der Schadensbestimmung zu be-achten, dass bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise auch
die hohe [X.] unmittelbar mindert. Maßgeblich ist insoweit eine angesichts aller Umstände des Einzelfalls getroffene Prognose im Zeitpunkt
der Vermögensver-fügung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 307).
Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art.
103 Abs. 2 GG ist der
Vermögensschaden

auch in Fällen schadensgleicher Vermögensgefähr-dung

der Höhe nach zu beziffern; zudem
ist
seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. [X.], Be-15
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schluss vom 8.
Juni 2011

3 [X.], [X.], 37; [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2011

2
BvR 2500/09 und 2 BvR 1857/10 Rn.
176,
[X.]E 130, 1 sowie
betreffend den Straftatbestand der Untreue [X.], [X.] vom 23.
Juni 2010

2 BvR 2559/08, 2 [X.] und 2 BvR 491/09 Rn.
151, [X.]E 126, 170, 211
f.).
[X.]) Diesen Anforderungen an die Schadensbestimmung halten die Ur-teilsgründe im Ergebnis stand. Sie belegen, dass der Geschädigten ein Scha-den in Höhe des
gesamten Kaufpreises von 42.000 Euro entstanden
ist.

(1) [X.]lerdings legen
die Urteilsfeststellungen
nahe, dass die Geschädigte mit Übergabe des Fahrzeugs das
Eigentumsrecht
daran
erworben
hat.
Damit hat sie rechtlich
die volle Gegenleistung für den Kaufpreis erhalten.
Zwar erwarb die Geschädigte das Fahrzeug wegen der vorangegange-nen Sicherungsübereignung an eine Bank von einem Nichtberechtigten. Sie konnte gleichwohl das Eigentum unter den Voraussetzungen des §
932 BGB gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, weil das Fahrzeug nicht im Sinne des §
935 BGB abhandengekommen war (vgl. zum gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen unter Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen [X.], Beschluss vom 8.
Juni 2011

3 [X.], [X.], 37 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 23. Mai 1966

[X.], [X.] 1966, 720
f.; OLG [X.]nchen, Urteil vom 26. Mai 2011

23 U 434/11, juris Rn. 20 ff.; [X.]KoBGB/[X.], 6. Aufl., § 932 Rn. 56). Die
Absicht des Angeklagten M.

, sich den Besitz an dem Fahrzeug mit Hilfe
der [X.] Polizeibehörden umgehend wieder zu verschaffen, steht einer wirksamen Übereignung des Fahrzeugs nicht entgegen.
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(2) Die Urteilsfeststellungen belegen jedoch, dass sich das von der [X.] erworbene Eigentum bei der beim [X.] gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise
(vgl. [X.] aaO)
als völlig [X.] erwies.
Damit fehlt es wirtschaftlich
an einer Gegenleistung. Mit der Benen-nung des Kaufpreises ist der Schaden hier auch hinreichend beziffert. Es [X.] den Bestand des Urteils somit
nicht, dass das [X.] die Möglich-keit eines gutgläubigen Erwerbs nicht ausdrücklich in den Blick genommen und das von der Geschädigten erlangte Eigentumsrecht wirtschaftlich bewertet hat.
(a) Maßgeblich für die (wirtschaftliche) Bewertung von Leistung und Ge-genleistung
ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, hier also der
Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges
und der Fahr-zeugpapiere.
Ausgehend von der geplanten Vorgehensweise des Angeklagten M.

zur Wiedererlangung des Fahrzeugs war dem von der Geschädigten erworbenen Eigentumsrecht zum Verfügungszeitpunkt kein wirtschaftlicher Wert beizumessen.
(b)
Der Senat verkennt dabei nicht, dass das
Prozessrisiko, nach gut-gläubigem Erwerb einer Sache von dem vorherigen Eigentümer auf Herausga-be verklagt zu werden, regelmäßig nicht zur vollständigen Entwertung der [X.] und damit zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung in diesem Umfang führt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 8. Juni 2011

3 [X.], [X.], 37;
Urteil vom 8. Mai 1990

1
StR 52/90, [X.] 1990, 517, 518; Beschluss vom 15.
Januar 2003

5
StR 525/02, [X.], 230;
[X.]/[X.], [X.], 307, 309).
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(c) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundsätzlich
von dem drohenden Verlust des erworbenen Gegenstandes auf der Grundlage einer zu erwartenden Herausgabeklage. Denn nach dem [X.] des Angeklag-ten M.

sollte die Geschädigte
das Fahrzeug nicht erst als Folge eines Zivilprozesses verlieren, sondern auf der Grundlage einer sofortigen Sicherstel-lung durch Polizeibeamte. Ihr Eigentumsrecht konnte die Geschädigte im [X.] auf die ihr unter Angabe unrichtiger Verkäuferdaten übergebenen ge-fälschten Fahrzeugpapiere gegenüber den von [X.].

und dem Angeklagten M.

instrumentalisierten [X.] Polizeibeamten nicht nachweisen. Für die Möglichkeit einer erfolgreichen späteren Herausgabeklage der [X.] bestanden schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil das Fahrzeug von der Polizei nicht an die Bank, sondern an die Täter

mit ungewissem weiterem Verbleib

herausgegeben werden sollte. Einer solchen Möglichkeit kam daher zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung kein wirtschaftlicher Wert zu. Damit erlangte die Geschädigte bei wirtschaftlicher Betrachtung zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung lediglich
eine für sie im Ergebnis wertlose kurzfristige Besitzposition an dem Fahrzeug für die
Überführungsfahrt nach [X.].
(d) Die angesichts des [X.]s unter Einschaltung mehrerer Tatbeteilig-ter äußerst fern liegende Möglichkeit, dass der u.a. wegen mehrfachen [X.] (§
263 Abs.
5 [X.]) vorbestrafte Angeklagte M.

nach der Übergabe des Fahrzeugs mit falschen Fahrzeugpapieren die geplante [X.] aus freien Stücken doch noch unterlassen
hätte, führt we-der zur Wertung
der Täuschung der Geschädigten als
bloße
Vorbereitungs-handlung noch zu einer anderen
Bewertung der von der Geschädigten erlang-ten Eigentümerposition
als als wirtschaftlich wertlos.
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3. Die Verurteilung des Angeklagten M.

wegen in Mittäterschaft begangener Urkundenfälschung (§ 267 Abs.
1, § 25 Abs.
2 [X.]) hat ebenfalls Bestand.
Nach den Urteilsfeststellungen übergab der gesondert Verfolgte Z.

der Geschädigten die gefälschten Fahrzeugpapiere, die er zuvor von [X.].

erhalten hatte, entsprechend dem gemeinsamen [X.] ([X.]). Hierdurch wird eine gemeinschaftliche Tatbegehung mit dem Angeklagten M.

hin-reichend zum Ausdruck gebracht. [X.] Vorgehen genügt (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 1988

3 [X.], [X.]R [X.] §
267 Abs.
1 Gebrauchmachen 1; [X.], [X.], 62. Aufl.,
§
267 [X.] Rn.
48 mwN). Die Tatbestandsvariante des [X.] von einer unechten oder verfälsch-ten Urkunde ist kein eigenhändiges Delikt ([X.] aaO).

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III.
Die
Nachprüfung der Strafzumessung auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Raum Rothfuß Jäger

Radtke [X.]
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Meta

1 StR 337/14

15.04.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. 1 StR 337/14 (REWIS RS 2015, 12667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12667

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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