Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. 1 StR 435/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16786

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020216U1STR435.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
435/15

vom
2. Februar
2016
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
_____________________________

StGB § 263
StPO § 261
[X.] § 1 Satz 1

1. Die von einer Prostituierten aufgrund
einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 [X.]) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen (An-schluss an [X.], Beschluss vom 18. Januar 2011

3 [X.], [X.], 278 f.).

2. Für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei § 263 StGB darf sich der Tatrichter zur Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzustel-lenden Vermögensbestandteile regelmäßig auf die Wertbestimmung anhand
der Preisvereinbarung durch die Parteien stützen; eine solche wird sich bei [X.] typischerweise als mit der anhand eines davon unabhängigen Marktwertes äquivalent erweisen.

[X.], Urteil vom 2. Februar 2016

1 StR 435/15

LG Mannheim

in der Strafsache
gegen

-
2
-

wegen Betrugs

-
3
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat
aufgrund der Verhandlung vom 19. Januar 2016,
in der Sitzung vom 2. Februar 2016, an denen
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

der
Richter am [X.]
Prof. Dr. Graf,
[X.]in am [X.]
Cirener
und [X.] am [X.]
Prof. [X.],
[X.],

Oberst[X.]tsanwalt
beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 19. Januar 2016

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2015 wird als un-begründet verworfen.

2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und [X.] getroffen:
1.
Der wegen zahlreicher Straftaten, insbesondere Betrugsdelikten, vor-geahndete Angeklagte entschloss sich nach seiner Haftentlassung im Dezem-ber 2011 dazu, seine beengten finanziellen Verhältnisse durch [X.] zu verbessern und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer 1
2
3
-
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-
und einigem Umfang zu verschaffen. Wie bereits bei früheren Straftaten wollte er die zukünftigen Vertragspartner durch die Begebung nicht gedeckter Schecks über seine tatsächlich nicht bestehende Zahlungsfähigkeit und Zah-lungswilligkeit täuschen, um diese so zur Erfüllung der jeweiligen Verträge zu bewegen. In Umsetzung dieses Tatplans kam es in dem verfahrensgegen-ständlichen Tatzeitraum von Ende April 2012 bis Ende August 2012 zu [X.]

jeweils auf einem neu gefassten Entschluss beruhenden

Taten:
a)
Der Angeklagte vereinbarte mit der Geschädigten, dass diese über [X.] sollte. Die Geschädigte erbrachte die verabredeten Leistungen. Zu diesem
und dafür 2.000 Euro aufzuwenden
(UA S.
13). Der Angeklagte nahm während des knapp zwei ä-digten auch die dortige Unterbringung und Verpflegung in Anspruch.
Einen Tag vor Beginn der Leistungserbringung durch die Geschädigte hatte der Angeklagte ihr einen auf einen Betrag von 4.000 Euro lautenden Ver-rechnungsscheck übergeben, dessen fehlende Deckung der Angeklagte kann-te. Durch die Übergabe spiegelte er ihr erfolgreich Zahlungsfähigkeit und [X.] vor. Mangels Deckung des Schecks hat die Geschädigte [X.] Zahlungen erhalten. Um die Durchsetzung ihrer Forderung zu erreichen, sind ihr Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Höhe von 550 Eu-ro entstanden (Fall [X.] der Urteilsgründe).
b)
Die übrigen verfahrensgegenständlichen Taten betreffen jeweils den Erwerb von Kraftfahrzeugen. In sämtlichen Fällen begab der Angeklagte zur vermeintlichen Erfüllung der von ihm geschuldeten Kaufpreise nicht gedeckte 4
5
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-
6
-
Schecks an die Veräußerer. Die mangelnde Deckung war dem Angeklagten jeweils bekannt. Im Einzelnen:
[X.])
Der Angeklagte erwarb einen Pkw [X.] zu einem Preis von 22.500 Euro. Außer der Begebung eines nicht gedeckten Schecks über den genannten Kaufpreis legte er zum Vortäuschen von Zahlungsfähigkeit einen Kontoauszug vor, der ein Guthaben von 60.000 oder von 70.000 Euro auswies. Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug übereignet erhalten hatte, verkaufte und übereignete er dieses seinerseits zum Preis von 13.500 Euro an einen Fahrzeughändler. Durch diesen erfolgte eine Weiterveräußerung an einen privaten Kunden. Der geschädigte ursprüngliche Eigentümer konnte den [X.] von dem Letzterwerber hädig-ten verblieb daher ein Schaden in Höhe von 22.500 Euro (Fall [X.]. der Urteils-gründe).
bb)
Von den Veräußerern erwarb der Angeklagte einen Pkw [X.]. Auf die als Kaufpreis vereinbarten 3.600 Euro zahlte er 1.000 Euro in bar. Über die Restsumme stellte er einen ungedeckten Scheck aus. Nachdem der [X.] das Fahrzeug für wenige Monate genutzt hatte, veräußerte er es an einen nicht mehr zu ermittelnden Schrotthändler. Den geschädigten Veräußerern ver-blieb ein Schaden von 2.600 Euro (Fall [X.]I. der Urteilsgründe).
cc)
Nach Absolvieren einer Probefahrt erwarb der Angeklagte von dem Geschädigten einen Pkw [X.] zum Preis von 20.900 Euro. Die Bezahlung soll-te mittels Verrechnungsscheck erfolgen. Der über die vereinbarte Summe be-gebene Scheck war allerdings wiederum ungedeckt. Dem Angeklagten wurde das Fahrzeug übereignet und außer den [X.] auch die Zulassungs-bescheinigung Teil I übergeben. Die Bescheinigung Teil II wollte der [X.] erst nach Gutschrift des Kaufpreises übersenden. Nachdem der Ange-7
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-
7
-
klagte den [X.] für längstens zehn Tage genutzt hatte, wurde der Wagen auf-grund einer Fahndungsausschreibung durch die Polizei sichergestellt und [X.] an den Geschädigten zurück (Fall [X.]. der Urteilsgründe).
dd)
Einen Tag nach der Sicherstellung des Fahrzeugs im Fall [X.]. [X.] sich der Angeklagte mit einem weiteren Geschädigten über den Kauf eines zwei Jahre alten Pkw [X.] zum Preis von 9.900 Euro. Der Angeklagte begab einen ungedeckten Verrechnungsscheck über die Kaufsumme. Zudem legte er seinen [X.] und eine Bankkarte vor. Daraufhin übereignete ihm der Geschädigte das Kraftfahrzeug und übergab einen Schlüssel sowie die Zu-lassungsbescheinigung Teil [X.] und die Zulassungsbeschei-nigung Teil II behielt der Geschädigte noch bei sich.
Nachdem der Angeklagte den Pkw einige [X.] genutzt hatte, brachte er diesen in eine Kfz-Werkstatt, weil es zu Problemen mit dem Motor gekommen war. Da für die notwendige Reparatur erhebliche Kosten anfallen sollten, die zu zahlen der Angeklagte nicht bereit war, holte er das Fahrzeug in der Werkstatt nicht wieder ab. Rund zwei Monate nach dem Verkauf kontaktierte die Werk-statt den Geschädigten. Dieser wendete 7.500 Euro für die Kosten der Repara-tur und den durch den Verbleib des [X.] bei dem auf der Flucht [X.] Angeklagten erforderlich gewordenen Austausch der Schließanlage auf. Anschließend konnte er den Pkw [X.] für 5.600 Euro veräußern (Fall [X.] der Urteilsgründe).
ee)
Von einer Geschädigten erwarb der Angeklagte erneut einen Pkw [X.]. Über den vereinbarten Kaufpreis von 8.500 Euro begab der Angeklagte wie von vornherein beabsichtigt einen ungedeckten Scheck. Die Geschädigte übereignete ihm das Fahrzeug nach Erhalt des Schecks und übergab dem An-10
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8
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geklagten auch die Fahrzeugpapiere sowie die Schlüssel des Pkw (Fall [X.]. der Urteilsgründe).
ff)
In einem weiteren Fall einigte sich der Angeklagte mit dem geschädig-ten Verkäufer auf einen Kaufpreis von 14.300 Euro für den Kauf eines älteren Pkw [X.]. Der Angeklagte übergab einen wiederum nicht gedeckten Scheck über die Kaufsumme. Er erhielt das Fahrzeug übereignet und sämtliche Zulas-sungsbescheinigungen und Schlüssel ausgehändigt.
Der Angeklagte verschaffte sich Liquidität, indem er den Pkw unter [X.] einer von ihm gefälschten, vermeintlich von der vormals verfügungsbe-rechtigten Person stammenden Vollmacht zum Preis von 10.500 Euro an einen gutgläubigen Autohändler veräußerte. Zwar konnte der Geschädigte den Er-werber über eine von dem Händler veranlasste [X.] ausfindig ma-chen. Wegen des gutgläubigen Eigentumserwerbs erlangte der Geschädigte jedoch sein früheres Eigentum nicht zurück. Es verblieb ihm daher ein Schaden in Höhe des nicht beglichenen Kaufpreises von 14.300 Euro (Fall [X.]I. der Ur-teilsgründe).
2.
Das [X.] hat alle Taten als jeweils gewerbsmäßig begangenen Betrug gewertet.

II.
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Ur-teil enthält keine sachlich-rechtlichen Fehler, die sich zu Lasten des [X.]n ausgewirkt haben.

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9
-
1.
Die auf [X.] Beweiswürdigung beruhenden, insbesondere auf das als glaubhaft bewertete Geständnis des Angeklagten gestützten Fest-stellungen des [X.]s tragen für sämtliche verfahrensgegenständlichen Taten den jeweiligen Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs gemäß §
263 StGB.
a)
Der Angeklagte hat die Geschädigten vor allem durch das Begeben von vermeintlich gedeckten Schecks dazu veranlasst, die zuvor vertraglich ein-gegangenen
Verpflichtungen zu erfüllen und so über ihr Vermögen zu verfügen.
b)
Die Feststellungen belegen auch in sämtlichen Fällen das [X.] bei den Geschädigten.
[X.])
Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des [X.] bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch [X.] ausgeglichenen Minderung des [X.] seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; siehe [X.], Urteil vom 8.
Oktober 2014

1
StR 359/13,
[X.]St 60, 1, 9 Rn. 31;
[X.], Beschlüsse vom 16.
Juni 2014

4 StR 21/14 Rn.
24, [X.], 640; vom 19.
Februar 2014

5 [X.], [X.], 318, 319; vom 29. Januar 2013

2 [X.], [X.], 711; vom 25.
Januar 2011

1 StR 45/11 Rn.
75, [X.]St 57, 95, 113
und
vom 18.
Februar 2009

1
StR 731/08, [X.]St 53, 199, 201, jeweils mwN). Welche Vermögenspositionen im Einzelnen in die Gesamtsaldierung einzustel-len sind, bestimmt sich auch danach, auf welches unmittelbar vermögensmin-dernde Verhalten des im Irrtum befindlichen Täuschungsopfers ([X.]) abgestellt wird. Hat das Opfer die von ihm aufgrund eines gegensei-tigen Vertrages übernommene Verpflichtung erbracht, bestimmt sich der Eintritt des Vermögensschadens und dessen Höhe danach, ob und in welchem [X.] die versprochene Gegenleistung erlangt wird ([X.]; vgl. 17
18
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-
10
-
[X.], Urteil vom 8.
Oktober 2014

1
StR 359/13, [X.]St 60, 1, 9 f. Rn. 31 mwN).
bb)
Die Feststellungen belegen den Eintritt solcher Schäden in den [X.] [X.].

[X.]. der Urteilsgründe. Für die mit der Leistungserbringung in Gestalt der Übereignung des jeweiligen Fahrzeugs einhergehenden Minderungen der strafrechtlich geschützten Vermögen der Geschädigten sind jedenfalls keine betrugsstrafrechtlich relevanten wertäquivalenten [X.] einge-treten. Denn die von dem Angeklagten geschuldete Gegenleistung ist jeweils ausgeblieben. Vollständige Erfüllung durch Barzahlung ist nicht erfolgt. Die [X.] als Hingabe erfüllungshalber zu verstehende Begebung eines Schecks führt erst bei Einlösung zur Befriedigung (vgl. [X.], Urteil vom 29.
März 2007

[X.], NJW-RR 2007, 1118 f.; [X.] in [X.], [X.], 14.
Aufl., §
364 Rn.
10 jeweils mwN). Daran fehlt es hier jeweils mangels Deckung der begebenen Verrechnungsschecks.
cc)
Die Feststellungen zum Fall [X.] der Urteilsgründe begründen hier ebenfalls den Eintritt eines Vermögensschadens.
(1)
Zum strafrechtlich durch §
263 StGB geschützten Vermögen gehören auch die von der Geschädigten im Fall [X.] der Urteilsgründe erbrachten sexu-ellen Leistungen als sog. Domina. Zwar werden Rechtsgeschäfte über die Er-bringung sexueller Leistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß §
138 Abs.
1 StGB als nichtig erachtet (Pa-landt/Ellenberger, [X.], 75.
Aufl., [X.]. zu §
138 [§
1 [X.]]; siehe auch [X.], Beschlüsse
vom 21.
Juli 2015

3 [X.], [X.], 699 f. und vom 18.
Januar 2011

3 [X.], [X.], 278). Allerdings bestimmt §
1 Satz
1 [X.]

insoweit als Ausnahmeregelung zu §
138 [X.] (Armbrüster in [X.] Kommentar zum [X.], 7.
Aufl., [X.].
zu §
138, [X.] §
1 Rn.
9)

, 21
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-
11
-
dass eine rechtswirksame Forderung einer Prostituierten auf das für die [X.] vereinbarte Entgelt entsteht, wenn, wie vorliegend festgestellt, die verabredete Leistung von ihr erbracht worden ist
(vgl. jeweils [X.] [X.]O). Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung muss bereits den in Erfüllung eingegangener Verabredungen und in Erwartung des vereinbarten Entgelts er-brachten sexuellen Leistungen ein betrugsstrafrechtlich relevanter wirtschaftli-cher Wert zugemessen werden. [X.], wie hier der Angeklagte, ent-sprechend der bereits bei Eingehen des Geschäfts bestehenden Willensrich-tung das vereinbarte Entgelt nicht, fehlt es an einer Kompensation für die Leis-tungen.
(2)
Im Hinblick auf die durch §
1 Satz
1 [X.] herbeigeführte [X.] bedarf es keiner Anfrage an den 2. und den 5.
Strafsenat des [X.], ob diese an ihrer vor Inkrafttreten des [X.] ergangenen Recht-sprechung ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 1953

2 StR 402/53, [X.]St 4, 373 sowie Beschluss vom 28.
April 1987

5 StR 566/86, [X.], 407) festhal-ten würden. An eigener entgegenstehender Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 1988

1
StR 654/88) hielte der [X.] wegen der durch §
1 Satz
1 [X.] geschaffenen Rechtslage ebenfalls nicht fest.
(3)
Im Übrigen würde der Schuldspruch im Fall [X.] zumindest durch das auf der Täuschung über die vermeintlich insgesamt bestehende Zahlungsbe-reitschaft und -fähigkeit beruhende Eingehen der Verbindlichkeit gegenüber begründet.
2.
Die getroffenen Feststellungen tragen die jeweiligen Strafaussprüche. Das gilt auch für die Fälle [X.], [X.]., [X.] und [X.]. der Urteilsgründe, in denen 24
25
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-
12
-
das [X.] die Höhe des jeweils bewirkten Vermögensschadens bei den Geschädigten nicht ausdrücklich beziffert hat.
a)
In den Fällen [X.]., [X.]I. und [X.]I. hat das Tatgericht die Höhe der eingetretenen Vermögensschäden der geschädigten Verkäufer anhand des jeweils vereinbarten, aber durch den Angeklagten nicht beglichenen [X.] bestimmt. Dieses Vorgehen zur Bewertung des Umfangs des konkret [X.] Vermögensschadens weist unter den konkret festgestellten [X.] keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf.
[X.])
War wie hier die verfügende Person zunächst durch Täuschung zu dem Abschluss eines Vertrages verleitet worden und erbringt diese später die versprochene Leistung, so bemisst sich die Höhe des Vermögensschadens nach deren vollem wirtschaftlichem Wert, wenn die Gegenleistung völlig aus-bleibt ([X.], Urteil vom 8.
Oktober 2014

1
StR 359/13, [X.]St 60, 1, 10 Rn.
31 am Ende mwN). Den Wert der jeweils erbrachten Leistung in Gestalt der Übertragung des Eigentumsrechts auf den Angeklagten und die Überlassung des Besitzes an den Fahrzeugen konnte das [X.] rechtsfehlerfrei unter Zugrundelegung des jeweils vereinbarten Kaufpreises bestimmen.
Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des §
263 StGB ist angesichts der Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art.
103 Abs.
2 GG) vorgegeben, den Vermögensschaden vorrangig von einer wirt-schaftlichen Betrachtungsweise aus zu verstehen ([X.] 130, 1, 47, 48). Unter Beachtung dessen nimmt die im Ausgangspunkt übereinstimmende Rechtsprechung des [X.] die Bewertung des strafrechtlich ge-schützten Vermögens und dementsprechend des Vermögensschadens nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor ([X.], Beschluss vom 25.
Januar 2012

1
StR 55/11, [X.]St 57, 95, 113, 114; [X.], Urteil vom 27
28
29
-
13
-
8.
Oktober 2014

1
StR 359/13, [X.]St 60, 1, 10 Rn. 32 mwN; siehe auch [X.], Urteil vom 19.
November 2015

4 [X.] Rn. 30 mwN). Einseitige subjektive Werteinschätzungen durch den irrtumsbedingt Verfügenden sind für die Bestimmung des Wertes des strafrechtlichen geschützten Vermögens und damit auch für die Bemessung des Vermögensschadens ohne Bedeutung (st. Rspr.;
siehe nur [X.], Beschluss vom 16.
August 1961

4 StR 166/61, [X.]St 16, 321, 325; [X.], Urteil vom 8.
Oktober 2014

1
StR
359/13, [X.]St 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN). Aus der nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Schadensbestimmung folgt, den Wert der erbrachten Leis-tung und

soweit erfolgt

den der Gegenleistung nach ihrem Verkehrs-
bzw. Marktwert zu bestimmen ([X.], Beschluss vom 25.
Januar 2012

1
StR 45/11, [X.]St 57, 95, 115; [X.], Urteile vom 8.
Oktober 2014

1
StR 359/13, [X.]St 60, 1, 10 f. Rn.
33 mwN
und
vom 19. November 2015

4 [X.] Rn.
30 mwN; siehe auch [X.], Beschluss vom 14.
Juli 2010

1 [X.], [X.], 700 sowie [X.] [X.], 10, 20; Wahl, [X.] beim Eingehungs-
und Erfüllungsbetrug, 2007, S.
44).
bb)
Welche Umstände der Tatrichter der Bestimmung des Verkehrs-
bzw. Marktwertes zugrunde zu legen hat, lässt sich allerdings schon wegen der Vielfalt der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht für sämtliche denk-baren Konstellationen eines betrugsrelevanten Vermögensschadens einheitlich festlegen. Angesichts der Notwendigkeit, den objektiven Wert eines [X.] zu bewerten, einerseits und der Vielfalt möglicher Lebens-sachverhalte andererseits hat der [X.] bereits entschieden, dass in [X.] einer Leistung, bei denen lediglich ein einziger Nachfrager auf dem relevanten Markt vorhanden ist, sich
dieser
dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Fakto-ren bestimmt ([X.], Beschluss vom 14.
Juli 2010

1
[X.], [X.], 30
-
14
-
700). Maßgeblich ist allerdings stets, dass der Tatrichter bei den im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§
261 StPO) berücksichtigungsfähigen und be-rücksichtigten Umstände der Wertbestimmung der gebotenen vorrangig wirt-schaftlichen Betrachtung hinreichend Rechnung trägt.
(1)
Bezogen auf eine von ihm als Eingehungsbetrug gewertete Fallge-staltung hat der 5.
Strafsenat des [X.] ausgeführt, in Fällen, in denen der Empfänger einer Sachleistung über seine Zahlungsbereitschaft ge-täuscht habe, sei regelmäßig der von den Parteien ohne Willens-
und [X.] vereinbarte Preis zur Grundlage der Schadensbestimmung zu nehmen ([X.], Urteil vom 20.
März 2013

5 [X.], [X.]St 58, 205, 209 f. Rn.
19; siehe allerdings auch
[X.], Beschluss vom 2.
September 2015

5 StR 186/15 Rn.
7). Bei dieser Betrachtung wird der Wert der erbrachten Leistung des verfügenden Täuschungsopfers aufgrund einer vom 5.
Strafsenat

März 2013

5 [X.], [X.]St 58, 205, 210 Rn.
19) durch die Höhe des privat-autonom vereinbarten Entgelts bestimmt.
Bei Übertragung dieses Maßstabs auf die hier vorliegenden Fälle [X.] Gegenleistung des [X.] wäre der für die Bestimmung des Schuldumfangs maßgebliche Vermögensschaden
identisch mit dem rechtsgeschäftlich ausgehandelten Preis. Im Ergebnis hat auch das [X.] in den Fällen [X.]., [X.] und [X.]. der Urteilsgründe die Höhe des jeweiligen Vermögensschadens auf der Grundlage einer solchen Wertbestimmung er-kannt.
(2)
Dagegen ist verfassungsrechtlich und materiell-strafrechtlich für die vorliegenden Fallgestaltungen nichts zu erinnern. Jedenfalls bei [X.] im Kontext von gegenseitigen Verträgen, die Dienst-
oder Sachleistungen eines 31
32
33
-
15
-
existierenden Marktes zum Gegenstand haben, wird sich der maßgebliche, in dem vorgenannten Sinne (Rn.
30) objektiv zu verstehende Verkehrs-
oder Marktwert entweder auf der Grundlage eines von der individuellen Parteiverein-barung unabhängigen Marktwertes oder auf derjenigen der Wertbestimmung der Parteien mittels des zwischen diesen vereinbarten Preises festlegen lassen (zu Letzterem vgl. auch [X.], Beschluss vom 14.
Juli 2010

1 [X.], [X.], 700). Innerhalb bestehender und
funktionierender Märkte werden sich beide dem Tatrichter zur Verfügung stehenden Wege der Wertbestimmung der vom Täuschungsopfer erbrachten Leistung typischerweise als äquivalent erweisen (vgl. insoweit auch [X.], Urteil vom 19.
November 2015

4 [X.] Rn.
30). Sollte sich im Einzelfall, gemessen an einem von der [X.] unabhängigen Marktwert, ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergeben, kommt eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens dagegen in aller Regel nicht in Betracht (siehe bereits [X.], Beschluss vom 18.
Juli 1961

1 [X.], [X.]St 16, 220, 224; in der Sache auch [X.], Urteil vom 20.
März 2013

5 [X.], [X.]St 58, 205, 210 Rn. 19 am Ende). Der im Ausgangspunkt wirtschaftlichen Betrachtungsweise könnte dann nicht mehr hinreichend Rech-nung getragen werden.
(3)
Für die hier fraglichen Veräußerungen von handelsüblichen ge-brauchten Personenkraftwagen besteht offenkundig ein funktionierender Markt, bei dem für die Wertbestimmung des Markt-
oder Verkehrswertes u.a. [X.] zugänglich und Preisvergleiche unschwer etwa über Internetportale möglich sind. Die getroffenen Feststellungen über die Fabrikate der Fahrzeuge sowie die vereinbarten Verkaufspreise bieten keinerlei [X.]altspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung der getäuschten Veräußerer und vom Angeklagten versprochener Gegenleistung. Angesichts dessen durfte das [X.] den Marktwert der veräußerten Fahrzeuge und wegen des [X.]
-
16
-
ständigen (Fälle [X.]. und [X.]. der Urteilgründe) oder teilweisen (Fall [X.]I. der Urteilsgründe) Ausbleibens der Gegenleistung damit auch die Höhe des [X.] Vermögensschadens allein anhand des jeweils vereinbarten Kaufpreises bestimmen.
b)
Das Fehlen ausdrücklicher Bezifferungen der Höhe des jeweiligen Vermögensschadens in den Fällen [X.].

VI. der Urteilsgründe erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft.
Zwar ist es bereits von [X.] wegen geboten, den Vermögens-schaden im Sinne von §
263 StGB der Höhe nach zu beziffern und in den [X.] nachvollziehbar darzulegen ([X.] 130, 1, 47 f.). Allerdings gilt dies nicht in einfach gelagerten und
eindeutigen Fällen ([X.] [X.]O). [X.] bestehen keine höheren Anforderungen. Vorliegend handelt es sich hinsichtlich der für die Schadensbestimmung maßgeblichen Umstände um ein-deutige und einfach gelagerte Fälle.
Nach den vorstehenden Ausführungen unter [X.]) hat das [X.] ohne Rechtsfehler den Vermögensschaden jeweils mit dem Wert des übereig-neten Fahrzeugs gleichgesetzt und Letzteren über den vereinbarten Kaufpreis bestimmt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen einerseits und der Relation der verhängten Einzelstrafen zueinander ergibt sich [X.] deutlich, dass das [X.] in den Fällen
[X.].

VI. der Urteilsgründe ebenfalls von durch die festgestellten Verkaufspreise ermittelten [X.] ausgegangen ist. Wie sich insbesondere an dem Unterschied in der Höhe der Einzelstrafe im Fall [X.]. (zwei Jahre und sechs Monate) und [X.]. (ein Jahr und sechs Monate) bei ähnlichem Kaufpreis (22.500 Euro und 20.900 Euro) zeigt, hat der Tatrichter im Fall [X.]. den Umstand der Rückerlangung des Fahrzeugs durch den Eigentümer bereits zehn Tage nach der Übereignung 35
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17
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an den Angeklagten erheblich bei der konkreten Strafzumessung zu dessen Gunsten berücksichtigt. Dieser Umstand wirkt sich nicht auf die Höhe des [X.] aus, weil es sich nicht um eine schadensverhindernde [X.] handelte [X.], StGB, 63.
Aufl., §
263 Rn.
111).
Auch ohne ausdrückliche Bezifferung ergibt sich damit hinreichend deut-lich, dass das Tatgericht für die Fälle [X.].

VI. von Vermögensschäden in [X.] von 20.900 Euro (Fall [X.].), 9.900 Euro (Fall [X.]) und 8.500 Euro (Fall [X.].) ausgegangen ist.
c)
Entsprechendes gilt auch im Fall [X.] der Urteilsgründe. Einer aus-drücklichen Bezifferung der Höhe des Vermögensschadens bedurfte es hier ebenfalls nicht. Aus dem Zusammenhang von Feststellungen, Beweiswürdi-gung (vgl.
UA S.
14) sowie der Bemessung der Einzelstrafe im Verhältnis zu den für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen ergibt sich ausreichend deutlich, dass das [X.] einen Vermögensschaden in Höhe von 4.000 Euro zugrunde gelegt hat. Das hält rechtlicher Prüfung stand.
Die Geschädigte hat die verabredeten Leistungen sowohl in Gestalt der dort gewährten Verpflegung als auch in Form der verabredeten sexuellen Handlung erbracht.
Eine Erfüllung seitens des Angeklagten ist nach den auch insoweit auf [X.] Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen vollständig ausgeblieben. Dass das [X.] den damit für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens allein maßgeblichen Wert der Leistungen der Geschädigten der Sache nach auf 4.000 Euro bestimmt hat, begegnet bei Anwendung der unter [X.]) dargelegten Maßstäbe keinen Bedenken.
Für die Nutzung der Räumlichkeiten hat sich die Geschädigte ihrerseits zur Zahlung von 2.000 Euro verpflichtet (UA S.
14). Unter Berücksichtigung der 38
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18
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konkreten Verhältnisse der Überlassung von Räumlichkeiten mit Verpflegung zur Erbringung spezieller sexueller Handlungen lässt sich insoweit ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen des die Räumlichkeiten Überlassen-den und dem von der Geschädigten geschuldeten Nutzungsentgelt nicht er-kennen. Das Tatgericht durfte daher die volle Höhe des [X.] als eine den Wert der Leistung der Geschädigten bestimmende Komponente zu-grunde legen.
Ebenso ist es rechtlich unbedenklich, den Wert der über einen [X.]raum von knapp zwei Tagen erbrachten sexuellen Dienste auf der Grundlage der Parteivereinbarung festzulegen. Ein von der Parteivereinbarung unabhängiger Marktwert dürfte sich angesichts
der durch die Urteilsfeststellungen nahe geleg-ten besonderen sexuellen Dienste über einen längeren [X.]raum ohnehin nicht ohne weiteres zu ermitteln sein. Es erscheint fernliegend, dass sich etwa durch [X.] auf den Gesamtzeitraum der von der Geschädigten erbrachten Leistungen deren wirtschaftlicher Wert am Markt präziser bestimmen ließe als durch die [X.] von der Parteivereinbarung her.
d)
Die Feststellungen tragen für alle verfahrensgegenständlichen Taten die Anwendung des [X.] gemäß §
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 Var.
1 StGB.
e)
Die konkrete Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerfrei. Soweit das [X.] begrifflich in diesem Zusammenhang nicht prä

s-druck gebracht, dass in den beiden letztgenannten Fällen keine dem Scha-42
43
44
-
19
-
denseintritt nachfolgenden strafzumessungsrelevanten Umstände

wie etwa die Rückführung des Fahrzeugs an den geschädigten Veräußerer

festzustel-len waren.
Raum Graf Cirener

Radtke Bär

Meta

1 StR 435/15

02.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. 1 StR 435/15 (REWIS RS 2016, 16786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16786

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