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PDF anzeigen[X.]/00vom5. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2000 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter gewerbsmä-ßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mitunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Mit undatiertem Schreiben, das am 4. August 2000 beim [X.] einging, hat der Angeklagte 'Berufung' eingelegt, die [X.] anzusehen ist (§ 300 StPO).Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung desangefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302Abs. 1 Satz 1 StPO).- 3 -Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem [X.] der Urteilsverkündung die vorgeschriebene [X.]. Nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärte er, er nehmedas Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Die Verzichtserklärungwurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Während der ge-samten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die [X.] anwesend. Der Angeklagte trägt nicht vor, ihm sei die [X.] nicht übersetzt worden. Mit seinem Vorbringen, er habe nichtgewusst, dass er die Möglichkeit gehabt habe, dem Urteil 'zu widerspre-chen', die Strafe sei unangemessen hoch, kann der Angeklagte nichtgehört werden. Weshalb der Angeklagte die Bedeutung des [X.] verkannt haben sollte, legt er im Übrigen nicht dar.Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nach ständiger Recht-sprechung des [X.] als Prozesshandlung weder [X.] noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommenwerden (vgl. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1m.w.N.; [X.], 526).Dass der Angeklagte nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts offen-sichtlich anderen Sinnes geworden ist, nunmehr Wert auf die [X.] der Revision legt und die Abgabe der Verzichtserklärung nachträg-lich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Auch einemöglicherweise unüberlegte und zu voreilige Annahme des Urteils durchden Angeklagten steht dem nicht entgegen ([X.], Beschluss vom9. September 1997 - 4 [X.] -; [X.] NStZ-RR 1997, 173). Gründe,die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen- 4 -könnten (vgl. Ruß in [X.], 4. Aufl. § 302 Rdn. 13), sind nicht er-sichtlich."Dem schließt sich der Senat an.[X.] Schluckebier Kolz Schaal
Meta
05.12.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2000, Az. 1 StR 490/00 (REWIS RS 2000, 264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 264
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