Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2024, Az. 2 ARs 8/24

2. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1271

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Tenor

Die bei dem [X.] – 16 Ds 970 Js 22741/22 und bei dem [X.] – 244 Ds 3660 Js 43922/21 rechtshängigen Strafverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung bei dem [X.] verbunden.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft [X.] hat mit Anklageschrift vom 30. März 2022 gegen den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und anderer tateinheitlich begangener Straftaten Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – [X.] erhoben. Die Anklage ist unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Nachdem der Angeklagte der Hauptverhandlung am 11. November 2022 unentschuldigt ferngeblieben ist, hat das Amtsgericht am selben Tag einen – bislang nicht vollstreckten – Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen.

2

Die Staatsanwaltschaft [X.] hat mit Anklageschrift vom 11. Oktober 2022 gegen den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und anderer Straftaten Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – [X.] erhoben, die durch Beschluss vom 21. Dezember 2022 mit abweichender rechtlicher Würdigung zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Der Eröffnungsbeschluss und die Ladung zu einem auf den 22. Februar 2023 anberaumten [X.] konnten dem Angeklagten nicht zugestellt werden. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt.

3

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft [X.] sowie der Staatsanwaltschaft [X.] hat das Amtsgericht [X.] das bei ihm anhängige Verfahren zum Zwecke der Verfahrensverbindung dem Amtsgericht [X.] vorgelegt. Dieses hat die Verfahrensverbindung durch Beschluss vom 31. Juli 2023 abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat die Sache daraufhin dem [X.] zur Verfahrensverbindung durch den [X.] vorgelegt.

II.

4

1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts [X.] (Bezirk des [X.]) und des Amtsgerichts [X.] (Bezirk des Oberlandesgerichts [X.]) für die Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

5

2. Die beiden rechtshängigen Strafverfahren sind zu verbinden; die Verbindung hat beim Amtsgericht [X.] einzutreten. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2023 u.a. ausgeführt:

„Die beteiligten Amtsgerichte sind beide örtlich zuständig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StPO); eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zwischen ihnen nicht zustande gekommen. Dagegen haben die beteiligten Staatsanwaltschaften die Verfahrensverbindung übereinstimmend beantragt, wobei es ausreicht, dass die Staatsanwaltschaft [X.] jedenfalls ihre Zustimmung zur Verbindung erklärt hat (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 1957 – [X.]. 1 St 198/57, NJW 1957, 1329). Zwischen den beiden Strafsachen besteht ein Sachzusammenhang im Sinne des § 3 StPO, da sie sich gegen denselben Angeklagten richten. Die Verbindung ist auch zweckmäßig, schon damit im Fall der Verurteilung eine Gesamtstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB gebildet und ein nachträgliches Verfahren nach § 460 StPO vermieden werden kann. Hinzu kommt, dass es bei zwei parallel geführten Hauptverhandlungen erforderlich sein könnte, den Angeklagten aus der Strafhaft heraus (vgl. [X.]) sowohl nach [X.] als auch nach [X.] zu [X.]. Der hierdurch verursachte Organisationsaufwand würde die Nachteile, die sich aus dem längeren Anreiseweg mehrerer Zeugen ergeben könnten, weit überwiegen.

Da das Amtsgericht [X.] als erstes mit einer der beiden Sachen befasst war und bereits einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen hat, wird die Verfahrensverbindung bei diesem Gericht beantragt.“

6

Dem tritt der Senat bei.

[X.]                               [X.]                               Zeng

                    Grube                               [X.]

Meta

2 ARs 8/24

16.01.2024

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2024, Az. 2 ARs 8/24 (REWIS RS 2024, 1271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1271

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