Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. 1 StR 478/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1283

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[X.] vom 7. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatten die 90 [X.] Staatsangehörigen, die - neben anderen durch den Angeklagten als geringfügig beschäftigt gemeldeten Arbeitnehmern - einen Teil der [X.] des Unternehmens des Angeklagten erledigten, zwar jeweils ein Gewerbe als Prospektverteiler angemeldet. Sie waren jedoch vollständig in den Betrieb des Unternehmens des Angeklagten eingegliedert und dessen Weisungen [X.]. So wurden sie nahezu täglich und in Vollzeit eingesetzt und [X.] während der [X.] ihrer Beschäftigung beim Angeklagten fast ausschließlich für dessen Unternehmen. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber war den [X.] bereits wegen dieses zeitlichen Engagements nicht möglich, dar-über hinaus verfügten sie nicht über Geschäftslokale und vielfach auch nicht über die Sprachkenntnisse, die für eine selbständige Tätigkeit in [X.] erforderlich gewesen wären. Der Angeklagte stellte auch die [X.]ungsrollwägen, die für die Verteilung der Prospekte erforderlich waren. Über weitere eigene - 3 - Betriebsmittel verfügten die Verteiler demgegenüber nicht. Der tägliche Beginn der Beschäftigung der Prospektverteiler wurde ebenso wie das tägliche Ende seitens des Angeklagten oder seiner weiteren Mitarbeiter festgelegt. Hierfür wurden die Prospektverteiler mit Kleinbussen des Angeklagten, die von Mitar-beitern des Angeklagten gefahren wurden, zu Beginn der Arbeit in die vom [X.] vorgegebenen Verteilgebiete gebracht und nach dem vorgegebenen Arbeitsende wieder abgeholt. Für die erbrachte Arbeit wurden sie auf Stunden-lohnbasis entlohnt. Den Verteilern blieb keinerlei Spielraum zur selbständigen Gestaltung ihrer Tätigkeit. Diese Feststellungen tragen die rechtliche Wertung des [X.], dass der Angeklagte Arbeitgeber der Prospektverteiler war. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich. Liegt danach ein Arbeits-verhältnis vor, können die Vertragsparteien die sich hieraus ergebenden Bei-tragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen (vgl. [X.], 528, 530; [X.], 599, 600). Sämtliche vom Angeklagten in der beschriebenen Weise eingesetzten "Selbständigen" waren umfassend weisungsgebunden und in den Betriebsablauf des [X.] (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Sie wurden nach festen Stundensät-zen entlohnt und trugen kein eigenes unternehmerisches Risiko. Sie waren [X.] Arbeitnehmer in einem sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen [X.]. Der Angeklagte wusste auch um sämtliche Umstände, die seine Stellung als Arbeitgeber begründeten. Bei der gegebenen Sachlage hat er daher auch den für die Unrechtsbegründung wesentlichen Bedeutungsgehalt des [X.] "Arbeitgeber" [X.]. § 266a StGB und § 41a EStG und - daraus [X.] - gend - die damit einhergehenden, ihn treffenden Pflichten erfasst. Die [X.], er sei gleichwohl davon ausgegangen, keine Arbeitge-berstellung gegenüber den Prospektverteilern einzunehmen, ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass bei der gegebenen Sachlage keine zureichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, eine solche Einlassung als nicht widerlegbar zu erachten, so dass weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten ist, zu Gunsten des Ange-klagten die Richtigkeit dieser Einlassung zu unterstellen (vgl. zuletzt Senat NStZ-RR 2009, 90, 91 m.w.[X.]). Denn ein solcher Irrtum würde vorliegend ledig-lich einen den Vorsatz des Angeklagten nicht berührenden Subsumtionsirrtum darstellen, der allenfalls geeignet wäre, einen - in der Regel durch Einleitung eines Statusverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV vermeidbaren - [X.] zu begründen (ebenso [X.] in [X.]. § 266a Rdn. 82; [X.] NJW 2006, 183, 186; vgl. auch [X.], 370, 381; [X.] in [X.] Lfg. Juli 2009 § 266a Rdn. 54; [X.] § 266a Rdn. 81; [X.] Insolvenzstrafrecht § 21 Rdn. 104 m.w.[X.] auch zur Gegenansicht; a.A. LG Ra-vensburg StV 2007, 413, 414; [X.]/[X.] Handbuch [X.] § 2 - 5 - Rdn. 89). Dass der Angeklagte vorliegend einem Verbotsirrtum [X.]. § 17 StGB unterlag, hat die [X.] aber ohne Rechtsfehler ausgeschlossen. [X.] Wahl [X.][X.] [X.]

Meta

1 StR 478/09

07.10.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. 1 StR 478/09 (REWIS RS 2009, 1283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1283

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