Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.05.2019, Az. IX E 1/19

9. Senat | REWIS RS 2019, 6810

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Gegenstand

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH


Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des [X.] [X.] vom 4. April 2019 [X.] 575/19 ([X.]/18) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

1

Das Finanzgericht ([X.]) hatte die Klage des [X.], Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) mit Urteil vom 6. Juni 2018  8 K 1379/16 als unzulässig verworfen. Das [X.] ließ gegen sein Urteil die Revision nicht zu. Gleichwohl legte der Erinnerungsführer gegen diesen Beschluss eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder [X.] § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) vertreten. Der [X.] ([X.]) hat durch Beschluss die Beschwerde des Erinnerungsführers als unzulässig verworfen, da der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 [X.]O nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des [X.] durch Kostenrechnung vom 4. April 2019 die Gerichtskosten in Höhe von 142 € angesetzt.

2

[X.] wendet sich gegen diese Kostenrechnung mit der Begründung, er habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei rechtswidrig an den [X.] weitergeleitet worden. Daher seien die Voraussetzungen für eine Kostenbelastung nicht gegeben.

3

[X.] beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung vom 4. April 2019 aufzuheben.

4

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

5

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

6

1. Zwar konnte der Erinnerungsführer diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem [X.] kein Vertretungszwang besteht (vgl. [X.]-Beschluss vom 26. Juni 2012 [X.], [X.]/NV 2012, 1622, Rz 5).

7

2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf.

8

3. Auch eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG liegt nicht vor. Das Vorbringen des [X.] wurde zutreffend als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt.

9

4. Da die Erinnerung keinen Erfolg hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht.

5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Meta

IX E 1/19

28.05.2019

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 4. April 2019, Az: IX B 111/18, Beschluss

§ 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 8 GKG, § 66 Abs 7 S 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.05.2019, Az. IX E 1/19 (REWIS RS 2019, 6810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6810


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX E 1/19

Bundesfinanzhof, IX E 1/19, 28.05.2019.


Az. IX B 111/18

Bundesfinanzhof, IX B 111/18, 27.02.2019.


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