Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. 2 StR 514/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8153

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716B2STR514.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 514/15

vom
14. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

hier: Revision des Angeklagten [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 14.
Juli 2016
gemäß §
349 Abs.
4, §
357 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 29.
April 2015

auch soweit es die Mitangeklagten R.

und N.

betrifft

mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels,
an eine andere
als Jugend-kammer zuständige
[X.] des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
[X.]

wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt
und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die hiergegen gerichtete
Revision des Angeklagten [X.]

, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils, auch soweit es die Mitangeklagten R.

und N.

betrifft.
Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat ergeben, dass das [X.] das Verfahren 932 [X.]/14 jug [X.] nicht wirksam übernommen hat.
1. Nachdem das [X.] die alle drei Angeklagte betreffen-de Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] wegen des Vorwurfs des beson-1
2
3
-
3
-
ders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit [X.] vom 9.
Oktober 2014 unverändert zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hatte, hat es das
Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit [X.] vom 5.
November 2014 gemäß §
225a Abs.
1 Satz
1 StPO dem Land-gericht zur Übernahme vorgelegt
(VA Bd.
II Bl.
144
ff.). Ein [X.] in einer von allen mitwirkenden Richtern unterzeichne-ten schriftlichen Fassung befindet sich nicht bei den Akten. Allerdings hat der Vorsitzende der [X.] mit Verfügung vom 11.
November 2014 angeord-net, dem [X.], der Staatsanwaltschaft [X.] und den Vertei-Ls
264/14-3 hier

[X.]). Mit Beschluss vom selben Tag hat die [X.] zudem einen

noch an das [X.] ge-richteten

Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Mitangeklagten N.

zurückgewiesen.
2. Es besteht ein von Amts wegen zu beachtendes (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juni 2011

3
StR
164/11, [X.], 46; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25.
Mai 2011

2
StR
106/11; [X.]/[X.] in: [X.], 5.
Aufl., §
225a Rn.
30)
Verfahrenshindernis, weil es an einem wirksamen
Übernahmebe-schluss fehlt.
Die Form des Übernahmebeschlusses, der den Eröffnungsbeschluss in-soweit abändert, als er die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts abwei-chend von diesem regelt (§
207 Abs.
1 StPO im Verhältnis zu §
225a Abs.
3 Satz
1 StPO), und seine Anfechtbarkeit richten sich nach den für den [X.] geltenden Bestimmungen (§
225a Abs.
3 Sätze
2 und 3 StPO). Ein ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluss
muss schriftlich abgefasst werden (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2013

3
StR
167/13, [X.], 400, 401; Beschluss vom 3.
April 2012

2
StR
46/12, [X.], 583, [X.]. mwN);
4
5
-
4
-
hingegen ist die Unterzeichnung eines solchen Beschlusses durch den oder [X.] keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. auch [X.], [X.] vom 17.
Oktober 2013

3
StR
167/13, [X.], 400
f. mwN).
Dies gilt auch für den Übernahmebeschluss (vgl. [X.], Urteil vom 23.
April 2015

4
StR
603/14, [X.], 250, 251 mwN). An einem schriftlich abgefass-ten Übernahmebeschluss fehlt es indes hier.
Die Vorsitzendenverfügung vom 11.
November 2014
stellt

unbeschadet der äußeren Form und der fehlenden Unterschriften der beteiligten Richter

keine hinreichend deutliche schriftliche Dokumentation des Willens der [X.]
dar, das Verfahren zu übernehmen.
Im Hinblick auf die Bedeutung des Übernahmebeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. auch BT-Drucks. 8/976, S.
49) ist eine schriftliche Niederlegung der

ggfls. mit Änderungen versehenen

Entscheidung erforder-lich. Weder aus der Vorsitzendenverfügung vom 11.
November 2014 noch aus oder in Verbindung mit dem am selben Tage gefassten, von allen drei [X.] Richtern unterzeichneten Beschluss der [X.] betreffend den Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Mitangeklagten N.

lässt sich dieses entnehmen.
Auf der Grundlage der dienstlichen Erklärungen der drei Berufsrichter steht zwar im Raum, dass die [X.] durch [X.] und damit in ordnungsgemäßer Besetzung die Übernahme des Verfahrens beschlossen und lediglich die schriftliche Abfassung dieser Entscheidung versäumt hatte. Ein solches Verfahren ersetzt jedoch nicht einen ordnungsmäßigen Übernahmebe-schluss, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten jedenfalls die schriftliche Ab-fassung durch die mitwirkenden Richter gehört.

6
7
-
5
-
3. Die Aufhebung des Urteils ist gemäß
§
357 StPO auf die Mitangeklag-ten zu erstrecken. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Urteil wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden [X.] aufgehoben wird (vgl. auch [X.], Beschluss vom 28.
Januar 1986

1
StR 646/85, [X.], 275, 276 mwN).
4. Der Senat verweist die Sache an eine andere als [X.] zu-ständige [X.] des [X.]s zurück. Zwar ist das Verfahren bei dem Amtsgericht

Schöffengericht

Güstrow anhängig geblieben. Dieses Gericht hat aber nicht nur das Hauptverfahren eröffnet, sondern die Sache auch wirk-sam gemäß §
225a Abs.
1 Hs.
1 StPO dem [X.] zur Übernahme [X.]. In diesem Stadium befindet sich das Verfahren erneut nach der Aufhebung des Urteils durch den Senat. Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] (§
354 Abs.
2 StPO) wird daher zunächst gemäß §
225a Abs.
1 Satz
2 StPO über die Übernahme der Sache zu befinden haben
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
April 2015

4
StR
603/14, [X.], 250, 251).

Appl

Mutzbauer

Eschelbach

Ott

Zeng

8
9

Meta

2 StR 514/15

14.07.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. 2 StR 514/15 (REWIS RS 2016, 8153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8153

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