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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 26. [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben,a) soweit eine Entscheidung über [X.] des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt unterblieben ist, b) soweit eine Aussetzung der Voll-streckung der Gesamt[X.]eiheitsstrafe zur [X.] worden ist.1. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freisprechung im übri-gen [X.] wegen sieben Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln, davon zweimal in nicht geringer Menge, sechsmal in [X.] 3 -heit mit unerlaubtem Erwerb von [X.], in einem Verbrechens-fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von [X.] in nicht ge-ringer Menge, zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, de-ren Vollstreckung nicht zur Bewrung ausgesetzt wurde. Die Revision [X.] ± die im rigen [X.] ist (§ 349 Abs. 2 StPO) ± [X.]tzur [X.], soweit eine [X.] die Unterbringung [X.] in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Dies zieht die Auf-hebung der negativen [X.] die Strafaussetzung nach sich.Nach den Urteilsfestsstellungen hat der wegen seiner Kokaiig-keit möglicherweise erheblich vermindert steuerungsfige Angeklagte [X.] zur fortdauernden Be[X.]iedigung und Finanzierung seiner Sucht be-gangen. Der Tatrichter hat die negative Prognose des Angeklagten maß-geblich damit begrt, daß dieser seinen Drogenkonsum [X.] Bewrungszeit nicht ernsthaft [X.] habe; die Strafkammer fiist [X.], daß es bei seinem bisherigen Konsumverhalten allein mit [X.] nicht getan ist, sondern eine ernsthafte Therapie erforderlich [X.]). Angesichts dieser [X.] sich [X.] Beurteilung war [X.] und Entscheidung, ob die Voraussetzungen [X.] eine Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorlagen,unerlßlich. Dies ist unterblieben, was das Revisionsgericht auch auf diealleinige Revision des Angeklagten ± der das Rechtsmittel auch nach ent-sprechender Rck[X.]age nicht beschrkt hat ± zu beanstanden hat (§ 358Abs. 2 Satz 2 StPO).Der Strafausspruch bleibt von dem Rechtsfehler unberrt; der [X.] ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Falleentsprechender Unterbringung noch milder bemessen worden wren. [X.] die Beanstandung der unterbliebenen Unterbringungsentscheidung [X.] der [X.] sich fehler[X.]ei begrten negativen Entscheidung [X.] § 56 StGB nach sich. Die vom neuen Tatrichter mit- 4 -Hilfe eines Sachverstigen (§ 246a StPO) zu treffende [X.] im vorliegenden Fall wegen der [X.] das kftige Sucht- und Legalverhalten des Angeklagten mitder Bewrungsentscheidung sachlich so eng zusammen, [X.] eine [X.] Entscheidungsfindung hierr zu gewrleisten ist.[X.] Hr BasdorfBrause [X.]
Meta
14.05.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 5 StR 118/02 (REWIS RS 2002, 3271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3271
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