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PDF anzeigen[X.]/02 vom 25. April 2002 in der Strafsache gegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2002 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der [X.]:Das [X.] hat die genaue Rechtsgrundlage für den [X.] Verfall nicht angegeben. Außerdem hat es den geschätzten Ge-winn und nicht den Verkaufspreis ([X.]) für verfallen erklärt.Beides ist rechtsfehlerhaft (vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 73Rdn. 7). Diese Rechtsfehler beschweren jedoch den Angeklagtennicht. Der [X.] kann den getroffenen Feststellungen noch mit hinrei-chender Sicherheit entnehmen, daß dem Angeklagten aus [X.] mindestens die für verfallen erklärten 5.000 [X.] sind.[X.] Pfister von [X.]
Meta
25.04.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. 3 StR 117/02 (REWIS RS 2002, 3467)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3467
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