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PDF anzeigen[X.] 381/02vom5. November 2002in der [X.] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. November 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2002 werden als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert,daß 5 Millionen Lire für verfallen erklärt sind und 1,9 Millionen Lire ein-gezogen werden.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.[X.] von [X.]
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 3 StR 381/02 (REWIS RS 2002, 856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 856
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