Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 4 StR 451/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1155

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[X.] vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2007, soweit es ihn [X.], dahingehend abgeändert, dass der angeordnete [X.] von Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei [X.] und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt angeordnet; zugleich hat es bestimmt, dass 15 Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor dem Vollzug der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall der Anordnung des [X.]s eines Teils der Freiheitsstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Anordnung des [X.]s von 15 Monaten der erkannten Frei-heitsstrafe hat angesichts der zeitlichen Nähe des Beginns des [X.] zu dem Zeitpunkt, an dem zwei Drittel der Strafe vollstreckt sein werden, keinen Bestand. Sie würde dazu führen, dass die Unterbringung in der Entzie-hungsanstalt diesen Zeitpunkt, von dem an regelmäßig eine Aussetzung des [X.] einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB), überschreiten würde, da angesichts der langjährigen schweren Alkoholabhängigkeit des Angeklagten nur eine längerfristige Therapiemaßnah-me Erfolg versprechen kann. Dies könnte für den Angeklagten bedeuten, dass der Vollzug der Maßregel, der seinem Interesse an einer Rehabilitation dient, sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 10 m.w.N.). Der Senat hebt deshalb die Anordnung des [X.]s entsprechend dem Antrag des [X.] auf. 2 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 3 Tepperwien Kuckein [X.] [X.] Dr. Ernemann Sost-Scheible ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien

Meta

4 StR 451/07

30.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 4 StR 451/07 (REWIS RS 2007, 1155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1155

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