Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2012, Az. 2 B 23/12

2. Senat | REWIS RS 2012, 5355

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Gegenstand

Rechtsgrundsätze der Umsetzung


Leitsatz

1. Eine spezielle gesetzliche Grundlage für Umsetzungen ist auch dann nicht erforderlich, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind.

2. Die Umsetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die zugrunde liegenden dienstlichen Belange mit den Folgen für den beruflichen Werdegang und die private Lebensführung des Betroffenen abwägen muss.

Gründe

1

[X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

[X.]er Kläger wurde mit Wirkung vom 1. September 2007 von der [X.] umgesetzt. In beiden [X.]ienststellen war er als Leiter einer Abteilung tätig. Während des Berufungsverfahrens wurde er an ein Ministerium des Beklagten versetzt.

3

[X.]ie zuletzt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzung gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, Umsetzungen bedürften keiner speziellen gesetzlichen Grundlage. [X.]ie Befugnis zu ihrer Anordnung folge aus der Organisationsgewalt des [X.]ienstherrn; die betroffenen Beamten müssten sie aufgrund der Weisungsgebundenheit befolgen. Umsetzungen seien von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob ein dienstliches Interesse an der Änderung des Aufgabenbereichs bestehe und der [X.]ienstherr dieses Interesse ermessensfehlerfrei mit entgegenstehenden privaten Belangen des Beamten abgewogen habe.

4

[X.]er Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, ob eine Umsetzung einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn sie mit einer über das Einzugsgebiet des bisherigen [X.] hinausgehenden Ortsveränderung oder mit einer Verlagerung des [X.] um mehr als 90 km Entfernung verbunden ist.

5

[X.]ie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche [X.]arlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, dass eine von ihm bezeichnete Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn die Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. [X.]ies ist nicht der Fall, wenn sie durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt ist oder auf ihrer Grundlage ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - [X.] 2 B 2.11 - juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 ).

6

Nach diesem Maßstab liegt auf der Hand, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig sind. Sie sind durch die Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und [X.], die der Kläger in der Beschwerdebegründung selbst dargestellt hat, eindeutig geklärt. [X.]anach sind Umsetzungen Maßnahmen der Organisationsgewalt des [X.]ienstherrn, die nicht dem Vorbehalt des [X.] unterfallen. [X.]ies gilt unabhängig von den Folgewirkungen für den betroffenen Beamten.

7

Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. [X.]essen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. [X.]em Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter [X.]ienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist. [X.]iese Änderung des Aufgabenbereichs ist zwangsläufig mit einer Änderung des [X.] verbunden, wenn alter und neuer [X.]ienstposten bei verschiedenen [X.]ienststellen der Beschäftigungsbehörde mit Sitz an verschiedenen Orten angesiedelt sind.

8

Es ist allgemein anerkannt, dass die Berechtigung des [X.]ienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen aus der Organisationsgewalt folgt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (vgl. nunmehr § 35 Satz 2 BeamtStG). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. [X.]avon ausgehend hat der [X.]ienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. [X.]ie tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus [X.] bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. [X.]er [X.]ienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der [X.]ienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (stRspr; vgl. grundlegend Urteile vom 22. Mai 1980 - [X.] 2 [X.] 30.78 - [X.]E 60, 144 <146 ff.> = [X.] 232 § 26 [X.] Nr. 20 S. 28 ff. und vom 28. November 1991 - [X.] 2 [X.] 41.89 - [X.]E 89, 199 <200 ff.> = [X.] 232 § 26 [X.] Nr. 34 S. 9 f.).

9

Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Zu den nachteiligen Folgen für die private Lebensgestaltung kann insbesondere gehören, dass die Umsetzung mit einem Wechsel des [X.] verbunden ist und der neue [X.]ienstort wesentlich weiter von der Wohnung des Beamten entfernt liegt oder wesentlich schwerer erreichbar ist als der alte [X.]ienstort.

[X.]er Senat hat diese Rechtsprechung jüngst in dem Urteil vom 26. Mai 2011 - [X.] - ([X.] 232 § 55 [X.] Nr. 16 Rn. 19) wie folgt zusammengefasst:

"Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des [X.]ienstherrn steht (Urteil vom 28. Februar 2008 - [X.] 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25). Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. [X.]ie Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. [X.]aneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 23. Mai 2002 - [X.] 2 A 5.01 - [X.] 240 § 18 [X.] Nr. 27 S. 2 m.w.N. und vom 22. Mai 1980 - [X.] 2 [X.] 30.78 - [X.]E 60, 144 <151 ff.> = [X.] 232 § 26 [X.] Nr. 20 S. 33 ff.; stRspr). [X.]ie Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. ..."

[X.]ie für das Beamtenrecht zuständige Kammer des Zweiten Senats des [X.] hat die dargestellten Rechtsgrundsätze mit [X.] vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - (NVwZ 2008, 547) ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt. [X.]anach sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen für Umsetzungen unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des [X.] nicht geboten, weil die Ämter des Beamten im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne nicht berührt werden. [X.]er Beamte werde auch auf dem neuen, durch die Umsetzung zugewiesenen [X.]ienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) amtsangemessen, d.h. entsprechend der Wertigkeit seines Amtes im statusrechtlichen Sinn, beschäftigt. [X.]ie Notwendigkeit einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung für Umsetzungen ergebe sich auch nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil Umsetzungen lediglich die Modalitäten der Berufsausübung konkretisierten.

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat die sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt und insbesondere die Auswirkungen der Umsetzung auf die private Lebensführung des [X.] zutreffend als hinnehmbar angesehen. [X.]a der Kläger ungefähr in der Mitte zwischen [X.] L. wohnt, ist die Entfernung zwischen Wohnort und [X.]ienstort im Wesentlichen gleich geblieben.

In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen von Umsetzungen hätte der Kläger zur [X.]arlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO neue, bislang nicht berücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte aufzeigen müssen, die Anlass zu einem Überdenken der Frage des Gesetzesvorbehalts für Umsetzungen in einem Revisionsverfahren hätten geben können. [X.]ies hat er jedoch nicht getan. [X.]ie vom Kläger angeführten Beispiele für die bereichsspezifische Geltung des Vorbehalts des [X.] im Beamtenrecht können nicht auf Umsetzungen übertragen werden. Auch verkennt er den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 5 GG. Hierzu ist zu bemerken:

Mit dem Begriff des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden [X.]raums, mindestens während der Geltung der [X.], als verbindlich anerkannt und gewahrt worden ist. Grundlegende Bedeutung und Anerkennung müssen kumulativ vorliegen. Erfasst werden nur Regelungen, die das Bild des [X.] in seiner überkommenen Gestalt und Funktion so prägen, dass ihre Beseitigung das Wesen des [X.] antasten würde (stRspr des [X.], vgl. nur Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - [X.] 117, 330 <348 f.>; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - [X.] 121, 205 <219 f.>).

Entgegen dem Vortrag des [X.] gibt es keinen allgemeinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass alle Bereiche des Beamtenrechts einem allgemeinen Vorbehalt des [X.] unterliegen. [X.]ies wird gerade durch das Rechtsinstitut der Umsetzung belegt: Es ist zu keiner [X.] in Frage gestellt worden, dass die Voraussetzungen von Umsetzungen nicht gesetzlich festgelegt sein müssen, diese Maßnahmen ihre Rechtsgrundlagen vielmehr in der Organisationsgewalt des [X.]ienstherrn und in der Pflicht der Beamten finden, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Umsetzungen sind stets ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung als zulässig angesehen worden (vgl. Urteile vom 22. Mai 1980 a.a.[X.] und vom 28. November 1991 a.a.[X.]).

[X.]aher kann der Kläger nichts aus dem bereichsspezifischen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG herleiten, dass [X.] nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (sog. besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt; vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 2010 - [X.] 2 [X.] 33.09 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 = NVwZ-RR 2010, 647 ).

Neuere Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die sich gegen die ausnahmslose Geltung des Streikverbots für Beamte aussprechen, sind für die hier aufgeworfenen Fragen zu den Rechtsgrundlagen von Umsetzungen ohne jede Bedeutung. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass dem Streikverbot als einem hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsrang zukommt ([X.], Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 - [X.] 8, 1 <17> und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 1045/75 - [X.] 44, 249 <264>; [X.], Urteil vom 3. [X.]ezember 1980 - [X.] 1 [X.] 86.79 - [X.]E 73, 97 <102 f.>). [X.]ie vom Kläger angeführten Entscheidungen betreffen nur die Frage des Verhältnisses dieses hergebrachten Grundsatzes mit Art. 11 [X.] in der Auslegung durch den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2009 - 68959/01 - [X.], 1423).

Auch ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger genannten verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalte für spezielle Bereiche des Beamtenrechts für die Beurteilung der Rechtsgrundlagen von Umsetzungen von Bedeutung sein könnten:

[X.]er beihilferechtliche Gesetzesvorbehalt beruht auf der Besonderheit, dass die [X.] in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Alimentation steht, die ihrerseits einem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Er soll verhindern, dass die Exekutive das gesetzlich festgelegte Niveau von Besoldung und Versorgung durch Änderungen des Beihilferechts unter Ausschluss des parlamentarischen Gesetzgebers in beachtlichem Umfang absenken kann (Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.] 2 [X.] 50.02 - [X.]E 121, 103 <106 f.> = [X.] 232 § 79 [X.] Nr. 123 S. 12 f.).

[X.]er Gesetzesvorbehalt für ein an Lehrer gerichtetes Verbot, im Unterricht an öffentlichen Schulen religiös motivierte Kleidungsstücke zu tragen, hat seinen Grund darin, dass ein derartiges Verhalten widerstreitende Grundrechtspositionen von Lehrern, Schülern und Eltern berührt ([X.], Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - [X.] 108, 282 <297 ff.>; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Juni 2004 - [X.] 2 [X.] 45.03 - [X.]E 121, 140 <144 f.> = [X.] 237.0 § 9 [X.] Nr. 1 S. 4 f.). Eine derartige grundrechtliche Konfliktlage besteht bei Umsetzungen gerade nicht (vgl. [X.], [X.] vom 30. Januar 2008 a.a.[X.]).

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die [X.] eines Gesetzesvorbehalts der vorliegenden Feststellungsklage nicht zum Erfolg verhelfen könnte. In diesem Fall wäre dem Gesetzgeber eine angemessene Frist für sein Tätigwerden einzuräumen. In der Übergangszeit wären Umsetzungen, so auch diejenige des [X.], weiterhin nach den allgemein anerkannten Maßstäben zu beurteilen (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.[X.] S. 111 f. bzw. S. 14 f. und vom 26. Juni 2008 - [X.] 2 [X.] 2.07 - [X.]E 131, 234 = [X.] 270 § 6 [X.] ).

Meta

2 B 23/12

21.06.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 20. Dezember 2011, Az: 2 A 505/10, Urteil

§ 35 S 2 BeamtStG, Art 33 Abs 5 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2012, Az. 2 B 23/12 (REWIS RS 2012, 5355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5355

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