Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. V ZR 21/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2756

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V ZR 21/12
vom

27. September 2012

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.]zub, die Richterinnen Dr.
Brückner
und Weinland und [X.] Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 20.
Dezember 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend ([X.], Beschluss vom 30. November 2005 -
IV ZR 214/04, [X.], 1142). Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, nach der er verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Schäden an deren Gebäude und dem darin befindlichen Mobiliar angemessen auszugleichen, die durch eine Absenkung bzw. Setzung des Bodens infolge einer Laubbaumgalerie entstan-den sind oder noch entstehen werden.
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Der Wert einer auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs.
2 Satz 2 BGB) gestützten Verurteilung bemisst sich, wenn -
wie hier -
die von dem Nachbargrundstück ausgehende
Einwirkung zu einer Substanzschä-digung geführt hat, nach den Beseitigungskosten (einschließlich der Planungs-kosten) zuzüglich eines verbleibenden Minderwerts (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 -
V [X.], NJW-RR 1997, 1374; zur Berücksichtigung einer etwaigen Schadensanfälligkeit des Gebäudes infolge einer der [X.] nicht angepassten Gründung vgl. Senat, Urteil vom 18. September 1987 -
V [X.], NJW-RR 1988, 136, 138 und [X.], Urteil vom 25. Juni 1992 -
III ZR 101/ 91, [X.], 2884, 2885).
2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von 20.000

vom 20. April 2005 -
XII [X.], NJW-RR 2005, 1011) und gemäß §
294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 -
V [X.], NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.
a) Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass der [X.] im Berufungsurteil übereinstimmende Parteiangaben zugrunde lagen. Der [X.] hat in seiner Berufungsschrift den Wert der Beschwer durch die bereits durch das Amtsgericht ausgesprochene Feststellung seiner Verpflichtung zum Ersatz der durch die Bodensenkung entstandenen oder noch entstehenden
Solche übereinstimmenden Angaben der Parteien zum Wert sind zwar für das Gericht nicht bindend, aber ein wichtiges Indiz, das auch von dem Rechts-mittelgericht nicht völlig unbeachtet bleiben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 1990 -
V [X.], Rn. 5 -
juris). Ohne eine -
hier fehlende -
Erläute-rung ist es daher grundsätzlich nicht als glaubhaft anzusehen, dass der Wert 3
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der Beschwer (nunmehr) höher sein soll, als es der Beschwerdeführer in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend mit dem Gegner vorgetragen hat.
b) Vor diesem Hintergrund ist es auch nach dem von der Nichtzulas-sungsbeschwerde vorgelegten Gutachten des Architekten S.

nicht glaub-haft, dass der Wert der Be

aa) Gegenstand der Kostenschätzung ist nicht der durch die [X.] bedingte Aufwand. Der Gutachter hat nicht die Kosten ermittelt, die für die Beseitigung der nach dem von dem Gericht beauftragten Sachverständigen G.

dokumentierten Schäden erforderlich sind, sondern nach Besichtigung vor Ort die Kosten geschätzt, die bei einer Gesamtinstandsetzung des dem Fi-nanzamt zugewandten Anbaus am Mietshaus (Austausch von fünf Fensterstür-zen, Erneuerung der Fenster, Erneuerung des Innen-
und des Außenputzes, neuer Fassadenanstrich) der Klägerin entstehen werden.
bb) Daraus hat der Gutachter einen auf den Beklagten entfallenden [X.], nicht näher erläuterte pauschale Abschläge in Höhe von 30, 50 und 60 % wegen bestehender Vorschäden, des Zustands und des Alters der Bauteile vorgenommen hat. Dabei ist er zu einem von dem Beklagten zu [X.] Maßnahmen zur Beseitigung von [X.], für die der Beklagte nach dem Berufungsurteil der Klägerin einen angemessenen Ausgleich zu leis-ten hat, in etwa richtig ermittelt worden sind (was die Erwiderung bestreitet), lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Warum von den Kosten für die Er-neuerung des großflächig hohl stehenden Putzes außen 60 %, innen aber nur 30 % von der Klägerin zu tragen sein sollen, ist im Gutachten ebenso wenig begründet worden, wie der Umstand, dass die Kosten für den Austausch von fünf Fensterstürzen in Ansatz gebracht werden, obwohl nach der Fotodokumen-6
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tation des von dem Gericht beauftragten Sachverständigen
nur drei gebrochen waren. Da die Beschwer der Beklagten jedoch

wenn man bei der [X.] davon ausgeht, dass deren Notwendigkeit -
wie im Gutachten bemerkt -
ganz
überwiegend nicht auf [X.] be-ruht, sondern im Alter des Gebäudes und der mangelnden Instandhaltung be-gründet ist, und nur drei Fensterstürze auf Grund von [X.] auszu-tauschen wären, ist es auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens nicht glaubhaft, dass der Wert seiner Beschwer durch das
gerichtliche Feststellungs-urteil seiner Verpflichtung zum
Ersatz der [X.] am Gebäude und

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Ge-

Stresemann
[X.]zub
Brückner

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.09.2006 -
30 [X.] 2190/05-47 -

LG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 20.12.2011 -
2-08 S 55/06 -

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Meta

V ZR 21/12

27.09.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. V ZR 21/12 (REWIS RS 2012, 2756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2756

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