Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. IX ZR 263/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5263

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/13
vom

17.
September
2015

in dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 304 Abs. 1
a)
Im [X.] gehört dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, [X.] Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zum Grund des Anspruchs ([X.] an [X.], 867).
b)
Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren [X.] zusammen-setzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

[X.], Beschluss vom 17. September 2015 -
IX [X.]/13 -
O[X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und die [X.] Möhring

am
17.
September
2015

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 10.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Oktober 2013 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht
zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 101.588,13

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger schloss mit der L.

(künftig: Versicherer) ei-nen Unfallversicherungsvertrag unter Zugrundelegung der Allgemeinen Unfall-versicherungs-Bedingungen (AUB
94); seine berufstätige Ehefrau war mitversi-chert. Diese stürzte am 11.
Mai 2004 auf dem Weg zu einer dienstlichen [X.]
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schäftigung; nach dem Sturz wurden bei ihr ein Herzinfarkt und ein Schlaganfall festgestellt. Der Kläger meldete das Unfallereignis unverzüglich an den
Versi-cherer; dieser lehnte am 15.
Juli 2004 die Übernahme von Versicherungsschutz ab, weil der stationäre Aufenthalt der Ehefrau des [X.] nicht auf ein [X.] zurückzuführen sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte am 25.
Februar 2005 Entschädigungsleistungen ebenfalls ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege, sondern der Sturz mit Wahrscheinlichkeit ohne äußere Ursache auf den erlitte-nen Herzinfarkt zurückzuführen sei. Daraufhin beauftragte die Ehefrau des [X.] die beklagten Rechtsanwälte, ihre Ansprüche gegenüber der Berufsge-nossenschaft geltend zu machen. Ob sie oder der Kläger die Beklagten gleich-zeitig beauftragten, etwaige
Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu ma-chen, und ob die Eheleute die Beklagten über das Bestehen der [X.] bei dem Erstgespräch in Kenntnis setzten oder diese durch Einsicht in die diesen Sturz betreffenden Ermittlungsakten von der [X.], ist zwischen den Parteien streitig. Im April 2007 wurde die Berufsgenos-senschaft verurteilt, Entschädigungsleistungen nach den gesetzlichen Vorschrif-ten zu erbringen, wobei das Sozialgericht nach Beweisaufnahme von einem Arbeitsunfall ausging und Herzinfarkt und Schlaganfall als dessen Folge ansah.

Spätestens im
Oktober 2007 beauftragte der Kläger die Beklagten mit der Geltendmachung der Versicherungsansprüche gegen den Versicherer. [X.] lehnte eine Leistung ab, weil ein unfallbedingter Dauerschaden entgegen §
7 I (1)
AUB
94 nicht innerhalb eines Jahres eingetreten und nicht innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt und ihm nachgewiesen worden sei. Er erklärte sich jedoch bereit, die Ansprüche auf freiwilliger Basis zu prüfen. Mit Schreiben vom 27.
Februar 2008 lehnte er Versicherungsleistungen endgültig
ab, weil nach einem von ihm eingeholten Gutachten der bei der Ehefrau des [X.] aufgetretene Herzinfarkt nicht auf ein Unfallgeschehen rückführbar sei.
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-

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen falscher anwaltlicher Beratung. Das
[X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Be-rufung des [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil auf-gehoben, den [X.] dem Grunde nach festgestellt und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Hiergegen wenden sich die
Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchten.

II.

Die Revision ist nach §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten
auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG ver-letzt. Das Urteil ist gemäß §
544 Abs.
7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten mit ihrem Anspruchsschreiben vom 23.
Oktober 2007 die Fristen nach §
7 I (1)
[X.] nicht versäumt. Denn nach §
7 I (1d) der Versicherungsbedingungen könne sich der Versicherer auf diese Fristen nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall rechtzeitig gemeldet habe und nicht schriftlich auf die Fristen [X.] worden sei. Keine der Parteien habe einen solchen Hinweis durch den Versicherer behauptet. Im Jahr
2007 sei der Anspruch des [X.] auf die [X.] noch nicht verjährt gewesen. Der Leistungsanspruch des [X.] gegen den Versicherer sei frühestens im Jahr 2005 fällig geworden und deswegen nach §
12 [X.] aF frühestens Ende des
Jahres 2007 verjährt. Die 3
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Beklagten seien unstreitig jedenfalls im Oktober 2007 beauftragt worden, die Versicherungsansprüche geltend zu machen. Sie hätten deswegen den Kläger auf die Notwendigkeit einer Leistungsklage gegen den Versicherer noch im Jahr
2007 hinweisen müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die-sen Rat befolgt und den Klageauftrag erteilt hätte, zumal er rechtsschutzversi-chert gewesen sei. Deswegen sei ihm ein Schaden in Höhe seines berechtigten Leistungsanspruchs gegen den Versicherer entstanden, den er durch das Fehl-verhalten der
Beklagten nicht habe realisieren können. Auch der [X.] gegen die Beklagten sei nicht verjährt. Der Kläger habe erst im Jahr
2010 Kenntnis von der Falschberatung durch die Beklagten erhalten, so dass ein Anspruch nach §
199 Abs.
1 BGB zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr
2012 noch nicht verjährt gewesen sei.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) durch das Berufungsgericht, das seine Hinweispflicht aus §
139 ZPO ver-letzt hat.

a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überra-schungsentscheidungen
und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ([X.], Beschluss vom 23.
April 2009 -
IX
ZR 95/06, ZInsO
2009, 1028 Rn.
5; [X.] 84, 188, 189
f). Art.
103 Abs.
1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Ein Gericht verstößt gegen Art.
103 Abs.
1 GG und das Gebot eines fairen Ver-fahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein [X.] und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf 6
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nicht zu rechnen brauchte (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Februar 2005 -
XI
ZR 144/03, [X.]-Report 2005, 936 mwN; vom 15.
März 2006 -
IV ZR 32/05, VersR
2007, 225 Rn.
4 mwN; [X.],
NJW 2003, 2524; [X.] 84, 188, 190; 86, 133, 144
f). Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei da-rauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen
Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrags er-forderlich sein kann ([X.], Beschluss vom 15.
März 2006 -
IV
ZR 32/05, VersR
2007, 225 Rn.
4 mwN; vom
26. Juni 2008 -
V
ZR 225/07, nv
Rn.
5; vom 23.
April 2009, aaO).

b) Nach diesen Maßstäben ist Art.
103 Abs.
1 GG hier verletzt. Das Be-rufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] die Klage gegen die in erster Instanz obsiegenden Beklagten
dem Grunde nach für berechtigt erklärt und hat dabei auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt, die bis dahin von den Parteien und dem erstinstanzlichen Gericht nicht beachtet worden waren. Der Kläger hat Klage und Berufung im Wesentlichen damit begründet,
die Beklagten seien noch vor Ablauf der 15 Monate des §
7 I (1) [X.] beauftragt worden, die [X.] insbesondere auf Invaliditätsleistung gegen den Versicherer geltend zu machen,
und hat sich zum Beweis auf die Aussage seiner Ehefrau und seine Angaben
als Partei berufen. Zwar hat er ebenfalls geltend gemacht, die [X.] hätten nach dem ablehnenden Schreiben des Versicherers vom 29.
November
2007 nicht alle Unterlagen vorgelegt und nach dem ablehnenden Schreiben des Versicherers vom 27.
Februar 2008 nicht zur Klageerhebung geraten, diese Vorwürfe standen aber nicht im [X.] des klägerischen [X.] und wurden vom [X.] unter Hinweis auf die Fristen des §
7 I (1) AUB
94 entsprechend der von den Parteien geteilten Rechtsauffassung [X.]
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rückgewiesen. Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass die Fristen des §
7 I
(1) AUB
94 nicht eingehalten waren und hätten eingehalten werden müs-sen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf §
7 I (1d) der Vertragsbedingungen darauf abgestellt,
dass sich der Versicherer mangels ei-ner entsprechenden Belehrung auf die Frist nicht hätte berufen dürfen. Es hätte deswegen die Beklagten auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nach §
139 ZPO hinweisen müssen. Denn es hätte mit einem Vortrag der Beklagten zu den vom Kläger geltend gemachten
versicherungsrechtlichen Ansprüchen rechnen müs-sen. Einen entsprechenden Hinweis hat das Berufungsgericht nicht erteilt
(vgl. §
139 Abs.
4 Satz
2 ZPO).

3.
Das angefochtene Urteil beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei [X.] Vorgehen anders entschieden hätte ([X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2013 -
IX
ZR 164/11, NJW-RR 2014, 172 Rn.
8 mwN;
vom 3.
Juli 2014 -
IX
ZR 285/13, [X.], 1679 Rn.
15).
So verhält es sich im Streitfall.
Denn das Berufungsgericht hat die Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin gesehen, diese hätten Ansprüche des [X.] gegen den Versicherer auf Zahlung von Krankenhaustagegeld und Invali-ditätsleistung
verjähren lassen, die zum Zeitpunkt ihrer
unstreitigen Beauftra-gung im Jahr 2007 noch nicht verjährt gewesen seien. Eine
Pflichtwidrigkeit der Beklagten liegt
aber nur dann vor, wenn die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen den Versicherer bestanden und die Klage deswegen Aussicht auf Erfolg hatte. Nur dann mussten
die Beklagten dem
Kläger zur Klageerhe-bung raten. Es kann deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.] anders entschieden hätte, wenn die Beklagten nach Erteilung des geschuldeten
Hinweises
dazu vorgetragen hätten, der Kläger habe bislang die geltend gemachten Versicherungsansprüche nicht schlüssig dargelegt, weil er 9
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weder die Voraussetzungen eines Unfallereignisses im Sinne der [X.] noch die weiteren Voraussetzungen der Invaliditätsleistung nach §
7 I (1a) der Versicherungsbedingungen dargelegt habe.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im [X.] jedenfalls dann, wenn dem Anwalt wie hier
vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs -
sei es in einem Prozess oder außergerichtlich
-
verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zu dem
gehört, was für den Erlass eines Grundurteils nach §
304 ZPO feststehen muss. Eine andere Beurteilung würde zu einer unge-rechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Regressprozesses führen ([X.], Urteil vom 13.
Mai 1980 -
VI
ZR 276/78, VersR
1980, 867, 868). Deswe-gen muss
das Berufungsgericht vor erneutem Erlass eines
Grundurteils prüfen, ob dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag Leistungsansprüche auf Kran-kenhaustagegeld und auf Invaliditätsentschädigung
zustanden. Das gilt vorlie-gend umso mehr, als das Berufungsgericht die Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin sieht, den Kläger im Jahr 2007 nicht zur Erhebung einer Klage gegen den Versicherer geraten zu haben.

Das Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, dass die jeweiligen Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung eigenständig und unabhängig voneinander sind (vgl. [X.]/[X.], Handbuch [X.], 6.
Aufl., §
16 Rn.
168). Das hat auch Folgen für die Zulässigkeit eines Grundurteils. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] kann bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren [X.] zu-10
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sammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist ([X.], Urteil vom 29.
Juli 2003 -
X
ZR 160/01, BauR
2003, 1884, 1888). Deswegen muss für alle geltend gemachten Ansprüche feststehen, dass im Betragsverfahren voraus-sichtlich etwas übrig bleibt, das dem Kläger zugesprochen wird (vgl. Prüt-ting/Gehrlein/[X.], ZPO, 7.
Aufl., §
304 Rn.
8). Daher muss nicht nur wegen des [X.],
sondern auch wegen der Invaliditätsleistung eine Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Anspruch des [X.] in irgendeiner Höhe besteht.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2012 -
15 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 25.10.2013 -
10 U 1530/12 -

Meta

IX ZR 263/13

17.09.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. IX ZR 263/13 (REWIS RS 2015, 5263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5263

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

3 U 121/21

Zitiert

IX ZR 263/13

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