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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:030418BXZR76.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 76/16
vom
3.
April
2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 3.
April
2018 durch den [X.] Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Marx
beschlossen:
Die Aussetzung des
Verfahrens
wird aufgehoben.
Das an den [X.] gerichtete
Vor-abentscheidungsersuchen wird aufgehoben.
Gründe:
Die dem [X.]
gemäß Art.
267 A[X.]V mit Beschluss vom 28.
November 2017 vorgelegte Frage zur Auslegung von Art.
7 Nr.
1 Buchst.
b zweiter Spiegelstrich der Verordnung ([X.]) Nr.
1215/2012
ist
mit
1
-
3
-
dem Urteil des [X.] vom 7.
März
2018 in den verbunde-nen Rechtssachen [X.]/16, [X.]/16 und [X.] beantwortet. Damit ist der Grund für das Ersuchen um Vorabentscheidung, das beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.]/18 geführt wird, entfallen. Die Ausset-zung des beim [X.] geführten Verfahrens ist daher aufzuheben.
Meier-Beck
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2015 -
35 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 24.06.2016 -
22 [X.] -
Meta
03.04.2018
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2018, Az. X ZR 76/16 (REWIS RS 2018, 11333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11333
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