Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2008, Az. V ZR 149/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3259

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 20. Juni 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja VerkFl[X.]rG § 3 Abs. 1, § 5 Das [X.], insbesondere die [X.]grenzung des An-kaufspreises für Verkehrsflächen nach § 5, ist verfassungsgemäß. [X.], [X.]. v. 20. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.] LG Neuruppin
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2008 durch [X.] Lemke, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2007 wird auf Kosten des [X.]klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Dem [X.]klagten gehören mehrere Grundstücke im [X.], auf denen im Jahre 1973 ein heute zum [X.]. ([X.]) gehörendes Teilstück der Autobahn von [X.]. nach [X.]angelegt worden ist. Verhandlungen der Klägerin mit dem [X.]klagten über den Ankauf der [X.] in den Jahren 1996 und 1997 scheiterten an unterschiedlichen Vorstellun-gen über den Bodenwert. Die Klägerin einigte sich mit dem [X.]klagten zunächst darauf, ihm auf der Grundlage eines [X.] von 522.293,45 • ein Nut-zungsentgelt von jährlich 4.454,45 • zu zahlen. Ein notariell beurkundetes [X.] vom 14. Mai 2004, ihm die Grundstücke zum Preis von 33.118,25 • abzukaufen, lehnte der [X.]klagte ab. Das [X.] hat der Klage auf Annahme dieses Angebots stattgegeben. Das [X.] hat die [X.]rufung des [X.]klagten zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wendet sich der [X.]klagte weiterhin gegen seine Verurteilung und 1 - 3 - macht geltend, das [X.] sei verfassungswidrig und stehe auch nicht mit den Vorgaben von Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention in [X.]. Die Klägerin [X.], die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des [X.]rufungsgerichts ist der [X.]klagte gemäß § 3 Abs. 1 VerkFl[X.]rG zur Annahme des Angebots der Klägerin verpflichtet. Auf den Grundstücken des [X.]klagten, deren Ankauf die Klägerin verlange, sei 1973 ein Teilstück der heutigen [X.] und damit eine Verkehrsfläche an-gelegt worden. Diese werde (auch nach Einführung der [X.]) durch die Klägerin öffentlich genutzt. Dafür, dass diese Nutzung weniger als fünf Jahre andauern werde und damit ein Ankauf ausgeschlossen sei, sei nichts ersicht-lich. Der Kaufpreis sei auch zutreffend ermittelt worden. Verfassungsrechtliche [X.]denken gegen das [X.] selbst bestünden nicht. Mit diesem Gesetz habe der Bundesgesetzgeber die erforderlichen Rege-lungen zum rückständigen Erwerb von in der [X.] für öffentliche Zwecke in [X.] genommenen privaten Grundstücke getroffen. Dabei habe er einen [X.] Gestaltungsspielraum gehabt und ihn sachgerecht ausgenutzt. Denn die Eigentumsposition des [X.]klagten sei infolge der [X.]bauung seiner Grundstücke mit einem Autobahnteilstück wirtschaftlich ausgehöhlt gewesen und habe [X.] mit dem niedrigen Ankaufspreis belegt werden dürfen. Auch Verstöße ge-gen die [X.] seien nicht ersichtlich. 2 I[X.] - 4 - Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. 3 1. Der [X.]klagte ist nach § 3 Abs. 1 VerkFl[X.]rG verpflichtet, das Angebot der Klägerin für den Ankauf der Fläche anzunehmen, auf dem sich das Teil-stück der [X.]befindet. Das Angebot der Klägerin entspricht nämlich nach den Feststellungen des [X.]rufungsgerichts den Vorgaben des [X.]es. Diese Feststellungen sind zutreffend und werden von dem [X.]klagten auch nicht angegriffen. 4 2. Das [X.] steht entgegen der Ansicht der Revision nicht im Widerspruch zur Eigentumsgarantie nach Art. 14 [X.]. 5 a) [X.] ist schon der Ausgangspunkt der Revision, die [X.] nach § 3 Abs. 1 VerkFl[X.]rG stelle eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] dar. 6 aa) Art. 14 Abs. 1 [X.] gewährleistet zwar das Recht des Eigentümers, den [X.] selbst zu nutzen und Dritte von [X.]sitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den [X.] zu veräu-ßern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den [X.] zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt ([X.] 101, 54, 75; [X.], [X.] 2001, 202, 203). Die Geltendma-chung des dem öffentlichen Nutzer nach § 3 Abs. 1 VerkFl[X.]rG zustehenden Ankaufsrechts führt, das trifft zu, dazu, dass der bisherige [X.] sein Eigentum verliert. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 [X.]. 7 - 5 - [X.]) Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkre-ter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährleisteter Rechtspositio-nen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet ([X.] 101, 239, 259). Demgegenüber geht es bei der [X.]reinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden in den neuen Ländern um die Angleichung der in der [X.] entstandenen [X.] an das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie darum, bei dieser Angleichung die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen zu ei-nem Ausgleich zu bringen. Eine solche [X.]reinigung aus der [X.] überkomme-ner unzureichender [X.] an Grund und Boden ist keine Ent-eignung, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmung. Das hat das Bundesver-fassungsgericht für die [X.]reinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereits entschieden ([X.] 2001, 202, 203). Für die dieser nachgebildete ([X.], NJ 2005, 49, 51) [X.]reinigung nach dem Verkehrsflächen-bereinigungsgesetz gilt nichts anderes ([X.]/Wittmer, Sachenrechtsberei-nigung, § 3 VerkFl[X.]rG [X.]. 14; [X.]/[X.], Offene Vermögensfragen, Vor § 1 VerkFl[X.]rG [X.]. 10). 8 [X.]) Das [X.] gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bele-gene Grundstücke privater Eigentümer, die nach dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990, soweit hier von Interesse, als Verkehrsflächen, hier für die Anlegung einer Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VerkFl[X.]rG, tatsächlich in Anspruch genommen wurden und diesem Zweck immer noch dienen. Es [X.] dagegen nicht, bisher zu privaten Zwecken genutzte Grundstücke erstmals für einen öffentlichen Zweck in Anspruch zu nehmen. Das ist nur auf-grund der für den jeweiligen Zweck einschlägigen Enteignungsvorschriften und 9 - 6 - nur gegen eine Entschädigung auf der Grundlage des Verkehrswerts möglich. Mit diesen Vorschriften kann das [X.] deshalb entgegen der Ansicht der Revision auch nicht verglichen werden. Sein Ziel ist es vielmehr, die durch die [X.]hörden der früheren [X.] vor dem 3. Oktober 1990 in unzureichender Weise begründete öffentliche Nutzung in eine dem Bürgerlichen Recht entsprechende Nutzungsform zu überführen und dabei den bei [X.]gründung der öffentlichen Nutzung versäumten Ausgleich zwischen dem privaten Grundstückseigentümer und dem öffentlichen Nutzer herbeizuführen. Dass Nutzer dabei der Staat ist, ändert an dem Charakter der Maßnahme als [X.]reinigung und an ihrer Einordnung als Inhalts- und Schrankbestimmung nichts. [X.]) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der schriftlichen [X.]antwortung der Frage des Abgeordneten [X.]nach einer Verlängerung der Ausübungsfrist des § 8 Abs. 1 VerkFl[X.]rG aus der [X.] am 28. März 2007 ([X.]. 16/90 S. 9072, 9112 f.) durch den parlamentarischen Staatssekretär des [X.]. Darin ist eine Verlängerung unter Hinweis auf den Eigentumsschutz des Art. 14 [X.] mit der [X.]gründung abgelehnt worden, den Eigentümern sei ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten. Das trifft zu, weil die Eigentümer den [X.] Nutzer abweichend von dem Modell des [X.] nicht von vornherein selbst auf Ankauf in Anspruch nehmen konnten, sondern abwarten mussten, wie er sich verhielt. Erst seit dem Ablauf der [X.] steht ihnen gemäß § 8 Abs. 2 VerkFl[X.]rG ein ei-gener Anspruch, ihnen die Flächen abzukaufen, zu. Eine weitere Verlängerung der Ausschlussfrist wäre deshalb eine mit Art. 14 Abs. 1 [X.] nicht zu vereinba-rende einseitige [X.]nachteiligung der privaten Grundstückseigentümer. Über die 10 - 7 - Einordnung des Ankaufsanspruchs der öffentlichen Hand als Enteignung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung besagt das nichts. b) [X.]i der [X.]stimmung von Inhalt und Schranken des vor dem 3. Okto-ber 1990 als Verkehrsflächen in Anspruch genommenen Eigentums Privater durch das [X.] hat der Gesetzgeber seinen Re-gelungsspielraum nicht überschritten. 11 aa) Inhalt und Schranken des Eigentums kann der Gesetzgeber, darin ist der Revision Recht zu geben, nicht unbeschränkt verändern und ausgestalten ([X.] 101, 239, 259; [X.] 2001, 202, 203). Er hat dabei nach der Recht-sprechung des [X.] sowohl der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 [X.] folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu tragen und muss deshalb die schutzwürdigen Interessen der [X.]teiligten in ei-nen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen ([X.] 52, 1, 29 f.; 95, 48, 58 f.; 101, 54, 75; [X.] 2001, 202, 203). Eine einseitige [X.]-vorzugung oder [X.]nachteiligung stünde damit nicht in [X.]. 12 [X.]) Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers bestimmt das Grundgesetz nach der Rechtsprechung des [X.] nicht für alle Sachbereiche gleich. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen [X.]reich sichert, genießt es einen [X.] ausgeprägten Schutz. Dagegen ist die Gestaltungsfreiheit des [X.]s umso größer, je stärker der [X.] [X.]zug des Eigentumsobjekts ist ([X.] 100, 226, 241). Das nimmt das [X.] insbeson-dere dann an, wenn schutzwürdige Interessen unterschiedlicher [X.]teiligter am selben Eigentumsobjekt zum Ausgleich zu bringen sind. In diesem Rahmen hat 13 - 8 - es zugelassen, dass der Gesetzgeber bei der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen beseitigt ([X.] 83, 201, 211 f.). Auch können grundlegende Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse den Regelungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erweitern. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverfassungs-gericht insbesondere bei der Überführung der [X.] Rechts- und [X.] einschließlich der danach erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der [X.] angenommen ([X.] 2001, 202, 204). [X.]) Mit diesen Vorgaben steht die [X.]reinigung der öffentlichen [X.] an privatem Grund und Boden durch das Verkehrsflächenbe-reinigungsgesetz in [X.]. 14 (1) Die Regelungen dienen einem legitimen Regelungsziel. Der [X.] hatte sich in dem Einigungsvertrag mit Art. 233 § 3 Abs. 3 EGBGB in der seinerzeit geschaffenen Fassung die [X.]reinigung der [X.] an Grund und Boden vorbehalten. Ein Grund für diesen Regelungsvorbehalt war der Umstand, dass die [X.] an Grund und Boden in der ehe-maligen [X.] den Nutzungsformen des Bürgerlichen Rechts nicht entsprachen. Der zweite, wesentlich bedeutendere Grund hierfür war aber, dass diese [X.] in erheblichem Umfang nicht rechtlich gestaltet, sondern nur faktisch begründet und in der ehemaligen [X.] gleichwohl wie rechtlich gesi-cherte Positionen behandelt worden waren. Es war deshalb unvermeidlich, [X.] unzureichenden und nicht mit dem Bürgerlichen Recht abgestimmten [X.] in zivilrechts- und marktkonforme Rechtsverhältnisse zu überführen, die Voraussetzungen für eine Veräußerung und [X.]leihung von 15 - 9 - Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten wiederherzustellen und den bislang fehlenden Ausgleich zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer her-beizuführen. Diese Notwendigkeit bestand bei der Nutzung fremder Grundstü-cke durch Private nicht anders als bei der Nutzung fremder Grundstücke durch öffentliche Stellen. Die Grundlagen der erforderlichen [X.]reinigung regelt das Sachenrechtsbereinigungsgesetz für die Nutzung fremder (öffentlicher oder pri-vater) Grundstücke durch Private ([X.]gründung des [X.] ein Sachenrechtsbereinigungsgesetz in BT-Drucks 12/5992, [X.], 59 f.). Die Vor-gaben für die [X.]reinigung der Nutzung privater Grundstücke durch öffentliche Stellen ergeben sich demgegenüber aus dem [X.] ([X.]gründung des [X.] eines Verkehrsflächenbereinigungs-gesetzes in BT-14/6204 S. 11 f.). An der Herstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und von Rechtssicherheit besteht gerade auch bei privaten Grundstücken, die öffentlich genutzt werden, ein erhebliches öffentliches [X.]. (2) Das dem öffentlichen Nutzer eingeräumte Ankaufsrecht führt im Er-gebnis zu einem angemessenen, auch die [X.]lange des Grundstückseigentü-mers hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich. 16 (a) Der Gesetzgeber hat allerdings den im [X.] vorgesehenen und von dem [X.] als angemessen akzeptierten ([X.] 2001, 202, 204) Ankaufspreis in Höhe der Hälfte des [X.] in § 6 VerkFl[X.]rG nur für bebaute und diesen gleichgestellten Flächen (§ 1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6 VerkFl[X.]rG) vorgesehen. Für Verkehrsflächen, um die es hier geht, hat er dagegen in § 5 VerkFl[X.]rG einen Ankaufspreis von 20% des [X.] festgelegt und diesen auf, je nach Gemeindegröße, 5 [X.], 10 [X.] oder 15 [X.] begrenzt. Das führt dazu, dass die Eigentümer von 17 - 10 - Grundstücken, die als Verkehrsflächen genutzt werden, regelmäßig nur einen geringen Ausgleich erhalten. Dieser Ausgleich liegt in aller Regel deutlich unter dem Ankaufspreis, den der Grundstückseigentümer erhält, wenn sein Grund-stück durch einen Privaten einerseits oder im komplexen Wohnungsbau oder durch die öffentliche Hand anderseits genutzt wird. Im ersten Fall erhält er nach §§ 68 Abs. 1, 19 SachenR[X.]rG die Hälfte des Werts von [X.], in den beiden anderen Fällen nach §§ 68 Abs. 1, 20 SachenR[X.]rG, § 6 VerkFl[X.]rG die Hälfte des um ein Drittel verminderten Werts von [X.], im Ergebnis also ein Drittel des [X.]. Der vorgesehene Ausgleich wird teilweise als unzureichend angesehen. Die [X.]denken richten sich teils ge-gen den Ansatz überhaupt (Aschmann/[X.], [X.] 2003, 85, 86; v. Hammer-stein/[X.], [X.] 2004, 385, 387; [X.], [X.] 2007, 12; [X.], [X.] 2001, 382), teilweise aber speziell auch gegen die [X.]grenzung (Aschmann/[X.], [X.] 2003, 85, 87). Sie sind nicht berechtigt; der Ausgleich genügt den verfas-sungsrechtlichen Anforderungen. (b) Der Ankaufspreis beruht auf der besonderen Situation bei [X.], die durch die ehemalige [X.] für Verkehrswege, insbesondere Straßen, in Anspruch genommen worden sind. Diese waren vor dem 3. Oktober 1990 nicht verkehrsfähig, weil die Widmung als Verkehrsweg eine Veräußerung und insbesondere auch eine tatsächliche eigene Nutzung ausschloss. Die Widmung und die mit ihr verbundenen [X.]schränkungen des Eigentums blieben auch nach dem 3. Oktober 1990 erhalten, wenn und weil die Verkehrswege - hier die [X.]im Norden [X.]. - weiterhin für den Widmungszweck ge-braucht wurden und werden. Sie höhlte und höhlt den Wert des Grundstücks wirtschaftlich aus. Daran ändert auch die teilweise angestellte Überlegung nichts, die [X.]troffenen hätten schon für die tatsächliche Inanspruchnahme ge-gen die [X.] einen Anspruch auf Entschädigung gehabt (v. Hammer-18 - 11 - stein/[X.], [X.] 2004, 385, 388). Über die hier maßgebliche Werthaltigkeit des Grundstücks selbst besagt das nichts. Dies hätte allenfalls zur Folge, dass die [X.]troffenen nach § 1 des [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetzes (vom 10. Dezember 2003, [X.], 2473 - [X.]-EErfG) bis zum 16. Juni 2004 (§ 5 Satz 1 [X.]-EErfG) mangels Verrechnung (§ 7 [X.]-EErfG) neben dem Kaufpreis nach § 5 VerkFl[X.]rG die nachträgliche Erfüllung eines solchen Anspruchs hätten beantragen können. (c) Der Gesetzgeber ist bei dem Gesichtspunkt der Aushöhlung des wirt-schaftlichen Werts aber dessen ungeachtet nicht stehen geblieben. Er hat viel-mehr berücksichtigt, dass der [X.] bei der [X.]messung der [X.] nicht auf deren eher symboli-schen Wert nach der Inanspruchnahme, sondern auf den Zustand davor abstellt (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 14/6204 [X.]; [X.], [X.]. v. 2. Februar 1978, [X.], NJW 1978, 941, 942; [X.]. v. 20. April 1989, [X.], [X.]). Vor der Inanspruchnahme, auf die für die hier zu treffende Wertung in Anlehnung an den enteignungsrechtlichen Gesichtspunkt der [X.] (dazu: [X.] 98, 341, 342; 141, 319, 321) abzustellen ist, ist der Zu-stand solcher Grundstücke vor der Enteignung durch eine erhebliche Wertein-buße gegenüber anderen Grundstücken gekennzeichnet. Diese Einbuße hat der Gesetzgeber pauschal bewertet, was zu dem grundsätzlichen Ankaufspreis von 20% führte. Das ist nicht zu beanstanden. 19 (d) Nicht zu beanstanden ist auch die [X.]grenzung dieses Ankaufspreises in § 5 Abs. 1 VerkFl[X.]rG auf die genannten Höchstpreise. Grundlage hierfür ist nach der zitierten Entwurfsbegründung die Überlegung, dass Verkehrswege ihrem Träger einen deutlich geringeren Nutzvorteil bieten als bebaute Flächen. Sie lassen sich, von dem seltenen Fall der Einziehung des [X.] ein-20 - 12 - mal abgesehen, nach Erwerb des Eigentums gemäß dem Verkehrsflächenbe-reinigungsgesetz nicht verwerten. Sie bringen keinen Ertrag, sondern verursa-chen in aller Regel nur hohe Unterhaltungskosten. Der hiermit angesprochene Gedanken der fehlenden [X.] (dazu Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 14/6204 S. 18) eignet sich zwar nach der Rechtsprechung des Se-nats nicht dazu, Verkehrsflächen, insbesondere Grünanlagen, von mit sonsti-gen baulichen Anlagen bebauten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkFl[X.]rG) oder solchen gleichgestellten Grundstücken (§ 1 Abs. 1 Sätze 2, 3, 6 VerkFl[X.]rG) zu [X.] ([X.]. v. 20. Januar 2006, [X.], NJW-RR 2006, 805). Er ist [X.] ein Gesichtspunkt, den der Gesetzgeber bei der [X.]messung des [X.] berücksichtigen durfte und musste. Er ist das Gegenstück zu dem un-erwarteten Zugewinn, den die wiedergewonnene Verfügbarkeit über Grund und Boden für die an einer [X.]reinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz [X.]teiligten in aller Regel bedeutete. Wie dieser gemeinsame Gewinn als [X.] eines hälftigen Ankaufspreises heranzuziehen war ([X.], [X.] 2001, 202, 204), so durfte der Gesetzgeber die einseitig von dem Staat zu tragende Last der Verkehrsflächen bei der [X.]messung des von ihm aufzubringenden Ankaufspreises im Rahmen einer [X.]reinigung nach dem [X.] berücksichtigen. (e) Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die Verkehrsfläche im vorliegenden Fall das Teilstück einer [X.] ist. Richtig ist allerdings, dass die Klägerin aufgrund von § 1 Abs. 1 des Autobahn-mautgesetzes (ABMG) für die [X.]nutzung der [X.]en mit bestimm-ten Lastkraftwagen eine Maut erheben kann und erheben lässt. Das Aufkom-men aus dieser Maut ist aber der Nutzung des angekauften Grundstücks durch den privaten Nutzer nicht vergleichbar. Die Maut ist nämlich kein Entgelt für die Nutzung des Grund und Bodens, sondern eine öffentlich-rechtliche Gebühr, die 21 - 13 - sich an dem Aufwand für die öffentliche Leistung auszurichten hat, für die sie erhoben wird. Diese Leistung ist nicht die Zurverfügungstellung des Grund-stücks, sondern die [X.]reitstellung und Unterhaltung des Autobahnnetzes. Das ergibt sich schon aus der Zweckbestimmung der Maut in § 1 ABMG, vor allem aber aus den Grundlagen für ihre [X.]rechnung. Diese werden in Art. 7 Abs. 9 der in § 1 ABMG in [X.]zug genommenen Richtlinie 1999/62/EG des [X.] und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die [X.]nutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere [X.] ([X.]. EG Nr. L 187 [X.]) festgelegt. Danach müssen sich die Maut-gebühren an den Kosten für den Bau, den [X.]trieb und den Ausbau des [X.] orientieren. Die Maut ist also kein [X.], sondern ein [X.]itrag zu den hohen Unterhaltungs- und Ausbaulasten der [X.]. Entsprechend dieser Zweckbestimmung kann die Klägerin über das Mautaufkommen nicht frei verfügen. Der nach Abzug der Erhebungskosten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ABMG) und des Ausgleichs für die Kraftfahrzeugsteueraus-fälle der Länder nach § 11 Abs. 2 ABMG verbleibende Überschuss aus dem Mautaufkommen ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ABMG zusätzlich dem Verkehrs-haushalt zuzuführen und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesse-rung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, zu verwenden. (f) Zu berücksichtigen sind bei der [X.]wertung des Ankaufspreises auch die [X.]schränkungen des öffentlichen Nutzers durch das [X.]. Sie sind deutlich enger als die des Nutzers nach dem Sachen-rechtsbereinigungsgesetz. Der private Nutzer hat eine Sperrfrist von [X.] drei Jahren einzuhalten, wenn er die gestaffelten Nachzahlungsverpflichtungen nach § 71 Abs. 1 und 2 SachenR[X.]rG vermeiden will. Danach ist er in der [X.] und Verwertung seines Grundstücks frei. Demgegenüber unterliegt 22 - 14 - der öffentliche Nutzer einer Sperrfrist von 30 Jahren. Gibt er vor ihrem Ablauf den öffentlichen Zweck auf, so kann der Grundstückseigentümer nach § 10 Abs. 1 VerkFl[X.]rG den Wiederverkauf des Grundstücks an sich verlangen. Als Kaufpreis hat er nach § 10 Abs. 2 VerkFl[X.]rG [X.] m. § 456 Abs. 2 BGB den Ankaufspreis nach § 5 VerkFl[X.]rG zu zahlen. Das schränkt den öffentlichen Nutzer erheblich ein. Außerdem kann der Grundstückseigentümer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VerkFl[X.]rG den Verkauf von vornherein verweigern, wenn bei Ausübung des Erwerbs durch den öffentlichen Nutzer Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird. [X.]ides gleicht den niedrigen Ankaufspreis aus. 3. Die [X.]handlung der Eigentümer von Verkehrsflächen nach dem [X.] widerspricht auch nicht dem Gleichbehand-lungsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 [X.]. 23 a) Die Eigentümer von Grundstücken, die durch die ehemalige [X.] als Verkehrsflächen in Anspruch genommen worden sind, erhalten zwar, wie [X.], einen deutlich geringeren Ausgleich als Grundstückseigentümer, deren Grundstücke für andere öffentliche oder für private Zwecke genutzt werden. Das findet aber in der unterschiedlichen tatsächlichen Situation und den unter-schiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei anderer öffentlicher Nutzung einer-seits und bei privater Nutzung andererseits ihre Rechtfertigung. Die [X.] mögen zwar aus der Sicht des Grundstückseigentümers ohne [X.]deutung sein (so v. [X.]/[X.], [X.] 2004, 385, 390). Für die [X.]stimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums kommt es hierauf aber gerade an. So ist bei den hier zu beurteilenden Verkehrsflächen der [X.] [X.]zug des [X.] wesentlich größer als etwa bei den privat genutzten Grundstücken, die der 24 - 15 - [X.]reinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegen. Das führt zwangsläufig zu unterschiedlichen [X.]. b) Ob ein Verstoß ferner, wie die Revision meint, aus dem Fehlen einer Möglichkeit abgeleitet werden kann, die Nutzung in Form eines Er[X.]aurechts zu wählen, ist zweifelhaft. Denn auch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz steht dieses Wahlrecht nicht dem Eigentümer, sondern dem Nutzer zu. Für die [X.]schränkung auf den Ankauf gibt es jedenfalls einen sachlichen Grund. Die öffentliche Nutzung ist nämlich auf Dauer angelegt. Dafür kommt sinnvoll nur das Volleigentum als Nutzungsform in [X.]tracht, das die einschlägigen öffent-lich-rechtlichen Vorschriften deshalb auch vorschreiben. Die [X.]gründung von Er[X.]aurechten scheidet demgegenüber aus, weil sie regelmäßig befristet sind. 25 4. Die Vorschriften des [X.]es stehen schließlich auch mit den Anforderungen des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention ([X.]) in [X.]. 26 a) Allerdings ist die Ausübung des Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1 VerkFl[X.]rG durch den öffentlichen Nutzer als Enteignung im Sinne von Art. 1 [X.] anzusehen. Danach liegt eine Enteignung vor, wenn der [X.]troffene [X.] oder dem Eigentum gleichstehende Erwartungen verliert ([X.], 2530, 2531 f. [X.]. 74 - [X.] u. a. gegen [X.]). Eine solche Fallgestaltung hat der [X.] bei einer faktischen Enteignung durch Stellen der [X.], die erst mit dem Ausschluss des Herausgabeanspruchs durch § 1 [X.] zum 3. Oktober 1990 endgültig wurde, angenommen ([X.]. v. 23. Oktober 2006, [X.]. 55878/00, [X.]. 108 ff., juris [X.] gegen [X.]). Als Enteignung hat er ferner die —[X.]las-tungfi des [X.] mit dem [X.] - 16 - spruch nach Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 12 EGBGB eingeordnet ([X.] [große Kammer] NJW 2005, 2907 f. [X.]. [X.] u. a. gegen [X.]; [X.] [klei-ne Kammer] NJW 2004, 923, 924 [X.]. 65 [X.] u. a. gegen [X.]). Für den mit der Ausübung des Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1 VerkFl[X.]rG durch den öffentlichen Nutzer verbundenen [X.] gilt nichts anderes. b) Ein Verstoß gegen Art. 1 [X.] liegt aber nur vor, wenn eine solche Enteignung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, nicht im öffentlichen In-teresse liegt oder wenn sie unverhältnismäßig ist ([X.] NJW 2002, 45, 48 f. [X.]. 79, 83, 89 [X.] von [X.]). Das ist entgegen der Ansicht der Re-vision nicht der Fall. 28 aa) [X.] des öffentlichen Nutzers ist in dem [X.] im Einzelnen geregelt. Die [X.]dingungen dieser [X.] sind eingehalten. An der [X.]reinigung der durch die ehemalige [X.] vorgenommenen faktischen Inanspruchnahme privater Grundstücke für öffentli-che Zwecke bestand und besteht aus den dargelegten Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse. Der [X.]griff des öffentlichen Interesses in Art. 1 [X.] ist weit auszulegen; bei seiner Ausfüllung steht dem Gesetzgeber der Vertragsstaaten ein weites Ermessen zu ([X.], 2521, 2524 f. [X.]. 149 [X.] gegen [X.]). Es ist auch für die [X.]reinigung ungeordneter [X.] an Grund und Boden in der ehemaligen [X.] anzuneh-men. Das hat der Gerichtshof für Art. 237 § 1 EGBGB (NJW 2004, 927, 928 [X.]. 40 [X.] gegen [X.]), für den Ausschluss der Restitution nach § 4 [X.] (NJW 2004, 1583, 1584, [X.]. 50 f. [X.] gegen [X.]), für die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an [X.] ([X.] [große Kammer] NJW 2005, 2907, 2908 [X.]. 91; und [X.] [klei-ne Kammer] NJW 2004, 923, 924 f. [X.]. 80 f.) und für die [X.]reinigung nach dem 29 - 17 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Entscheidung v. 12. Januar 2006, [X.]. 77207/01, [X.]. 32, juris [X.] gegen [X.]) anerkannt. Das [X.] regelt den im Sachenrechtsbereinigungsgesetz zunächst ausgenommenen [X.]reich von bereinigungsbedürftigen Rechtsver-hältnissen. Anhaltspunkte dafür, dass hier etwas anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich. [X.]) Die Enteignung ist auch verhältnismäßig. Verhältnismäßig ist eine Enteignung allerdings, darin ist der Revision Recht zu geben, nach Art. 1 [X.] regelmäßig nur, wenn dem [X.]troffenen ein gerechter Ausgleich in Geld zusteht ([X.] [X.] von [X.], aaO). Der [X.] erkennt aber in ständiger Rechtsprechung an, dass dieser Ausgleich nicht in einer Verkehrswertentschädigung bestehen muss ([X.], 523, 527 [X.]. 57, 73 - [X.] und [X.] gegen [X.]; [X.], 341, 346 [X.]. 56 [X.] gegen Vereinigtes [X.]reich). Sogar das gänz-liche Fehlen eines Ausgleichs in Geld kann im Sinne der Konvention noch ver-hältnismäßig sein ([X.], 341, 346 [X.]. 54 [X.] gegen Vereinigtes [X.]reich; übersehen bei v. [X.]/[X.], [X.] 2004, 385, 392). Dies hat der Gerichtshof für die Regelungen in Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 12 EGBGB ([X.] [große Kammer] NJW 2005, 2907, 2911, [X.]. 116 [X.] u. a. gegen [X.]) und in § 1 [X.] ([X.]. v. 23. Oktober 2006, [X.]. 55878/00, [X.]. 114 ff., juris [X.] gegen [X.]) anerkannt. Jedenfalls können besondere Umstände eine deutliche Reduzierung des Ausgleichs rechtfertigen. Solche Umstände hat der Gerichtshof in den Verhältnissen bei der [X.]reinigung der [X.] an Grund und Boden im Zusammenhang mit der deut-schen [X.] gesehen (NJW 2004, 1583, 1584 [X.]. 59-61 [X.] gegen [X.]; NJW 2005, 2907, 2911, [X.]. 116 f. [X.] u. a. gegen [X.]; NJW 2005, 2530, 2535 [X.]. 110 - v. [X.] u. a. gegen 30 - 18 - [X.]). Hierbei hat der nationale Gesetzgeber einen weiten, wenn auch nicht unbeschränkten [X.]urteilungsspielraum ([X.], 2521, 2528 [X.]. 182 [X.] gegen [X.]). Diesen Spielraum hat er mit den begrenz-ten Ankaufspreisen für Verkehrsflächen nach § 5 VerkFl[X.]rG nicht überschrit-ten. Das hat der Gerichtshof inhaltlich in der erwähnten Rechtssache [X.]anerkannt, in welcher der betroffenen Eigentümerin ohne gesetzliche Verpflich-tung ein Ausgleich auf dieser Grundlage angeboten, von dieser aber ausge-schlagen worden war. 5. Nicht gegeben ist auch der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 [X.] (Gleichbehandlung). Zwar steht dem Eigentümer nach dem [X.] ein geringerer Ankaufspreis zu als bei einem Ankauf nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Das ist aber, wie der Gerichtshof in der Rechtssache [X.]anerkannt hat, der Sache geschuldet und wird zu-dem durch zusätzliche Rechte der bisherigen Eigentümer ausgeglichen. 31 - 19 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 [X.]O. 32 [X.]Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 O 155/06 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 211/06 -

Meta

V ZR 149/07

20.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2008, Az. V ZR 149/07 (REWIS RS 2008, 3259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3259

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