Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.03.2016, Az. VII E 1/16

7. Senat | REWIS RS 2016, 15014

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Gegenstand

Streitwert bei Abrechnungsbescheid über Zahlungsverjährung


Leitsatz

NV: Wird im Rahmen eines Abrechnungsbescheids über die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen gestritten, bemisst sich der Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen, über deren Zahlungsverjährung gestritten wird .

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des [X.] [X.] vom 15. Oktober 2015 [X.] ... ([X.]/14) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 19. November 2014  2 K 44/14 die Klage des [X.] (Kostenschuldner) gegen einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) als unbegründet ab. Streitig war die Zahlungsverjährung (§ 228 AO) der Einkommensteuer 1995 nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen sowie der Zinsen zur Umsatzsteuer 1996. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wies der Senat mit Beschluss vom 1. September 2015 VII B 178/14 ([X.]NV 2015, 1667) als unbegründet zurück.

2

Mit der Kostenrechnung vom 15. Oktober 2015 [X.] stellte die Kostenstelle des [X.] ([X.]) dem Kostenschuldner Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 6.356 € in Rechnung. Dem lag ein Streitwert in Höhe von 435.867 € zugrunde.

3

Mit seiner hiergegen eingelegten Erinnerung macht der Kostenschuldner geltend, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer 1995 seien als Nebenforderungen nicht bei der Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen. Deshalb sei der Streitwert auf 313.412,14 € zu mindern. Dies folge auch aus dem von den Präsidenten der Finanzgerichte auf ihrer Arbeitstagung am 15. und 16. Juli 2009 beschlossenen [X.] für die Finanzgerichtsbarkeit.

Entscheidungsgründe

4

II. [X.] hat keinen Erfolg.

5

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG durch den Einzelrichter.

6

2. [X.] ist statthaft, aber unbegründet. Der von der Kostenstelle des [X.] in der Kostenrechnung vom 15. Oktober 2015 ermittelte Streitwert in Höhe von 435.867 € ist nicht zu beanstanden.

7

[X.] gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 GKG) erfasst auch Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Streitwert ([X.]-Beschluss vom 18. August 2015 III E 4/15, [X.]/NV 2015, 1598). Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des [X.] für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Antrag des [X.] eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

8

Im Streitfall ging es um einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 [X.], der zur Zahlungsverjährung verschiedener [X.] und steuerlicher Nebenleistungen ergangen war. Trotz § 43 GKG, der grundsätzlich die Nichtberücksichtigung des Werts von Nebenforderungen regelt, hat die Kostenstelle den Streitwert zutreffend unter Einschluss des Solidaritätszuschlags und der Zinsen zur Einkommensteuer 1995 ermittelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Solidaritätszuschlag überhaupt eine Nebenforderung i.S. des § 43 GKG sein kann. Denn bei dem Streit um die Zahlungsverjährung von [X.]n und steuerlichen Nebenleistungen i.S. des § 3 Abs. 4 [X.] kann letztlich nicht zwischen Haupt- und Nebenforderungen differenziert werden. Zwar führt § 232 [X.] zu einer teilweisen Akzessorietät, da im Fall der Verjährung der Einkommensteuer auch die damit zusammenhängenden Zinsen erlöschen. Eine isolierte Zahlungsverjährung der Zinsen oder des Solidaritätszuschlags bleibt aber weiterhin möglich. Grundsätzlich ist die Zahlungsverjährung im Rahmen des Abrechnungsbescheids also für jeden einzelnen Steueranspruch und für jede einzelne steuerliche Nebenleistung i.S. des § 3 Abs. 4 [X.] gesondert zu prüfen. Damit ist es gerechtfertigt, den Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen zu bemessen, über deren Zahlungsverjährung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid gestritten wird (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 VII E 3/09, [X.]/NV 2009, 1660, zu Säumniszuschlägen; [X.], Beschluss vom 22. November 1994  2 94 114 K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 340, zu Kirchensteuer und Säumniszuschlägen; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 15/96, [X.]E 182, 480, [X.] 1998, 2).

9

Aus dem im [X.] veröffentlichten [X.] der Präsidenten der Finanzgerichte ergibt sich nichts anderes. Zum einen wird im Rahmen der vom Kostenschuldner zitierten Ziffer 4. des Katalogs (Nebenforderungen) nicht auf den Sonderfall des Abrechnungsbescheids eingegangen. Zum anderen ist der [X.] nicht verbindlich, sondern enthält lediglich Empfehlungen auf Grundlage der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

VII E 1/16

07.03.2016

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

§ 43 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 218 Abs 2 AO, § 228 AO, § 232 AO, § 66 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.03.2016, Az. VII E 1/16 (REWIS RS 2016, 15014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15014

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