Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.03.2015, Az. X E 2/15

10. Senat | REWIS RS 2015, 13335

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Gegenstand

Gerichtskosten für die Entschädigungsklage nach Löschung aus dem Gerichtsregister


Leitsatz

1. NV: Nach der Löschung aus dem Gerichtsregister verharrt die Klage im "vorbereitenden Verfahren", so dass der Berichterstatter gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig bleibt.

2. NV: Verweigert der Kostenschuldner den nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG zu zahlenden Vorschuss, sind nach der Löschung aus dem Gerichtsregister die Gebühren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 KostVfg anzusetzen, die bei einer Klagerücknahme anfielen.

Tenor

1. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des [X.] --Kostenstelle-- vom 30. September 2013 [X.] ... ([X.]) wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 erhob die Prozessbevollmächtigte des [X.] (Kostenschuldner) eine Entschädigungsklage gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes i.V.m. § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim [X.] ([X.]) und verwies auf die mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 angebrachten Verzögerungsrügen, die ausweislich der beigefügten Anlage 7 u.a. das Klageverfahren beim [X.] unter dem dortigen Aktenzeichen 7 K … betrafen. Mit Rechnung vom 25. September 2012 [X.] ([X.]), berichtigt durch Rechnung vom 5. Dezember 2012 [X.] ([X.]), forderte die Kostenstelle des [X.] die Verfahrensgebühr nach Nr. 6112 des [X.] zum Gerichtskostengesetz (GKG) an. Das dagegen gerichtete Schreiben vom 28. September 2012 wurde als Erinnerung behandelt, die mit Beschluss vom 20. Februar 2013 [X.] ([X.]/NV 2013, 763) zurückgewiesen wurde.

2

Das Verfahren ist, da die fälligen Kosten nicht bezahlt worden sind, im [X.] am 19. September 2013 gelöscht worden. Daraufhin hat die Kostenstelle des [X.] am 30. September 2013 die Rechnung [X.] ([X.]) erstellt, mit der sie eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6113 des [X.] zum GKG fordert.

3

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 verlangte die Prozessbevollmächtigte unter Nennung der "[X.]. [X.] und 5/12 u.a." die Aufhebung aller Kostenfestsetzungen. Im Schreiben vom 9. Februar 2015 begehrt sie außerdem insoweit die Aussetzung der Vollziehung.

4

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß,
1. die Kostenrechnung des [X.] --Kostenstelle-- vom 30. September 2013 [X.] ([X.]) aufzuheben,
2. die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

5

[X.] (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt,
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Der Antrag des Kostenschuldners im Schreiben vom 29. Januar 2015, alle Kostenfestsetzungen aufzuheben, und damit auch die nunmehr geltende Kostenrechnung vom 30. September 2013 [X.] ([X.]) im hier zu entscheidenden Verfahren, ist --mangels anderer einschlägiger [X.] zu Recht als Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 GKG angesehen worden. Diese hat keinen Erfolg. Keinen Erfolg hat auch der im Schreiben vom 9. Februar 2015 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S. des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG.

7

1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 GKG wie auch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) ist gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO der Berichterstatter zuständig (grundsätzlich: Senatsbeschluss in [X.], 763, unter II.1.).

8

Dies gilt auch im Hinblick auf die vorliegenden Entscheidungen. Auch diese betreffen eine --wenn auch aufgrund der Löschung des Verfahrens aus dem [X.] reduzierte-- Kostenrechnung, die auf §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG beruht und damit im "vorbereitenden Verfahren", welches § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO meint, ergangen ist. Durch die angeordnete Löschung im [X.] soll lediglich bewirkt werden, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. nur [X.] vom 17. August 1993 III S 46/92, [X.] 1994, 251). Es handelt sich um eine Maßnahme mit nur innerdienstlicher Wirkung, die der förmlichen, ordnungsgemäßen Abwicklung des Prozesses dient ([X.] vom 14. Januar 2009 VII B 237/08, nicht veröffentlicht). Eine Beendigung des Verfahrens erfolgt hierdurch nicht. Vielmehr verharrt es im Stadium eines "vorbereitenden Verfahrens" und kann fortgesetzt werden, wenn der Kläger den Vorschuss nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG in voller Höhe zahlt.

9

2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Die Kostenrechnung vom 30. September 2013 [X.] ([X.]) ist nicht fehlerhaft.

a) Der vom Kostenbeamten in dieser Kostenrechnung berechnete vorläufige Streitwert von 36.000 € ist zumindest in dieser Höhe mangels Einwendungen der Erinnerungsführer wie in der bisherigen Kostenrechnung des [X.] --Kostenstelle-- [X.] ([X.]) auch weiterhin ansetzbar (weiterführend: Senatsbeschluss in [X.], 763, unter II.2.a).

b) Zu Recht ist in der angegriffenen Kostenrechnung der Kostenansatz auf die Höhe reduziert worden, der sich bei einer Rücknahme der Klage ergeben hätte. Diese ist richtigerweise mit 1.194 € berechnet worden und vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichten.

Gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG sind die Kläger zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet. Diese Vorauszahlungspflicht besteht fort, da Prozesskostenhilfe aufgrund der Senatsbeschlüsse vom 10. April 2013 [X.] (PKH) ([X.], 971) und vom 8. November 2013 [X.] (PKH) ([X.] 2014, 366) nicht bewilligt worden ist (§ 14 Nr. 1 GKG).

Da der Kostenschuldner seiner Vorwegleistung nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG nicht nachkommt, waren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 der Kostenverfügung --KostVfg-- (jetzt: § 26 Abs. 8 Satz 3 KostVfg i.d.F. vom 6. März 2014, BAnz [X.] April 2014 [X.]) --zugunsten des [X.] die Gebühren insoweit anzusetzen, als sich der Kostenschuldner nicht durch Rücknahme der Klage von der Verpflichtung zur Zahlung befreien kann. Vorliegend führt dies zu der in der Kostenrechnung ausgewiesenen Reduzierung von fünf Gebühren (Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum GKG) auf die nach Nr. 6113 des Kostenverzeichnisses zum GKG bei Rücknahme der Klage zu zahlenden drei Gebühren.

3. Mangels Erfolg der Erinnerung ist der Antrag des Kostenschuldners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S. des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ebenfalls zurückzuweisen.

4. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen gerichtskostenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

X E 2/15

26.03.2015

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 12 Abs 1 S 1 GKG, § 12a GKG, § 79a Abs 1 Nr 5 FGO, § 79a Abs 4 FGO, § 32 Abs 4 S 3 KostVfg

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.03.2015, Az. X E 2/15 (REWIS RS 2015, 13335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13335

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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