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PDF anzeigen[X.] StR 192/03vom3. Juni 2003in der [X.] versuchter sexueller Nötigung u. [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2003 gemäߧ§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] - [X.] - vom11. Dezember 2002 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand werden als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.Gründe:Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1StPO). Wie sich aus dem [X.] ergibt, hat der Ange-klagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er nehme das [X.]. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte [X.] einen Rechtsmittelverzicht (vgl. [X.] 46. Aufl., § 302Rdn. 20) und nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die aus-nahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen können, lie-gen nicht vor und werden vom Angeklagten in seinen Schreiben vom 17. und30. Dezember 2002 und vom 19. Januar 2003 auch nicht [X.] 3 -Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand aus ([X.], 611 f.).Tepperwien Kuckein Athing
Meta
03.06.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2003, Az. 4 StR 192/03 (REWIS RS 2003, 2844)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2844
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