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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 301/11
vom
25. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
[X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am
25. Oktober
2011 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Osnabrück vom
13.
Mai 2011 wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a StPO).
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat
bei der Strafzumessung zum Nachteil
des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich "trotz geänderter Situation"
-
das Öffnen des [X.] war misslungen -
zusammen mit seinem Mittäter entschlossen [X.], "zumindest das Wechselgeld mitzunehmen". Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, da zulasten des Angeklagten nicht
gewertet werden durfte, er habe die Tatvollendung nicht freiwillig aufgegeben (Fischer, StGB, 58. Aufl.,
§ 46 Rn. [X.] mwN). Die vom [X.] verhängte Rechtsfolge ist aber, wo-rauf der [X.] in seiner Antragsschrift
hingewiesen hat, [X.], so dass der Strafausspruch gleichwohl Bestand hat (§ 354 Abs. 1a StPO).
[X.]von [X.]Schäfer
Mayer
Menges
Meta
25.10.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2011, Az. 3 StR 301/11 (REWIS RS 2011, 2072)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2072
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