Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 1 StR 233/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8855

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Gegenstand

Beihilfe zum Bankrott: Umgang mit effektiv versteckten Vermögenswerten bei Begründung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit; Pflichtenstellung des Täters als besonderes persönliches Merkmal


Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten B.  , [X.]und [X.].  wird das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2011 im jeweiligen Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott verurteilt. Es hat gegen die Angeklagten [X.]und [X.]Freiheitsstrafen von jeweils elf Monaten und gegen die Angeklagte [X.].  eine solche von zwei Jahren festgesetzt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen die Angeklagten [X.]und [X.]auf Verfall erkannt.

2

Während sich der Angeklagte B.  mit der Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts gegen das Urteil wendet, erheben die Angeklagten [X.]und [X.].  nur die Sachrüge.

3

1. Die von dem Angeklagten B.  erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2012 aufgezeigten Gründen jedenfalls unbegründet.

4

2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

5

Die getroffenen Feststellungen belegen Bankrotttaten des gesondert Verfolgten [X.]gemäß § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Villa in [X.] und des scheidungsbedingten Auseinandersetzungsguthabens. Zu den Einzelheiten verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 1 StR 234/12.  

6

Der [X.] ist ebenfalls ausreichend belegt. So ist, wenngleich knapp, bedingter Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlungen des [X.] und der Unterstützung dieser durch ihre Handlungen festgestellt ([X.]); zum Angeklagten [X.]darüber hinaus ab dem 21. Oktober 2006 sogar die sichere Kenntnis von dem genauen Tathergang und den Beweggründen des [X.] ([X.]). Nach den Feststellungen haben die Angeklagten dies auch so eingeräumt.

7

3. Der Strafausspruch betreffend alle revidierenden Angeklagten kann jedoch nicht bestehen bleiben.  

8

[X.] hat die Strafen jeweils dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB entnommen. Die von § 28 Abs. 1 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung hat es hingegen nicht erkennbar erwogen. Dies erweist sich hier als rechtsfehlerhaft.

9

Wie der Senat in dem Beschluss vom heutigen Tage - 1 StR 234/12 - ausgeführt hat, handelt es sich bei der gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für die täterschaftliche Begehung erforderlichen Pflichtenstellung als Schuldner um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu [X.] in [X.] Kommentar, StGB, 2006, § 283 Rn. 80). Ist nicht allein schon wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft angenommen worden ([X.], Beschluss vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, [X.]St 26, 53, 54; [X.], Beschluss vom 1. März 2005 - 2 [X.], [X.], 106; zu weitgehend hierzu [X.] in [X.] Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 228), wie hier die Urteilsgründe für alle drei revidierenden Angeklagten ergeben, ist der Strafrahmen für die Teilnehmer gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (vgl. [X.], Beschluss vom 8. September 1994 - 1 StR 169/94; offen gelassen in [X.]St 41, 1, 2; [X.] in [X.]/[X.]/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 283 Rn. 75; für Abs. 1 auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 283 Rn. 38; a.A. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 283 Rn. 25). Die weitere Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB hätte daher erörtert werden müssen.

Da die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, bedarf es ihrer Aufhebung nicht.

3. Hingegen kam eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Angeklagten [X.]und [X.].  nicht in Betracht, da der Senat ein Beruhen des diese Angeklagten betreffenden Strafausspruchs auf dem sachlich-rechtlichen Mangel ausschließen kann. Zwar ist der Angeklagte [X.]wegen derselben Tat wie die Angeklagten [X.]und [X.].  verurteilt worden. Jedoch belegen die Urteilsgründe für ihn ein tatbeherrschendes und von eigenem Interesse geprägtes Handeln, welches nur wegen seiner fehlenden Schuldnerstellung als Beihilfe ausgeurteilt worden ist. Im Hinblick auf den Angeklagten [X.]. , der wegen derselben Tat wie der Angeklagte [X.]verurteilt worden ist, ist im Hinblick auf die ausgeurteilte Höhe der Freiheitsstrafe ein Beruhen auszuschließen.    

4. Die Verfallsanordnung gegen den Angeklagten [X.]ist rechtsfehlerfrei, da die Urteilsgründe belegen, dass der Angeklagte die für verfallen erkannte Summe für seine unterstützende Tätigkeit erhalten hat.  

Nack               Rothfuß             [X.]

      Cirener                  [X.]

Meta

1 StR 233/12

22.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Augsburg, 17. Oktober 2011, Az: 9 KLs 501 Js 143356/09, Urteil

§ 28 Abs 1 StGB, § 283 Abs 1 StGB, § 283 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 1 StR 233/12 (REWIS RS 2013, 8855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8855

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