Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. 5 StR 134/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9585

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[X.]:[X.]:BGH:2016:210616B5STR134.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 134/16

vom
21. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juni 2016
beschlossen:

1.
Auf
die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2015 wird
a)
das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-weit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ange-klagte wegen bewaffneter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln

jeweils in nicht geringer Menge

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall
1) und wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

jeweils in nicht geringer Menge

(Fall 2) zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Senat
hat das Verfahren auf Antrag des [X.] ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 wegen [X.] zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verur-teilt worden ist. Der Senat hält die Beweiswürdigung der [X.] in die-sem Fall für nicht tragfähig. Die Einstellung zieht den Wegfall der im Fall 1 ver-hängten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtstrafe nach sich; die im Fall 2 ver-hängte Freiheitsstrafe bleibt bestehen.

Sander

Schneider Berger

Bellay Feilcke

1
2

Meta

5 StR 134/16

21.06.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. 5 StR 134/16 (REWIS RS 2016, 9585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9585

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