Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 C 4/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 6639

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Tatbestand

1

Die Beigeladene ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und der hierzu gehörenden technischen Einrichtungen. Unter der Produktbezeichnung [X.] ([X.]) bietet sie [X.] auf der [X.] an.

2

Mit vorläufiger Regulierungsverfügung vom 30. November 2004 erlegte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, heute: [X.], Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur), der Beigeladenen eine Zugangsverpflichtung u.a. bezüglich [X.] auf und stellte fest, dass die Entgelte für diese Übertragungswege weiterhin der Genehmigungspflicht unterlägen. Diese Regulierungsverfügung ist in Bezug auf [X.] mit Bandbreiten von 64 kbit/s, 2 Mbit/s, 34 Mbit/s, 155 Mbit/s und 622 Mbit/s bestandskräftig geworden. Durch Regulierungsverfügung vom 31. Oktober 2007 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Beigeladene, anderen Unternehmen Zugang zu den Abschlusssegmenten ihrer [X.] auf der [X.] zu gewähren und unterwarf die Zugangsentgelte der Genehmigungspflicht. Diese Regulierungsverfügung wurde auf die von der Beigeladenen erhobene Klage durch Urteil des [X.] vom 26. März 2009 - 1 K 5114/07 - aufgehoben, soweit sie andere [X.] als klassische [X.] mit Bandbreiten bis 2 Mbit/s betrifft. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision der Bundesnetzagentur durch Urteil vom 1. September 2010 - BVerwG 6 C 13.09 - zurückgewiesen.

3

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2008 genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen ab dem 1. Januar 2009 und befristet bis zum 31. Oktober 2010 Entgelte für [X.] (Nr. 1 und 5 des Beschlusses) mit der Maßgabe, dass für [X.], deren beiden Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, die Entgeltposition "Verbindungslinie" nicht erhoben werden darf (Nr. 3 des Beschlusses). Die Beigeladene hat gegen diesen Beschluss Klage erhoben. Außerdem beantragte sie gegenüber der Bundesnetzagentur in Bezug auf denselben Zeitraum die Genehmigung höherer Entgelte für die Überlassung derjenigen Verbindungslinien, bei denen sich beide Kundenstandorte zwar im selben Ortsnetz, aber in unterschiedlichen Anschlussbereichen befinden. Sie begründete dies damit, dass die genehmigten Entgelte insoweit wegen der unter Nr. 3 des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 getroffenen Regelung nicht kostendeckend seien.

4

Mit Beschluss vom 14. August 2009 genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen befristet bis zum 31. Oktober 2010 Ortsnetzpauschalen, die im Wesentlichen über den im [X.] vom 31. Oktober 2008 genehmigten Tarifen liegen.

5

Die Klägerin betreibt ebenfalls ein öffentliches Telekommunikationsnetz, welches sie im Jahr 2009 im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung aus dem Vermögen der [X.] erworben hat und das aufgrund eines [X.]-Überlassungsvertrages mit demjenigen der Beigeladenen zusammengeschaltet ist. Gegen den ihrer Rechtsvorgängerin, der [X.], am 19. August 2009 zugestellten Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 hat die Klägerin unter der damaligen Bezeichnung [X.] am 18. September 2009 Anfechtungsklage erhoben und die Klage am 20. April 2010 mit Zustimmung der anderen Beteiligten dahingehend geändert, dass sie unter der im Rubrum wiedergegebenen Bezeichnung die Klage fortführe.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit nach [X.] noch aufrecht erhalten, mit dem angefochtenen Urteil vom 22. April 2010 stattgegeben und den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 aufgehoben, soweit er sich auf andere Entgelte als diejenigen für 16 x [X.]/ 2 MU "Regio-ON" und 63 x [X.]/ 2 MU "Country-ON" bezieht. Die geänderte Klage sei zulässig. Im Zeitpunkt des Eintritts der neuen Partei sei die Klagefrist noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Zustellung des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft gewesen sei. Der Beschluss sei nämlich am 19. August 2009 der "[X.]" zugestellt worden, obwohl diese ausweislich der den Beteiligten bekannten notariellen Bescheinigung vom 16. Dezember 2009 bereits seit dem 16. Juli 2009 die im Handelsregister eingetragene Firma "[X.]" getragen habe. Der angegriffene Teil des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 sei rechtswidrig. Dies folge für [X.] mit höheren Bandbreiten als 2 Mbit/s bereits daraus, dass die Genehmigungspflicht aus den im Urteil des [X.] vom 26. März 2009 dargelegten Gründen rechtswidrig sei. Unabhängig davon sei die Entgeltgenehmigung auch deshalb rechtswidrig, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses inhaltlich dem [X.] vom 31. Oktober 2008 widersprochen habe und dieser Widerspruch von der Beklagten nicht durch zumindest gleichzeitige Aufhebung des entgegenstehenden Teils des [X.]es beseitigt worden sei. Der inhaltliche Widerspruch bestehe darin, dass sich die Beschlüsse vom 31. Oktober 2008 und vom 14. August 2009 in Bezug auf den Zeitraum vom 14. August 2009 bis 31. Oktober 2010 zeitlich überlappten und für dieselben Leistungen unterschiedlich hohe Entgelte genehmigten. Die erste Entgeltgenehmigung habe sich nicht auf andere Weise erledigt. Eine Entgeltgenehmigung verliere ihre regelnde Wirkung nicht allein dadurch, dass während ihres [X.] ein höheres Entgelt genehmigt werde.

7

Eine Rücknahme oder einen Widerruf der [X.] habe die Bundesnetzagentur im Beschluss vom 14. August 2009 nicht ausgesprochen. Eine konkludente Aufhebung wäre auch nicht rechtmäßig. Gehe man davon aus, dass der aufzuhebende Teil des [X.]es rechtswidrig sei, komme eine Rücknahme allenfalls nach § 48 Abs. 3 VwVfG in Betracht, denn es liege gegenüber der Klägerin ein begünstigender Verwaltungsakt vor, der nicht Voraussetzung für die Gewährung einer Geldleistung sei. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stehe die Rücknahme im Ermessen der Behörde. Von einer Reduzierung auf Null zu Gunsten der Rücknahme könne nicht ausgegangen werden. Die unterstellte Rechtswidrigkeit kostenunterdeckender Entgelte träfe die Beigeladene nicht derart schwer, dass eine Aufrechterhaltung der Genehmigung für den Restzeitraum von etwa 15 Monaten untragbar wäre. Die Beigeladene habe es selbst in der Hand gehabt, die Kostenunterdeckung durch die Vorlage von Antragsunterlagen zu vermeiden, in denen die auf [X.], die einen Anschlussbereich überschritten, entfallenden Kosten von vornherein eindeutig und vollständig zugeordnet werden. Zudem sei das gegenläufige Interesse der Klägerin am Fortbestand der Kalkulationssicherheit nicht von derart geringem Gewicht, dass es für die Abwägung von vornherein bedeutungslos wäre. Das nicht auf Null reduzierte Rücknahmeermessen habe die Bundesnetzagentur bei Erlass des Beschlusses vom 14. August 2009 nicht erkannt, geschweige denn ausgeübt. Für den Fall, dass der aufzuhebende Teil des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 rechtmäßig und daher zu widerrufen sei, fehle es an der Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Darüber hinaus sei der Beschlussbegründung nicht zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur ihr Widerrufsermessen erkannt habe.

8

Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene die vom Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2011 zugelassene Revision eingelegt, soweit es um andere Entgelte als diejenigen für [X.] mit einer Bandbreite von 2,5 Gbit/s geht. Auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigungspflicht könne nicht abgestellt werden. Denn mit der vorläufigen Regulierungsverfügung vom 30. November 2004 sei der hier Beigeladenen für [X.] mit Bandbreiten über 2 Mbit/s bestandskräftig eine Entgeltgenehmigungspflicht auferlegt worden, die mit der Aufhebung der Regulierungsverfügung vom 31. Oktober 2007 wieder aufgelebt sei. Die Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 sei nicht wegen eines Widerspruchs zu der vorangegangenen Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 rechtswidrig; denn die frühere Entgeltgenehmigung habe sich mit dem Erlass der neuen Entgeltgenehmigung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Dies ergebe sich aus den Regelungen des [X.] unter Beachtung der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben für die [X.]. Hilfsweise liege eine rechtmäßige Rücknahme oder ein rechtmäßiger Widerruf vor. Der Beschluss vom 31. Oktober 2008 sei als Dauerverwaltungsakt jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 14. August 2009 rechtswidrig geworden und habe nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden können. Das Rücknahmeermessen sei auf Null reduziert gewesen, weil die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 habe und die Beklagte deshalb zur Aufhebung der - unterstellt - entgegenstehenden [X.] vom 31. Oktober 2008 verpflichtet gewesen sei. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig zugunsten der Rücknahme ausgeübt. Lägen die [X.] nicht vor, sei von einem rechtmäßigen Widerruf des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 mit Wirkung für die Zukunft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG auszugehen. Das Widerrufsermessen der Beklagten sei aus denselben Gründen auf Null reduziert wie das Rücknahmeermessen. Jedenfalls wäre von einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung auszugehen.

9

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des [X.] vom 22. April 2010 ([X.]) zu ändern, soweit dieses der Klage stattgegeben und soweit dieses den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 für andere Entgelte als diejenigen für [X.] 2,5 Gbit/s aufgehoben hat, und die Klage abzuweisen, soweit sich diese auf andere Entgelte als diejenigen für [X.] 2,5 Gbit/s bezieht.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des [X.], soweit sich dieses auf die Annahme eines Widerspruchs zwischen der angefochtenen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 und der weder auf andere Weise erledigten noch rechtmäßig aufgehobenen Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 stützt.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hält die Revision der Beigeladenen aus der Erwägung für begründet, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig sei. Die Bescheide vom 31. Oktober 2008 und vom 14. August 2009 stünden zudem mangels Identität der Genehmigungsgegenstände schon nicht in Widerspruch zueinander.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eigeladenen ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen (1). Das angefochtene Urteil verstößt zwar gegen [X.]undesrecht, soweit das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Teils des [X.]eschlusses der [X.] vom 14. August 2009 für einen Teil der darin genehmigten Entgelte, nämlich diejenigen für die Überlassung von [X.] mit höheren [X.]andbreiten als 2 Mbit/s, mit der Rechtswidrigkeit der Genehmigungspflicht begründet hat (2). Auf dieser Verletzung revisiblen Rechts beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht die Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung weiter selbstständig damit begründet hat, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses inhaltlich dem [X.] vom 31. Oktober 2008 widersprochen habe und dieser Widerspruch von der [X.]eklagten nicht durch zumindest gleichzeitige Aufhebung des entgegenstehenden Teils des [X.] beseitigt worden sei (3).

1. Das angefochtene Urteil beruht entgegen der Auffassung der [X.]eklagten nicht deshalb auf der Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen wäre. Obwohl sich die [X.]eigeladene als Revisionsklägerin hierauf nicht berufen hat, ist dieser Frage nachzugehen, da das Revisionsgericht ohne [X.]indung an die erhobenen [X.] stets nachzuprüfen hat, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Die Annahme des [X.], die in dem gewillkürten Parteiwechsel liegende Klageänderung habe nicht zur Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) geführt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht darauf abgestellt werden, die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO habe zu Lasten der jetzigen Klägerin, der [X.], im Zeitpunkt ihres Eintritts in den Prozess mangels fehlerfreier Zustellung des angefochtenen [X.]eschlusses der [X.] noch nicht zu laufen begonnen. Denn der Zustellungsmangel, den das Verwaltungsgericht hier darin sieht, dass der angefochtene [X.]eschluss der [X.] am 19. August 2009 an die "[X.]" zugestellt worden sei, obwohl diese ausweislich der den [X.]eteiligten bekannten notariellen [X.]escheinigung vom 16. Dezember 2009 bereits seit dem 16. Juli 2009 die im Handelsregister eingetragene Firma "[X.]" getragen habe, war spätestens im Zeitpunkt der Klageerhebung durch Letztere in Folge tatsächlichen Zugangs gemäß § 8 [X.] geheilt.

Der Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann der jetzigen Klägerin jedoch nicht entgegengehalten werden, weil sie als Rechtsnachfolgerin der [X.] in deren verfahrensrechtliche Stellung eingerückt ist und sich daher auf deren Fristwahrung berufen kann (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 74 Rn. 10; [X.]/[X.], VwGO, 18. Aufl. 2012, § 74 Rn. 6). Dies ergibt sich daraus, dass sie nach der erwähnten notariellen [X.]escheinigung vom 16. Dezember 2009 das ehemals selbstständige Unternehmen "[X.], vormals [X.]", im November 2011 mit allen Aktiven und Passiven als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung aus dem Vermögen der [X.] erworben hat und damit Rechtsträgerin des vormals der [X.] bzw. der [X.] gehörenden Telekommunikationsnetzes geworden ist. In einem derartigen Fall der Einzelrechtsnachfolge entspricht es der Verfahrensökonomie und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass der Erwerber des die [X.]eschwer und damit die Klagebefugnis vermittelnden Gegenstandes auch in die darauf bezogene Verfahrensposition des bisherigen Eigentümers eintritt ([X.]eschluss vom 12. Juni 2006 - [X.]VerwG 3 [X.] 181.05 - NVwZ 2006, 1072). Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Veräußerer den auf den Verkaufsgegenstand bezogenen Prozess nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO in eigenem Namen fortsetzen kann. Denn es ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - kein Grund dafür erkennbar, dem Rechtsnachfolger im Fall des nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter der Voraussetzung der Zustimmung des Gegners zugelassenen [X.] die [X.]erufung auf die Prozesshandlungen des [X.] zu versagen, obwohl er auf der anderen Seite an die bestehende Prozesslage gebunden ist und sich die Prozesshandlungen des [X.] entgegenhalten lassen muss (vgl. [X.], in: [X.], ZPO, 29. Aufl. 2012, § 265 Rn. 8; [X.]aumbach/[X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessordnung, 70. Aufl. 2012, § 265 Rn. 24; [X.]ecker-Eberhard, in: [X.] Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, § 265 Rn. 93; [X.], in: [X.], ZPO, 9. Aufl. 2012, § 265 Rn. 14).

2. Die Annahme des [X.], soweit Entgelte für [X.] mit höheren [X.]andbreiten als 2 Mbit/s genehmigt werden, sei der angegriffene Teil des [X.]eschlusses der [X.] vom 14. August 2009 bereits deshalb rechtswidrig, weil die Genehmigungspflicht aus den im Urteil des [X.] vom 26. März 2009 dargelegten Gründen rechtswidrig sei, verstößt gegen [X.]undesrecht.

Zwar kann die Genehmigungspflicht, ohne deren [X.]estehen die Erteilung der Entgeltgenehmigung rechtswidrig wäre, bezüglich der Mietleitungen mit [X.]andbreiten von mehr als 2 Mbit/s nicht auf den [X.]eschluss der [X.] vom 31. Oktober 2007 gestützt werden, nachdem der [X.] die Revision der [X.] gegen das genannte Urteil des [X.] durch Urteil vom 1. September 2010 - [X.]VerwG 6 [X.] 13.09 - zurückgewiesen hat und die Aufhebungsentscheidung des [X.] damit rechtskräftig geworden ist. Mit Ausnahme der Entgelte für [X.] mit [X.]andbreiten von 2,5 Gbit/s, die aufgrund des beschränkten Antrags der [X.]eigeladenen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind, ergibt sich jedoch die Genehmigungspflicht für diesen Teil der in dem [X.]eschluss der [X.] vom 14. August 2009 geregelten Entgelte, d.h. in [X.]ezug auf [X.] mit [X.]andbreiten von 34, 155 und 622 Mbit/s, aus der insoweit bestandskräftig gewordenen vorläufigen Regulierungsverfügung vom 30. November 2004; denn nach der Rechtsprechung des [X.]s wird eine vorläufige Regulierungsverfügung nicht bereits mit dem Erlass einer endgültigen Regulierungsverfügung obsolet, sondern erst bei deren [X.]estandskraft; sie lebt wieder auf, falls die Anfechtungsklage gegen die endgültige Regulierungsverfügung zu deren rechtskräftiger Aufhebung führt ([X.]eschluss vom 15. März 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 20.06 - juris Rn. 3; Urteil vom 25. März 2009 - [X.]VerwG 6 [X.] 3.08 - [X.]uchholz 442.066 § 35 [X.] Nr. 2 Rn. 16).

3. Soweit das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entgeltgenehmigung - bezüglich der [X.] mit höheren [X.]andbreiten als 2 Mbit/s kumulativ und im Übrigen allein tragend - damit begründet hat, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses inhaltlich dem [X.] vom 31. Oktober 2008 widersprochen habe und dieser Widerspruch von der [X.]eklagten nicht durch zumindest gleichzeitige Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) des entgegenstehenden Teils des [X.] beseitigt worden sei, verletzt dies nicht [X.] Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die angefochtene Entgeltgenehmigung der [X.] vom 14. August 2009 steht zu der früheren Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 in einem inhaltlichen Widerspruch, da sie in [X.]ezug auf denselben Zeitraum für dieselben Leistungen andere Entgelte genehmigt (a) und sich die frühere Entgeltgenehmigung weder "auf andere Weise erledigt" hat (b) noch in rechtmäßiger Weise nach den für die Rücknahme bzw. den Widerruf belastender Verwaltungsakte geltenden Regeln aufgehoben worden ist (c).

a) Die angefochtene Entgeltgenehmigung der [X.] vom 14. August 2009 steht zu der früheren Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 in einem inhaltlichen Widerspruch, soweit sie in [X.]ezug auf denselben Zeitraum vom 14. August 2009 bis 31. Oktober 2010 für dieselben Leistungen andere Entgelte genehmigt. Ist die frühere Entgeltgenehmigung in dem genannten Zeitraum weiterhin wirksam geblieben, muss dieser Widerspruch zur Rechtswidrigkeit der späteren Entgeltgenehmigung führen; denn nach § 37 Abs. 2 des [X.] ([X.]) vom 22. Juni 2004 ([X.]G[X.]l I S. 1190), das in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]eschlusses der [X.] vom 14. August 2009 zuletzt durch Gesetz vom 29. Juli 2009 ([X.]G[X.]l I S. 2413) geändert worden war, bewirkt die Entgeltgenehmigung in bestehenden Verträgen die Ersetzung des vereinbarten durch das genehmigte Entgelt. Wegen dieser unmittelbaren Gestaltung privatrechtlicher Vertragsverhältnisse ist eine parallele Geltung von Genehmigungen unterschiedlicher Entgelte für die gleiche Leistung ausgeschlossen.

Die Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 betrifft, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, dieselben Leistungen wie die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008. Leistungsgegenstand beider [X.] ist jeweils zumindest auch die hier interessierende Überlassung solcher [X.], deren beide Kundenstandorte sich in verschiedenen Anschlussbereichen eines Ortsnetzes befinden. In dem früheren Genehmigungsverfahren war der Antrag der [X.]eigeladenen zwar auf ein pauschales Entgelt für alle innerörtlichen Verbindungslinien einschließlich derjenigen [X.], deren beiden Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, und damit auf eine Ausweitung der entgeltpflichtigen Leistungen gerichtet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits in dem ersten Antrag der Überlassung solcher [X.], deren beide Kundenstandorte sich in verschiedenen Anschlussbereichen eines Ortsnetzes befinden, als selbstständiger Leistung ein bestimmtes Entgelt zugeordnet war. Vor allem aber ist für die [X.]estimmung des Leistungsgegenstandes weder der Antrag noch die zu seiner Prüfung vorgelegte Kostenkalkulation maßgeblich, sondern der Inhalt der Genehmigung. Wie sich aus Nr. 3 des [X.]eschlusses der [X.] vom 31. Oktober 2008, wonach für [X.], deren beiden Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, die Entgeltposition "Verbindungslinie" nicht erhoben werden darf, eindeutig ergibt, hat die [X.]eklagte dem früheren Entgeltantrag der [X.]eigeladenen in [X.]ezug auf die Überlassung von Verbindungslinien im selben Ortsnetz jedoch nur insoweit stattgegeben, als sich beide Kundenstandorte in unterschiedlichen Anschlussbereichen befinden. An den derart durch die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 präzisierten Leistungsgegenstand knüpft die angefochtene Entgeltgenehmigung der [X.] vom 14. August 2009 mit der Regelung einer neuen Gegenleistung an.

b) Der inhaltliche Widerspruch zwischen der angefochtenen Entgeltgenehmigung der [X.] vom 14. August 2009 und der früheren Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 mit dem [X.]eschluss vom 14. August 2009 "auf andere Weise erledigt" hätte.

Nach § 43 Abs. 2 [X.] bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da das Gesetz den [X.] des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 [X.] genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der [X.]ehörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung "auf andere Weise" im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Insbesondere darf der [X.] des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht von einer Entscheidung der [X.]ehörde abhängen, da anderenfalls die Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 48, 49 [X.] umgangen werden könnten. Eine zur Erledigung "auf andere Weise" führende Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 hat ihre Wirksamkeit weder durch Wegfall des Regelungsobjekts ([X.]) noch durch inhaltliche Überholung ([X.]), einseitigen Verzicht bzw. Antragsrücknahme verloren ([X.]) und ist insbesondere auch nicht aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden ([X.]).

[X.]) Die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 hat sich nicht durch den Wegfall des Regelungsobjekts auf andere Weise erledigt. Von einer derartigen Fallgestaltung ist etwa auszugehen bei [X.] Geboten oder Erlaubnissen, wenn der [X.]etrieb eingestellt wird, oder allgemein bei Genehmigungen bzw. [X.]efreiungen, wenn die Genehmigungspflicht bzw. das gesetzliche Verbot, von dem freigestellt wird, wegfällt, ferner im Hinblick auf einen akzessorischen Verwaltungsakt, wenn der [X.], auf den er sich bezieht, seine Wirksamkeit einbüßt (Urteil vom 17. August 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 9.10 - NVwZ 2012, 168 <173>, m.w.N.). Das Regelungsobjekt einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung besteht aus einer bestimmten entgeltpflichtigen Leistung und dem hierfür als Gegenleistung erhobenen Entgelt. Dieser Regelungsgegenstand hat sich im Fall der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 weder durch den weiteren Entgeltantrag der [X.]eigeladenen vom 23. Juni 2009 noch durch das Wirksamwerden der angefochtenen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 geändert.

[X.]) Durch inhaltliche Überholung ist ebenfalls keine Erledigung der früheren Entgeltgenehmigung eingetreten. Ein Fall der inhaltlichen Überholung eines Verwaltungsakts liegt etwa vor, wenn nach einer vorläufigen später die endgültige Regelung ergeht (Urteil vom 25. März 2009 a.a.[X.]) oder wenn die Auslegung des Verwaltungsakts ergibt, dass es sich insgesamt um eine neue Sachentscheidung handelt (Urteil vom 22. Juni 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 3.10 - juris Rn. 13). Weder dem Tenor noch den Gründen des [X.]eschlusses der [X.] vom 31. Oktober 2008 sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dieser Entgeltgenehmigung nur eine begrenzte, unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung stehende Regelungswirkung zukommen sollte, wie sie für einen vorläufigen Verwaltungsakt kennzeichnend ist.

Gegenstand des angefochtenen [X.]eschlusses der [X.] vom 14. August 2009 ist auch nicht eine insgesamt neue Sachentscheidung, durch die ein neuer Verfahrensgegenstand entstanden und die frühere Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 "überholt" worden ist. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation wesentlich von derjenigen, die der Entscheidung des [X.]s vom 22. Juni 2011 ([X.]VerwG 6 [X.] 3.10) zugrunde lag. In der dort angefochtenen Allgemeinverfügung über die Vergabe von Funkfrequenzen hatte die [X.] die Vergabe mittlerweile zusätzlich frei gewordener Frequenzen mit einem durch eine frühere Allgemeinverfügung angeordneten Vergabeverfahren verbunden. Durch diese Verbindung war in der Sache ein neues Regelungsobjekt entstanden. Eine vergleichbare Sachlage hätte im vorliegenden Fall allenfalls dann vorgelegen, wenn die neue Entgeltgenehmigung nicht nur punktuelle Änderungen der [X.] zum Gegenstand gehabt hätte, sondern z.[X.]. die entgeltpflichtigen Leistungen im [X.]ereich der [X.]arrier-Festverbindungen völlig neu strukturiert hätte. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Regelungsgegenstand der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 jedoch weder durch den weiteren Entgeltantrag der [X.]eigeladenen vom 23. Juni 2009 noch durch das Wirksamwerden der angefochtenen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 geändert.

[X.]) Die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 hat ihre Wirksamkeit ferner nicht durch einseitigen Verzicht oder Antragsrücknahme verloren. Unabhängig davon, in welchen Fällen und unter welchen weiteren Voraussetzungen der einseitige Verzicht des [X.]egünstigten auf eine ihm erteilte Genehmigung oder die Rücknahme eines Antrags vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Genehmigung allgemein zu deren Erledigung auf andere Weise führen kann, ist dies offensichtlich dann ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt privatrechtsgestaltende Wirkung hat oder dem [X.]egünstigten aus anderen Gründen die Dispositionsbefugnis fehlt. So aber verhält es sich bei der telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung, die in bestehenden Verträgen die Ersetzung des vereinbarten durch das genehmigte Entgelt bewirkt (§ 37 Abs. 2 [X.]). Aus der Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, die § 31 Abs. 6 Satz 2 [X.] in der hier noch anwendbaren, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai 2012 ([X.]G[X.]l I S. 958) geltenden Fassung ([X.] a.F.; vgl. nunmehr § 31 Abs. 4 Satz 2 [X.] n.F.) der [X.] unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet, ergibt sich zudem, dass der Antrag des regulierten Unternehmens keine unabdingbare Voraussetzung für den Erlass der Entgeltgenehmigung ist.

[X.]) Die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 ist schließlich auch nicht aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden.

Dass eine nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage die Wirksamkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich unberührt lässt, folgt aus der der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zugrunde liegenden Wertung. Hat danach die [X.]ehörde auf Antrag des [X.]etroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des [X.]etroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum [X.] des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2011, § 43 Rn. 42 f.). Entgegen der Auffassung der [X.]eigeladenen ergibt sich weder aus Systematik und Normzweck der besonderen [X.]estimmungen des [X.] über die [X.] noch aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen, dass es sich bei dem vom regulierten Unternehmen beantragten Erlass einer neuen Entgeltgenehmigung vor Ablauf der Geltungsdauer einer nach § 35 Abs. 4 [X.] befristeten Entgeltgenehmigung um eine Änderung der maßgeblichen Umstände handelt, die zur Gegenstandslosigkeit der früheren Entgeltgenehmigung führt.

(1) Der Überlegung der [X.]eigeladenen, Entgeltantrag und Entgeltgenehmigung seien verfahrensmäßig und inhaltlich so eng aufeinander bezogen, dass mit der Stellung eines neuen [X.] mit neuen Kostenunterlagen bzw. einer neuen [X.] eine Änderung der maßgeblichen Umstände eintrete, so dass die neue Entgeltgenehmigung eine bloße Neuregelung darstelle, die ohne eine Aufhebung der vorherigen Entgeltgenehmigung ergehen könne, vermag der [X.] nicht zu folgen. Die Antragsbezogenheit einer Genehmigung stellt keine [X.]esonderheit der telekommunikationsrechtlichen [X.] dar; vielmehr entspricht es der Regel, dass begünstigende Verwaltungsakte nur auf Antrag und innerhalb der Grenzen des jeweiligen Antrags erlassen werden. Hinzu kommt, dass gerade die Antragsbezogenheit der telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung durch die gesetzliche Ausgestaltung im Vergleich zu anderen Genehmigungsverfahren sogar deutlich gelockert ist und Elemente eines Offizialverfahrens aufweist. Zwar ergibt sich insbesondere aus § 33 Abs. 1 [X.] a.F. (vgl. nunmehr § 34 Abs. 1 [X.] n.F.), wonach das beantragende Unternehmen mit einem Entgeltantrag nach § 31 Abs. 5 und 6 [X.] a.F. (nunmehr § 31 Abs. 3 und 4 [X.] n.F.) die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Kostenunterlagen vorzulegen hat, dass das Entgeltgenehmigungsverfahren grundsätzlich auf Antrag des entgeltberechtigten Unternehmens eingeleitet wird (vgl. Urteile vom 25. November 2009 - [X.]VerwG 6 [X.] 34.08 - [X.]uchholz 442.066 § 31 [X.] Nr. 1, juris Rn. 17 und vom 24. Juni 2009 - [X.]VerwG 6 [X.] 19.08 - [X.]uchholz 442.066 § 35 [X.] Nr. 3, juris Rn. 14). Der Antrag des regulierten Unternehmens ist jedoch keine im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 [X.] gesetzlich notwendige Verfahrensvoraussetzung der Entgeltgenehmigung. Dies folgt aus der bereits erwähnten Vorschrift des § 31 Abs. 6 [X.] a.F. (§ 31 Abs. 4 [X.] n.F.), wonach die [X.] zur Stellung von [X.]n auffordern kann (Satz 1) und ein Verfahren von Amts wegen einleitet, wenn der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet wird (Satz 2).

Auch inhaltlich besteht die von der [X.]eigeladenen postulierte unlösbar enge Verbindung zwischen Entgeltantrag und -genehmigung nicht. Zwar bildet nach der Rechtsprechung des [X.], der sich auf eine konkrete Leistung bezieht, den Rahmen für die Genehmigung, die die Identität des dem Antrag zugrunde liegenden Leistungsbegriffes zu wahren hat; denn das [X.] soll dem regulierten Unternehmen soweit wie möglich Einfluss auf die Entscheidung über die Höhe der genehmigten Entgelte erhalten (vgl. Urteile vom 25. November 2009 a.a.[X.] und vom 24. Juni 2009 a.a.[X.] Rn. 14 f.). Diese "rahmensetzende" Funktion des [X.] wird jedoch dadurch relativiert, dass die [X.] neben den mit dem Entgeltantrag nach § 33 Abs. 1 [X.] a.F. (jetzt § 34 Abs. 1 [X.] n.F.) vorzulegenden Kostenunterlagen zur Prüfung der Entgelte am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] u.a. auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen kann. Ferner hat der [X.] bereits früher klargestellt, dass das [X.] keine Aussage über die Frage der strukturellen Entgeltbildung trifft (vgl. Urteil vom 25. November 2009 a.a.[X.]).

(2) Der Regelung des § 35 Abs. 4 [X.], wonach die [X.] die Genehmigung mit einer [X.]efristung versehen soll, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Entgeltgenehmigung durch die Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag gegenstandslos wird.

Der Hinweis der [X.]eigeladenen, dass die [X.]efristung gemäß § 35 Abs. 4 [X.] nur zu einer Höchstgeltungsdauer der Genehmigung führe, übergeht den rechtlichen [X.]edeutungsgehalt, der einer [X.]efristung nach allgemeinem Verwaltungsrecht zukommt. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 [X.] handelt es sich dabei um eine [X.]estimmung, nach der eine Vergünstigung oder [X.]elastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Regelt die [X.]efristung damit den zeitlichen Geltungsbereich eines Verwaltungsakts (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 7. Aufl. 2008, § 36 Rn. 70 f.), kann nicht nur die Verlängerung, sondern grundsätzlich auch eine nachträgliche Verkürzung einer Frist nur zulässig sein, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf des Verwaltungsakts gegeben sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2011, § 36 Rn. 18; [X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2010, § 36 Rn. 7). Vor dem Hintergrund des [X.]edeutungsgehalts einer [X.]efristung nach allgemeinem Verwaltungsrecht bedurfte es im [X.] keiner ausdrücklichen Regelung, dass während des Laufs einer Frist eine neue Genehmigung auf der Grundlage eines neuen Antrags nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 f. [X.] rechtmäßig erteilt werden kann. Vielmehr wäre umgekehrt die Annahme, dass während des Laufs einer Frist die Erteilung einer neuen Genehmigung auf der Grundlage eines neuen Antrags uneingeschränkt zulässig ist, nur gerechtfertigt, wenn sich dies dem Gesetz hinreichend klar entnehmen ließe. Dies ist in [X.]ezug auf die Regelung des § 35 Abs. 4 [X.] nicht der Fall. Dass § 35 Abs. 4 [X.] die [X.]efristung als Soll-Regelung ausgestaltet, ohne Vorgaben zur Dauer der Genehmigungsfrist zu machen, steht nicht in einem normativen Widerspruch zu der Annahme, dass die Genehmigung höherer Entgelte während des Laufs der [X.]efristung der [X.] nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 48, 49 [X.] zulässig ist. Der von der [X.]eigeladenen in diesem Zusammenhang verwandte [X.]egriff der "materiellen Präklusion" ist im Ansatz verfehlt, weil die [X.]efristung nicht zum Verlust einer Rechtsposition des regulierten Unternehmens führt, sondern nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht nur zu einer zeitlich begrenzten [X.]indung an die [X.], die zudem nicht absolut ist, sondern unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 [X.] gelöst werden kann.

Dass ein neuer Entgeltantrag während des Laufs der Genehmigungsfrist einer früheren Entgeltgenehmigung zu deren Gegenstandslosigkeit - mit der Folge der Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 [X.] - führt, wird entgegen der Auffassung der [X.]eigeladenen auch nicht durch Sinn und Zweck der [X.]efristungsregelung des § 35 Abs. 4 [X.] gefordert. Worin dieser Zweck besteht, ist den Gesetzesmaterialien nur ansatzweise zu entnehmen. In der [X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]undesregierung wird das [X.]efristungsgebot nicht einmal erwähnt, sondern zu der - damals noch als § 33 bezeichneten - Vorschrift lediglich allgemein ausgeführt, dass im Rahmen einer Genehmigung nach Absatz 4 der Vorschrift - zur Sicherstellung der [X.] nach § 2 Abs. 2 - auch Nebenbestimmungen im Rahmen der allgemeinen Gesetze, insbesondere des Verwaltungsverfahrensgesetzes beigefügt werden können (vgl. [X.]TDrucks 15/2316 S. 69). [X.] ist die [X.]egründung des Entwurfs der später als § 28 Abs. 3 [X.] 1996 in [X.] getretenen, mit § 35 Abs. 4 [X.] weitgehend inhaltsgleichen Vorgängervorschrift ("Die [X.] soll die Genehmigung mit einer [X.]efristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen"). Danach trägt die Aufforderung an die [X.], Preisgenehmigungen zu befristen, der Dynamik auf dem Telekommunikationsmarkt Rechnung. Es sei einerseits zu erwarten, dass - zumindest in der Anfangsphase nach Marktöffnung - genehmigte Preise relativ rasch von der Marktentwicklung überholt würden. Andererseits solle die Möglichkeit offen gehalten werden, Tarife marktbeherrschender Anbieter in Marktsegmenten periodisch zu überprüfen, in denen sie eine besondere Marktstellung innehaben und deshalb die Preise höher halten können, als es bei Wettbewerb möglich wäre (vgl. die [X.]egründung zu § 27 Abs. 2 des Entwurfs eines [X.], [X.]TDrucks 13/3609 [X.]). Hieran anknüpfend wird der Zweck der [X.]efristung der Genehmigung nach § 35 Abs. 4 [X.] nach allgemeiner Ansicht in dem Umstand gesehen, dass durch zunehmende Produktivität von Telekommunikationsunternehmen und allgemeinen [X.]druck die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Zeitablauf tendenziell sinken können und das in der Vergangenheit genehmigte Entgelt daher nicht mehr den aktuellen Kosten entspricht (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2008, § 35 Rn. 76; [X.]/Ruhle, in: [X.]eck'scher [X.]-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 35 Rn. 61; [X.]/[X.], in: [X.]erliner Kommentar zum [X.], 2. Aufl. 2009, § 35 Rn. 56). Soll durch die [X.]efristung und die hierdurch ermöglichte periodische Prüfung demnach in erster Linie verhindert werden, dass das regulierte Unternehmen die sich aufgrund der technologischen und ökonomischen Entwicklung ergebenden Kostensenkungen abschöpft, anstatt sie zeitnah an die Kunden weiterzugeben, liegt die Annahme fern, dass gerade dieser Gesetzeszweck es erfordere, dem regulierten Unternehmen die voraussetzungslose Möglichkeit einzuräumen, sich vor Ablauf der Frist von der Entgeltgenehmigung zu lösen, um höhere Entgelte durchzusetzen.

(3) Die Annahme, eine telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung werde durch die Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag ohne Weiteres gegenstandslos und bedürfe deshalb keiner Aufhebung nach den §§ 48, 49 [X.], lässt sich auch nicht auf Sinn und Zweck der [X.] stützen. Dabei kann dahinstehen, ob die [X.]eigeladene zu Recht geltend macht, es liefe den [X.]n eines chancengleichen [X.] (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] a.F.; vgl. jetzt § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 [X.] n.F.) und der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.] a.F.; vgl. nunmehr den entsprechenden "Regulierungsgrundsatz" in § 2 Abs. 3 Nr. 4 [X.] n.F.) zuwider, wenn [X.]ezieher einer Vorleistung - wie z.[X.]. von [X.] - diese bis zum Ende der in einer früheren Entgeltgenehmigung vorgesehenen Genehmigungsfrist zu einem materiell erheblich zu niedrigen Preis beziehen und damit Kostenvorteile zum Nachteil des regulierten Unternehmens erlangen könnten, obwohl dieses die materielle [X.]erechtigung höherer Entgelte nachgewiesen habe. Denn nach allgemeinem Verwaltungsrecht führen weder der Wegfall der [X.] noch das Verfehlen des gesetzlichen Regelungszwecks unmittelbar zum [X.] eines Verwaltungsakts. Wie gerade die detaillierten Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. [X.] zeigen, hat sich der Gesetzgeber nicht für einen generellen Vorrang des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit entschieden, sondern beiden aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip folgenden Grundsätzen dadurch Rechnung getragen, dass er eine Entscheidung der [X.]ehörde im jeweiligen Einzelfall vorsieht. Weshalb Sinn und Zweck der telekommunikationsrechtlichen [X.] abweichend von den verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen ausnahmsweise die Unbeachtlichkeit des Grundsatzes der Rechtssicherheit gebieten sollten mit der Folge, dass eine behördliche Aufhebungsentscheidung entbehrlich wäre, ist nicht ersichtlich.

(4) Dass die Genehmigung höherer Entgelte während des Laufs der [X.]efristung der [X.] grundsätzlich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 48, 49 [X.] zulässig ist, steht nicht in einem Wertungswiderspruch zu dem besonderen Fall einer Versagung der Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]. Zwar ist nicht zweifelhaft, dass das betroffene Unternehmen jederzeit ohne [X.]indung an die Voraussetzungen der §§ 48, 49 [X.] einen neuen Entgeltantrag stellen kann, wenn die [X.] die Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.] mangels vollständiger Vorlage der in § 33 [X.] a.F. (bzw. § 34 [X.] n.F.) genannten Unterlagen versagt hat. Dies folgt jedoch aus der Natur der Sache; denn wenn die [X.] gar keine inhaltliche Regelung getroffen hat, zu der eine neue Regelung in Widerspruch treten könnte, bedarf es offensichtlich auch nicht deren Aufhebung.

(5) Der Regelung des § 31 Abs. 5 Satz 2 [X.] a.F. (nunmehr § 31 Abs. 3 Satz 2 [X.] n.F.), wonach bei befristet erteilten Genehmigungen die Vorlage der erforderlichen Unterlagen mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen hat, kann ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die frühere Entgeltgenehmigung in Folge der Entscheidung der [X.] über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag gegenstandslos wird. Wie sich aus dem Wort "mindestens" ergibt, schließt die Vorschrift zwar eine frühere Antragstellung offensichtlich nicht aus. Über die Folgen eines solchen Antrags für die Wirksamkeit der bestehenden Entgeltgenehmigung besagt die Regelung indes nichts. Auch aus dem Zusammenhang mit der Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 3 [X.] a.F. (vgl. jetzt § 31 Abs. 4 Satz 3 [X.] n.F.), wonach die [X.] über [X.] innerhalb von zehn Wochen zu entscheiden hat, ergeben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse. Durch die Angleichung der Frist für die Vorlage von Antragsunterlagen und der Frist für eine Entscheidung der [X.] soll erkennbar sichergestellt werden, dass bis zum Ablauf der Geltungsdauer einer früher erteilten befristeten Entgeltgenehmigung die neue Überprüfung abgeschlossen ist (vgl. [X.], in: [X.], Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, [X.] Rn. 85) und die neue Genehmigung unmittelbar mit dem [X.] an die zuvor erteilte befristete alte Genehmigung anschließt, ohne dass es einer Rückwirkung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 [X.] bedarf (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 76). [X.]esteht der Zweck der Frist zur Vorlage der Entgeltunterlagen in § 31 Abs. 5 Satz 2 [X.] a.F. in Verbindung mit der Genehmigungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 [X.] a.F. demnach darin, dass keine Genehmigungslücke entsteht, können hieraus für die vorliegende Fragestellung keine Rückschlüsse gezogen werden.

(6) Verfassungsrechtliche Gründe stützen ebenfalls nicht die Auffassung der [X.]eigeladenen, dass eine befristete Entgeltgenehmigung durch die Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag ohne Weiteres gegenstandslos wird. Zwar greift die sich aus einer entsprechenden Regulierungsentscheidung der [X.] auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebende Entgeltgenehmigungspflicht in Verbindung mit dem in § 37 Abs. 1 [X.] geregelten Verbot, andere als die von der [X.] genehmigten Entgelte zu verlangen, in den Schutzbereich der [X.]erufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der [X.]eigeladenen ein; denn das Grundrecht auf freie [X.]erufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 8. Dezember 2011 - 1 [X.]vR 1932/08 - DV[X.]l 2012, 230 <233>; [X.]VerwG, Urteil vom 25. Juni 2003 - [X.]VerwG 6 [X.] 17.02 - [X.]VerwGE 118, 226 <238>). Dass die Genehmigung höherer Entgelte während des Laufs der [X.]efristung der [X.] grundsätzlich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 48, 49 [X.] zulässig ist, findet seine Rechtfertigung indes in dem öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit, dem die verwaltungsverfahrensrechtlichen Aufhebungsvorschriften in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Rechnung tragen. Die [X.]erührung des Schutzbereichs eines Grundrechts kann zwar im Einzelfall zu einer höheren Gewichtung des [X.] des betroffenen Grundrechtsträgers im Rahmen einer nach den §§ 48 ff. [X.] zu treffenden Ermessensentscheidung führen, macht diese Entscheidung selbst jedoch nicht verzichtbar. Im [X.]ereich der Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem 2. Teil des [X.] besteht insoweit keine Sondersituation im Vergleich zu anderen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts.

(7) Die von der [X.]eigeladenen genannten unionsrechtlichen Vorschriften enthalten weder ausdrücklich noch sinngemäß ein an den nationalen Gesetzgeber gerichtetes Verbot, einer Entgeltgenehmigung innerhalb des [X.]efristungszeitraums [X.]indungswirkung beizulegen und die Erteilung einer neuen Entgeltgenehmigung an die Voraussetzungen von [X.] gemäß § 48 [X.] oder von [X.] gemäß § 49 [X.] zu knüpfen.

Art. 13 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/19/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung - Zugangsrichtlinie - (A[X.]l EG Nr. L 108 S. 7) in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch anwendbaren Fassung, wonach es einem [X.]etreiber, der dazu verpflichtet wurde, seine Preise an den Kosten zu orientieren, obliege, gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Preise sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen, regelt keine Rechte, sondern ausschließlich Pflichten des [X.]etreibers im Interesse der Preiskontrolle. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der genannten Richtlinie, dem zufolge die nationalen [X.]n den Investitionen des [X.]etreibers Rechnung tragen und ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital ermöglichen, wobei die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind, betrifft nicht den Ablauf des Genehmigungsverfahrens, sondern enthält lediglich inhaltliche Vorgaben zur [X.]estimmung der in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie genannten kostenorientierten Preise. Nichts anderes ergibt sich auch aus Art. 8 der Richtlinie. Danach stellen die Mitgliedst[X.]ten sicher, dass die nationalen [X.]n befugt sind, die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen (Abs. 1); bei [X.]etreibern mit beträchtlicher Marktmacht sind die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen im erforderlichen Umfang (zwingend) aufzulegen (Abs. 2). Die Worte "im erforderlichen Umfang" enthalten zwar eine materielle [X.]eschränkung der Eingriffsintensität der Regulierungsmaßnahmen, treffen jedoch keine Aussage über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften. Insoweit bleibt es daher bei dem in der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 19. September 2006 - [X.]. [X.]-392/04, [X.]-422/04, [X.] und [X.] - Slg. 2006, [X.] Rn. 57, vom 7. Januar 2004 - [X.]. [X.]-201/02, [X.] - Slg. 2004, [X.] Rn. 67 = NVwZ 2004, 593 <597> und vom 30. Juni 2011 - [X.]. [X.]-262/09 - juris Rn. 55) entwickelten Grundsatz, dass mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem [X.]ürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedst[X.]ten Sache der innerst[X.]tlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedst[X.]ts sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerst[X.]tlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). Weder das Äquivalenz- noch das Effektivitätsprinzip sind im vorliegenden Fall berührt. Eine unterschiedliche [X.]ehandlung innerst[X.]tlich und unionsrechtlich geregelter Sachverhalte wird von der [X.]eigeladenen nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätzliche [X.]indungswirkung einer Entgeltgenehmigung innerhalb des [X.]efristungszeitraums die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte, liegen ebenfalls nicht vor; denn erstens folgt der Entgeltgenehmigungsanspruch des regulierten Unternehmens nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus dem nationalen Recht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] bzw. Art. 12 Abs. 1 GG), und zweitens führt die Anwendung der §§ 48, 49 [X.] nicht schon für sich genommen zu einer "übermäßigen Erschwerung" des [X.], da den Rechten des betroffenen Unternehmens im Rahmen der Anwendung dieser Vorschriften ausreichend Rechnung getragen werden kann.

c) Hat sich die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 demnach nicht mit dem Wirksamwerden des [X.]eschlusses vom 14. August 2009 auf andere Weise erledigt, hätte die [X.]eklagte den Widerspruch zwischen beiden [X.] nur durch eine rechtmäßige Rücknahme der früheren Entgeltgenehmigung gemäß § 48 [X.] bzw. ihren rechtmäßigen Widerruf gemäß § 49 [X.] verhindern können. Dass es hieran fehlt, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis ohne Verstoß gegen [X.] Recht angenommen. Zwar ist davon auszugehen, dass die [X.]eklagte den entgegenstehenden Teil der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 durch den Erlass der neuen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 konkludent aufgehoben hat ([X.]). [X.]ei Anwendung der Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte hat die [X.] jedoch weder ihr Rücknahmeermessen ausgeübt, noch liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor ([X.]). Erst recht gilt dies, wenn die Vorschriften über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts anzuwenden wären, in [X.]ezug auf das [X.] ([X.]).

[X.]) Zwar hat die [X.]eklagte weder die Rücknahme noch den Widerruf der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 ausdrücklich erklärt. Sie hat diesen Verwaltungsakt jedoch mit dem Erlass der neuen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 teilweise - soweit deren Regelungsgehalt reicht - konkludent aufgehoben.

Ob von einer konkludenten Aufhebung immer schon dann auszugehen ist, wenn der neue Verwaltungsakt in Widerspruch zu einem früheren rechtswidrigen Verwaltungsakt ergeht und insoweit hinsichtlich des [X.] jedenfalls eine andere Regelung trifft, ohne den früheren Verwaltungsakt ausdrücklich abzuändern (vgl. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 29), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn dass im vorliegenden Fall eine konkludente Teilrücknahme bzw. ein Teilwiderruf der [X.] erfolgt ist, ergibt die Auslegung des angefochtenen [X.]eschlusses der [X.] vom 14. August 2009. Da das Verwaltungsgericht den Inhalt des Verwaltungsakts unter diesem Gesichtspunkt nicht ermittelt hat, kann der [X.] diese Auslegung auf der Grundlage des aktenkundigen Wortlauts selbst vornehmen, ohne insoweit an tatsächliche Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden zu sein. In der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu den §§ 133, 157 [X.]G[X.] entwickelten Regeln zu ermitteln und dabei der objektiv erklärte [X.] maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (Urteil vom 21. Juni 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] 19.06 - [X.]VerwGE 126, 149 <160>). Es ist deshalb anerkannt, dass die Rücknahme auch konkludent erfolgen kann, wenn dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Urteil vom 26. Juli 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] 20.05 - [X.]VerwGE 126, 254 <276>). Für den Widerruf kann insoweit nichts anderes gelten.

Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizontes kam in den in dem angefochtenen [X.]eschluss der [X.] vom 14. August 2009 getroffenen Regelungen unter den hier vorliegenden Umständen bei verständiger Würdigung zum Ausdruck, dass der [X.] vom 31. Oktober 2008 nach dem [X.]n der [X.] keine Wirksamkeit mehr zukommen sollte, soweit deren Regelungen dem [X.]eschluss vom 14. August 2009 widersprachen. Einer ausdrücklichen Aufhebungsentscheidung bedurfte es nach dem aus der [X.]egründung des angefochtenen Verwaltungsakts ersichtlichen Ansatz der [X.]ehörde nur deshalb nicht, weil sie von der mangelnden Identität der Regelungsgegenstände beider [X.] ausging. Dass dies auf einer rechtlichen Fehleinschätzung beruhte, steht der Annahme einer konkludenten Aufhebung nicht entgegen. Vielmehr kommt gerade in der genannten Passage unzweideutig zum Ausdruck, dass der Regelungswille der [X.] darauf gerichtet war, dass mit Wirksamwerden der Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 in [X.]ezug auf die darin erfassten Leistungen ausschließlich die neuen Entgelte als "genehmigte Entgelte" im Sinne des § 37 [X.] gelten sollen.

[X.]) Die konkludente Aufhebung der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Rücknahme nach § 48 [X.].

(1) Ob die Aufhebung der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 nach den für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts oder den für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts geltenden Regeln (§ 48 bzw. § 49 [X.]) zu erfolgen hätte, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen. Dies ist aus revisionsgerichtlicher Sicht im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die Frage letztlich nicht entscheidungserheblich ist.

Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war ([X.]eschluss vom 7. Juli 2004 - [X.]VerwG 6 [X.] 24.03 - [X.]VerwGE 121, 226 <229> m.w.N.). Im Fall der Entgeltgenehmigung der [X.] vom 31. Oktober 2008 lässt sich dies nicht abschließend beurteilen, da es bislang an den für eine Sachentscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Der [X.] hat deshalb erwogen, ob sich die Aufhebung der Entgeltgenehmigung hier unabhängig von der im Zeitpunkt ihres Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage deshalb nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte in § 48 [X.] richtet, weil die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 als Dauerverwaltungsakt mit dem Erlass des [X.]eschlusses vom 14. August 2009 möglicherweise nachträglich rechtswidrig geworden ist. [X.]ei einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn ihre rechtliche [X.]edeutung liegt nicht nur darin, dass das genehmigte Entgelt mit privatrechtsgestaltender Wirkung an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt (§ 37 Abs. 2 [X.]), sondern zugleich auch darin, dass das regulierte Unternehmen bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 1 [X.] daran gehindert ist, andere als die von der [X.] genehmigten Entgelte für die erfassten Zugangsleistungen zu verlangen. Damit enthält die Entgeltgenehmigung eine Regelung, die sich nicht in der einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern auf unbestimmte Dauer angelegt ist und sich ständig aktualisiert (vgl. Urteil vom 5. August 1965 - [X.]VerwG 1 [X.] 69.62 - [X.]VerwGE 22, 16 <22 f.>).

Schwieriger zu beantworten ist hingegen die Frage, ob hier ein Fall nachträglichen Rechtswidrigwerdens eines Verwaltungsakts vorliegt. Ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wird nachträglich rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr vorliegen. Zwar dürfte der Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt des [X.]eschlusses vom 31. Oktober 2008 im Zeitpunkt des Erlasses der Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 nicht mehr rechtmäßig gewesen sein, nachdem die [X.] aufgrund der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] durchgeführten Prüfung festgestellt hatte, dass die nunmehr beantragten Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 [X.] a.F. (jetzt: §§ 28 und 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] n.F.) entsprachen. Der nunmehr entstandene Anspruch der [X.]eigeladenen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf Genehmigung der beantragten höheren Entgelte beruhte jedoch ausschließlich darauf, dass die [X.]eigeladene unter dem 23. Juni 2009 einen neuen Entgeltantrag mit vollständigen Kostenunterlagen gestellt und damit die Änderung des für die [X.]eurteilung erheblichen Sachverhalts selbst herbeigeführt hatte. Ob auch bei einer derartigen Fallgestaltung die zur Anwendbarkeit der Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 [X.]) führende Annahme eines nachträglichen Rechtswidrigwerdens und damit einer gegenüber den Vorschriften über den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte (§ 49 [X.]) geringeren Gewichtung des [X.]estandsinteresses gerechtfertigt ist, erscheint dem [X.] fraglich.

(2) Wird trotz der dargelegten [X.]edenken unterstellt, dass auf die mit der Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 konkludent erklärte [X.] vom 31. Oktober 2008 die Regeln über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts anzuwenden sind, unterliegt diese nicht den für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte geltenden Einschränkungen der § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 [X.], sondern steht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der [X.].

Nach der Legaldefinition in § 48 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist ein begünstigender Verwaltungsakt ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 [X.] handele; denn sie begründe gegenüber der Klägerin auch einen von der belastenden Entgeltzahlungspflicht nicht zu trennenden, rechtlich erheblichen Vorteil, der darin zu sehen sei, dass die Anträge "im Übrigen abgelehnt" worden seien, was gemäß § 37 Abs. 1 [X.] u.a. das Verlangen höherer Ortsnetzpauschalen ausschließe. Diese [X.]egründung ist rechtsfehlerhaft, weil nicht die Klägerin, sondern die [X.]eigeladene Adressatin der Entgeltgenehmigung ist. Zwar treten begünstigende und belastende Wirkungen einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung jeweils bei einem anderen [X.]eteiligten eines mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnisses ein. Ob es sich bei derartigen Verwaltungsakten mit Dritt- bzw. Doppelwirkung um begünstigende oder belastende Verwaltungsakte handelt, ist jedoch nach zutreffender Ansicht allein nach der Wirkung beim Adressaten zu beurteilen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 122; [X.], in: [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 24 Rn. 12). Für den Fall eines begünstigenden Verwaltungsakts mit belastender Drittwirkung folgt dies daraus, dass die Regelung des § 50 [X.], der zufolge § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 [X.] nicht gelten, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt infolge eines Drittwiderspruchs oder einer Drittanfechtungsklage aufgehoben wird, anderenfalls keinen Anwendungsbereich hätte. [X.]eim belastenden Verwaltungsakt mit begünstigender Drittwirkung wäre die Anwendung der für begünstigende Verwaltungsakte geltenden § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 [X.] offensichtlich nicht [X.], da dadurch lediglich dem [X.]estandsinteresse des Dritten, nicht aber - wie bei der im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu treffenden Ermessensentscheidung - auch dem [X.] des Adressaten angemessen Rechnung getragen werden könnte.

Ist danach nicht auf die Sicht der Klägerin als Drittbetroffener, sondern der [X.]eigeladenen als Adressatin abzustellen, handelt es sich bei der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 - isoliert betrachtet - um einen Verwaltungsakt mit sowohl belastender als auch begünstigender Wirkung. [X.]egünstigend wirkt sich die Genehmigung aus, weil sie Voraussetzung dafür ist, dass für die von ihr erfassten Leistungen überhaupt Entgelte erhoben werden dürfen. [X.]elastende Wirkung kommt der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 für die [X.]eigeladene als Adressatin jedenfalls insoweit zu, als die Anträge "im Übrigen abgelehnt" wurden und die von der [X.] genehmigten Entgelte hinter den beantragten Entgelten zurückbleiben. Zwar sind derartige Verwaltungsakte mit Mischwirkung nach allgemeiner Ansicht insgesamt als begünstigend zu behandeln und den strengeren Rücknahmevoraussetzungen der § 48 Abs. 2 bis 4 [X.] zu unterstellen, sofern sich begünstigende und belastende Elemente nicht voneinander trennen lassen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 72; [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 120; [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 24 Rn. 13; [X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2010, § 48 Rn. 9). Dies ist jedoch nur bei einer ersatzlosen Aufhebung des Verwaltungsakts [X.], nicht hingegen in dem als Teilaufhebung zu behandelnden Fall einer Änderung des Verwaltungsakts. In einem derartigen Fall kommt es vom Interessenstandpunkt des [X.]etroffenen aus nicht darauf an, ob der zu ändernde Verwaltungsakt begünstigend oder belastend ist, sondern darauf, ob die Änderung begünstigend oder belastend wirkt. Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in einer für den [X.]ürger vorteilhaften Weise geändert, ist die zugunsten des [X.]ürgers wirkende Änderung daher nach den Regeln über die Rücknahme und den Widerruf belastender Verwaltungsakte zu beurteilen (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 11 Rn. 15). Denn für die [X.]erücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, dem die in § 48 Abs. 2 bis 4 [X.] geregelten Einschränkungen des in § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgestellten Grundsatzes der freien Rücknehmbarkeit von Verwaltungsakten in erster Linie Rechnung tragen sollen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 112), besteht in diesen Fällen aus der maßgeblichen Sicht des Adressaten des Verwaltungsakts von vornherein kein Raum.

Da die mit dem [X.]eschluss der [X.] vom 14. August 2009 genehmigten Entgelte im Wesentlichen über den im [X.] vom 31. Oktober 2008 genehmigten Tarifen liegen und sich die Änderung demnach für die [X.]eigeladene als Adressatin des Verwaltungsakts vorteilhaft auswirkt, unterliegt die Teilaufhebung der früheren Entgeltgenehmigung im hier unterstellten Fall ihrer nachträglichen Rechtswidrigkeit demnach nicht den für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte geltenden Einschränkungen der § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 [X.], sondern steht wie bei der Rücknahme belastender Verwaltungsakte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der [X.].

(3) Das ihr bei der Entscheidung über die Teilrücknahme der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 als einen - hier unterstellt - rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] zustehende Ermessen hat die [X.] bei Erlass des [X.]eschlusses vom 14. August 2009 nicht ausgeübt. Zwar greift es zu kurz, wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich darauf abstellt, die [X.] sei davon ausgegangen, dass die Entgeltgenehmigung insgesamt rechtmäßig gewesen sei. Denn die Annahme, dass die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 zum Erlasszeitpunkt rechtmäßig war, schließt - wie ausgeführt - nicht aus, dass sie als Dauerverwaltungsakt nachträglich rechtswidrig geworden ist. Dem [X.]eschluss der [X.] vom 14. August 2009 sind jedoch nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die [X.]ehörde ihr Ermessen erkannt, die maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Gesichtspunkte ermittelt und die einzelnen [X.]elange gewichtet und abgewogen hat. Derartige Anhaltspunkte sind entgegen dem Vorbringen der [X.]eigeladenen auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die in der Rechtsprechung anerkannte Rechtsfigur der konkludenten Rücknahme sonst keinen Anwendungsbereich hätte. Denn abgesehen von den in diesem Zusammenhang in erster Linie in den [X.]lick zu nehmenden Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null, ist es grundsätzlich auch im Fall einer lediglich konkludent erklärten Rücknahme denkbar, dass die [X.]egründung des Verwaltungsakts Ausführungen enthält, die darauf schließen lassen, dass die [X.]ehörde die maßgeblichen [X.]elange ermittelt und abgewogen hat.

(4) Das der [X.] von § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeräumte Ermessen hat sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls auch nicht dahin verdichtet, dass im Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 nur deren Teilrücknahme ermessensfehlerfrei war.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts besteht mit [X.]lick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. [X.]eschluss vom 7. Juli 2004 - [X.]VerwG 6 [X.] 24.03 - [X.]VerwGE 121, 226 <230> m.w.N.; Urteile vom 17. Januar 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 32.06 - NVwZ 2007, 709 <710> und vom 23. Oktober 2007 - [X.]VerwG 1 [X.] 10.07 - [X.]VerwGE 129, 367 <377>). Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich erweist, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der [X.]ehörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die [X.]ehörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die [X.]erufung der [X.]ehörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. [X.]eschluss vom 7. Juli 2004 a.a.[X.] S. 230 f., m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] S. 710).

Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null hier nicht gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufrechterhaltung der früheren Entgeltgenehmigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstieße, liegen nicht vor. Dass sie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben schlechthin unerträglich wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zwar ist die [X.]eigeladene ohne die Rücknahme bis zum Ablauf der Genehmigungsfrist an der Verwirklichung ihres auf § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] bzw. Art. 12 Abs. 1 GG gestützten [X.] gehindert. Die Feststellung, dass ein Absehen von der Rücknahme wegen Verstoßes gegen die guten Sitten schlechthin unerträglich wäre, würde jedoch darüber hinaus voraussetzen, dass die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts zu einer zusätzlichen, unzumutbaren [X.]elastung führt. Hierzu ist weder den Feststellungen der Vorinstanz noch dem Vortrag der [X.]eigeladenen etwas zu entnehmen. In dem Umstand, dass sie bis zum Ablauf der Geltungsdauer der früheren Entgeltgenehmigung am 31. Oktober 2010 und damit für einen Zeitraum von ca. 15 Monaten daran gehindert war, kostendeckende Entgelte für [X.] zu erheben, deren Kundenstandorte sich zwar im selben Ortsnetz, aber in unterschiedlichen Anschlussbereichen befinden, kann für sich genommen noch keine derartig erhebliche [X.]elastung der [X.]eigeladenen gesehen werden, dass es schlechterdings unzumutbar und unerträglich wäre, sie hieran im Interesse der Rechtssicherheit festzuhalten.

Für ein treuwidriges Verhalten der [X.] bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte; vielmehr beruhte die Nichtgenehmigung der Entgelte für [X.], deren beide Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, ausweislich der [X.]egründung der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 darauf, dass weder den Antragsunterlagen noch der Stellungnahme der [X.]eigeladenen im Verwaltungsverfahren eine sachliche Rechtfertigung für die Erhebung dieser Entgelte zu entnehmen war. Die maßgebliche Ursache für die Nichtgenehmigung ist danach der Sphäre der [X.]eigeladenen zuzuordnen. Nur in diesem Sinne ist auch die von der [X.]eigeladenen als unzulässiger "Sanktionsgedanke" beanstandete Überlegung des [X.] zu verstehen, dass die [X.]eigeladene es selbst in der Hand gehabt hätte, die Kostenunterdeckung durch die Vorlage von Antragsunterlagen zu vermeiden, in denen die auf [X.], die einen Anschlussbereich überschreiten, entfallenden Kosten von vornherein eindeutig und vollständig zugeordnet werden.

Das Rücknahmeermessen der [X.]eklagten ist auch nicht deswegen im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Klägerin eingeschränkt, weil der [X.]eschluss vom 31. Oktober 2008 von vornherein offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre. Wie bereits dargelegt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses, auf den in diesem Zusammenhang abzustellen ist (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.[X.]), überhaupt rechtswidrig war. Die [X.] sind allenfalls erst nachträglich infolge des neuen [X.] der [X.]eigeladenen und der nach erneuter Prüfung erfolgten Feststellung der [X.] weggefallen, dass die Entgelte nunmehr den gesetzlichen Maßstäben entsprechen. Erst recht verbietet sich die Annahme der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des [X.]escheides.

Aus dem einschlägigen Fachrecht folgt ebenfalls nicht, dass im Fall einer neuen Entgeltgenehmigung auf der Grundlage eines neuen Antrags des regulierten Unternehmens vor Ablauf der Geltungsdauer der früheren Entgeltgenehmigung keine andere Entscheidung als diejenige der Rücknahme der Entgeltgenehmigung ermessensfehlerfrei wäre. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b)[X.]) zur Systematik und dem Normzweck der besonderen [X.]estimmungen des [X.] verwiesen werden. Ist danach davon auszugehen, dass eine nachfolgende telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nicht dazu führt, dass eine vorangegangene befristete Entgeltgenehmigung durch Änderung der maßgeblichen Umstände ohne Weiteres gegenstandslos wird, wäre es widersprüchlich, bei der dadurch eröffneten Anwendung der Rücknahmeregelungen (§ 48 [X.]) über die Annahme einer fachrechtlich gebotenen Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null letztlich zu einem der Wirkung nach identischen Ergebnis zu kommen.

(b) Auch unter [X.]erücksichtigung der fehlenden [X.]estandskraft der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 und des dementsprechend geringen Gewichts des Gesichtspunkts der Rechtssicherheit ist nicht von einem Anspruch der [X.]eigeladenen auf Teilrücknahme auszugehen; denn im Rahmen des hier vorliegenden mehrpoligen Rechtsverhältnisses ist der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der betroffenen Wettbewerber zusätzlich in den [X.]lick zu nehmen. Grundsätzlich ist der Vertrauensschutz Drittbetroffener, der bei einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] mangels Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 [X.] nicht bereits zu einem gesetzlichen Rücknahmeausschluss führt, im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Das Gewicht dieses [X.]elangs ist entgegen der Auffassung der [X.]eigeladenen trotz der mangelnden [X.]estandskraft der Entgeltgenehmigung nicht als so gering einzuschätzen, dass es ohne weitere Einzelfallprüfung von vornherein ermessensfehlerhaft wäre, von der Rücknahme abzusehen.

Dass die Klägerin ebenso wie andere Wettbewerber auf den [X.]estand des [X.]eschlusses der [X.] vom 31. Oktober 2008 vertraut hat, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Entgegen dem [X.] trifft es nicht zu, dass das Fehlen eines der Rücknahme entgegenstehenden Vertrauensschutzes bereits mit das Revisionsgericht bindender Wirkung feststehe. Denn das Verwaltungsgericht hat hierzu keine tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO getroffen, sondern die Frage, ob Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu beachten wären, offen gelassen. Eine [X.]indung des [X.]s im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO folgt entgegen der Auffassung der [X.]eigeladenen auch nicht daraus, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt habe, dass und weshalb der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen zustehe, und das Verwaltungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen habe. Eine Tatsache ist nicht bereits dann festgestellt, wenn das Gericht in seinem Urteil bestimmte Angaben referierend wiedergibt, sich aber einer Stellungnahme dazu enthält, ob die Angaben zutreffen oder nicht, weil es nach seiner Rechtsauffassung nicht darauf ankommt.

Ob das Vertrauen der Klägerin und der anderen Wettbewerber auf den [X.]estand der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 schutzwürdig ist und welches Gewicht diesem Schutz im Verhältnis zu dem [X.] der [X.]eigeladenen zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hätte von der [X.]eklagten im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens geklärt werden müssen. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin und der anderen betroffenen Wettbewerber lässt sich mit dem allgemeinen Hinweis auf die gesetzlichen [X.] nicht von vornherein in Abrede stellen. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] a.F. genannte Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen [X.] und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation ist entgegen der Auffassung der [X.]eigeladenen im [X.]ereich der [X.] nicht immer bereits dann erreicht, wenn die von dem marktbeherrschenden Unternehmen beantragten Entgelte den gesetzlichen Maßstäben entsprechen. Vielmehr beinhaltet dieses Regulierungsziel als ein weiteres Element, dass die Marktteilnehmer eine hinreichend verlässliche Kalkulations- und Planungsgrundlage für ihre Investitionsentscheidungen haben. Sind Wettbewerber eines marktmächtigen Unternehmens für ihre eigenen Endkundenprodukte auf entgeltgenehmigungspflichtige Vorleistungen dieses Unternehmens angewiesen, kann ein chancengleicher Wettbewerb nur sichergestellt werden, wenn in [X.]ezug auf diese Vorleistungen für einen mittelfristig überschaubaren Zeitraum ökonomische Planungssicherheit besteht (vgl. [X.]/Griebel, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand März 2007, § 35 Rn. 54; [X.]/Ruhle, in: [X.]eck'scher [X.]-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 35 Rn. 66; [X.]/[X.], in: [X.]erliner Kommentar zum [X.], 2. Aufl. 2009, § 35 Rn. 60). Sinn und Zweck der [X.] erfordern es, dass sowohl das regulierte Unternehmen als auch die Wettbewerber während der Geltungsdauer einer befristeten Entgeltgenehmigung auf deren [X.]estand vertrauen können. Dem Vertrauensschutz der Wettbewerber muss deshalb grundsätzlich auch im Rahmen einer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu treffenden Ermessensentscheidung unter [X.]erücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls Rechnung getragen werden.

Die [X.]erücksichtigung der Planungssicherheit der Marktteilnehmer im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens widerspricht entgegen der Auffassung der [X.]eigeladenen auch nicht den dem Urteil des [X.]s vom 21. Januar 2004 - [X.]VerwG 6 [X.] 1.03 - ([X.]VerwGE 120, 54) zugrunde liegenden Wertungen. In dieser Entscheidung, die sich noch auf die Rechtslage nach dem [X.] vom 25. Juli 1996 ([X.]G[X.]l I S. 1120) bezog, ging es um die Frage, ob die Genehmigung der Entgelte für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen [X.] auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden waren. Dies hat der [X.] u.a. mit der Erwägung bejaht, gemessen an Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht bestehe kein Anlass für die Annahme, die Genehmigung einzelvertraglich vereinbarter Entgelte wirke allein in die Zukunft. Habe das marktbeherrschende Unternehmen vor Erteilung der Genehmigung vertraglich vereinbarte Leistungen für den besonderen Netzzugang erbracht und werde in der Entgeltgenehmigung zum Ausdruck gebracht, dass die genehmigten Entgelte den gesetzlichen Maßstäben genügen, sei es mit [X.]lick auf den Zweck der Sicherung und Förderung chancengleichen und funktionsfähigen [X.] nicht erforderlich, dem [X.] das Entgelt für die von ihm vor [X.] bereits erbrachten Leistungen zu versagen. Der auf die Einhaltung der gesetzlichen Maßstäbe der [X.] gerichteten Kontrollfunktion der Entgeltgenehmigung sei nicht nur hinsichtlich der Entgelte für nach [X.] erbrachte Leistungen Rechnung getragen, sondern auch mit [X.]lick auf Entgelte für Leistungen, die in der Vergangenheit auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung erbracht worden seien (a.a.[X.] S. 62).

Für die vorliegend zu entscheidende Frage, ob eine befristete Entgeltgenehmigung durch die Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag ohne Weiteres gegenstandslos wird, ist dem genannten Urteil nichts zu entnehmen, weil dieses die völlig andersartige - inzwischen in § 35 Abs. 5 Satz 1 [X.] gesetzlich geregelte - Frage der Rückwirkung einer Entgeltgenehmigung zum Gegenstand hat. Die Überlegung der [X.]eigeladenen, wenn es nach der Rechtsprechung des [X.]s zur Sicherung und Förderung chancengleichen und funktionsfähigen [X.] und im Interesse der Planungssicherheit für die Wettbewerber schon nicht erforderlich sei, dem regulierten Unternehmen eine rückwirkend geltende Genehmigung zu versagen, damit es Entgelte in der Höhe erheben könne, auf die es einen Anspruch habe, müsse dies erst recht für den vorliegenden Fall einer neuen Genehmigung ex nunc gelten, ist schon wegen der erheblichen Unterschiede hinsichtlich der Eingriffsintensität verfehlt. Wäre nämlich die Frage, ob die Genehmigung der Entgelte für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen [X.] auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden sind, in der genannten Entscheidung verneint worden, hätte dies zu dem Ergebnis geführt, dass ein vertraglich begründeter Entgeltanspruch des regulierten Unternehmens für sämtliche Leistungen, die zwischen dem Vertragsschluss und dem Wirksamwerden der Entgeltgenehmigung erbracht worden waren, vollständig entfallen wäre. Dass ein derartig weitreichender Eingriff in die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über Austauschverhältnisse dem Prinzip der Entgeltlichkeit des [X.] widerspricht und zur Sicherung und Förderung chancengleichen und funktionsfähigen [X.] sowie zur Gewährleistung der Kontrollfunktion der Entgeltgenehmigung nicht erforderlich ist, drängt sich auf. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nicht um den vollständigen Wegfall des [X.], sondern lediglich um seine quantitative [X.]eschränkung. Anders als in dem dem Urteil des [X.]s vom 21. Januar 2004 zugrunde liegenden Fall kann dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Freiheit der [X.]erufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG im Übrigen auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach den §§ 48, 49 [X.] hinreichend Rechnung getragen werden.

Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin und der anderen Wettbewerber kann ferner nicht mit der Erwägung verneint werden, für ein solches Vertrauen habe wegen der von der [X.]eigeladenen gegen die ihr erteilte Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 erhobene Klage keine tatsächliche Grundlage bestanden. Zwar hätte die Klägerin angesichts des ihr bekannten Umstands, dass die [X.] die von der [X.]eigeladenen beantragten Entgelte nur teilweise genehmigt und unter Nr. 3 des [X.]eschlusses vom 31. Oktober 2008 bestimmt hatte, dass für [X.], deren beide Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, die Entgeltposition "Verbindungslinie" nicht erhoben werden darf, Anlass gehabt, bei ihren Planungen die Möglichkeit einer Klage der [X.]eigeladenen in [X.]etracht zu ziehen. Dies schließt es jedoch nicht von vornherein aus, dass die Klägerin - wie andere Wettbewerber auch - die von der [X.] genehmigten Entgelte berechtigterweise zur Grundlage ihrer Kalkulationen gemacht hat. Eine andere Sichtweise folgt entgegen der Auffassung der [X.]eigeladenen auch nicht aus dem erwähnten Urteil des [X.]s vom 21. Januar 2004 - [X.]VerwG 6 [X.] 1.03 - ([X.]VerwGE 120, 54). Anders als in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem es um die - vom [X.] bejahte - Frage ging, ob die Wettbewerber damit rechnen mussten, die mit dem marktbeherrschenden Unternehmen vor der erstmaligen Erteilung der Entgeltgenehmigung vereinbarten Entgelte in der genehmigten Höhe rückwirkend für die seit dem Vertragsschluss erlangten Leistungen zu entrichten (a.a.[X.] S. 65 f.), war im hier vorliegenden Fall eine tatsächliche Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen der Wettbewerber jedenfalls ansatzweise vorhanden, weil eine Prüfung der von der [X.]eigeladenen verlangten Entgelte durch die [X.] in dem dafür nach §§ 132 ff. [X.] vorgesehenen, besonders formalisierten Verfahren stattgefunden hatte.

Gegen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin und anderer Wettbewerber auf den [X.]estand der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 spricht schließlich nicht der Rechtsgedanke des § 50 [X.]. Danach gelten § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 [X.] nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Im Fall der Anfechtung begünstigender Verwaltungsakte durch belastete Dritte kann sich der [X.]egünstigte demnach grundsätzlich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil er aufgrund der Anfechtung mit der Aufhebung des Verwaltungsakts rechnen muss. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass der [X.]egünstigte bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere - durch den Verwaltungsakt belastete - Personen und im Falle einer Verletzung der Rechte dieser Personen mit der gerichtlichen Aufhebung des Verwaltungsakts von vornherein rechnen muss und deshalb keinen Vertrauensschutz verdient; unter diesen Umständen soll die [X.]ehörde nicht gezwungen sein, im Verwaltungsprozess untätig eine zu befürchtende gerichtliche Aufhebung des Verwaltungsakts abzuwarten, sondern soll sie gewissermaßen vorwegnehmen dürfen. Eine analoge Anwendung auf die Rücknahme von belastenden [X.]escheiden ist im Hinblick auf den dem Gesetz zugrunde liegenden Gedanken zu verneinen ([X.]eschluss vom 28. Dezember 2010 - [X.]VerwG 8 [X.] 57.10 - juris Rn. 6; vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 50 Rn. 59).

[X.]) Wird die vom [X.] offen gelassene Frage, ob die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 infolge des Erlasses des [X.]eschlusses der [X.] vom 14. August 2009 nachträglich rechtswidrig geworden ist, verneint, hat die [X.]eklagte den inhaltlichen Widerspruch zwischen beiden [X.] nicht durch den dann erforderlichen rechtmäßigen Teilwiderruf der früheren Entgeltgenehmigung verhindert.

Nach § 49 Abs. 1 [X.] kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Wie bereits ausgeführt, ergibt die Auslegung des [X.]eschlusses der [X.] vom 14. August 2009, dass dieser die konkludente Aufhebung der [X.] vom 31. Oktober 2008 beinhaltet. Unter der Prämisse, dass die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 nicht infolge des Erlasses des [X.]eschlusses der [X.] vom 14. August 2009 nachträglich rechtswidrig geworden ist, wäre hier von dem Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts auszugehen. Dass es sich aus der maßgeblichen Sicht der [X.]eigeladenen als Adressatin nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der § 49 Abs. 2 und 3 [X.] widerrufen werden kann, folgt nach den oben stehenden Ausführungen daraus, dass die mit dem [X.]eschluss der [X.] vom 14. August 2009 genehmigten Ortsnetzpauschalen im Wesentlichen über den im [X.] vom 31. Oktober 2008 genehmigten Entgelten liegen und sich die Änderung für die [X.]eigeladene als Adressatin des Verwaltungsakts damit vorteilhaft auswirkt. Die zwischen den [X.]eteiligten umstrittene Frage, ob die Widerrufsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 2 [X.] erfüllt wären, bedarf damit keiner Entscheidung.

Das ihr im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 1 [X.] zustehende Ermessen hat die [X.] bei Erlass des [X.]eschlusses vom 14. August 2009 nicht ausgeübt. Auf die oben stehenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen kann insoweit verwiesen werden. Dass sich das der [X.] nach § 49 Abs. 1 [X.] eingeräumte Ermessen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls dahin verdichtet hat, dass nur der streitgegenständliche Teilwiderruf des [X.]eschlusses vom 31. Oktober 2008 ermessensfehlerfrei war, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur Rücknahme [X.]ezug genommen werden. Ist schon im Fall der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null auszugehen, muss dies bei angenommener Rechtmäßigkeit erst recht in [X.]ezug auf das [X.] gelten; denn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts hat regelmäßig ein höheres Gewicht, wenn dieser im Einklang mit der Rechtsordnung steht.

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6 C 4/11

09.05.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Köln, 22. April 2010, Az: 1 K 6207/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 C 4/11 (REWIS RS 2012, 6639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6639

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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6 C 3/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor Ablauf der Befristung einer früheren Entgeltgenehmigung


6 B 41/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes


6 C 50/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung; Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung


6 B 164/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Bindungswirkung der Ablehnung einer Anordnung nach § 25 TKG durch die Bundesnetzagentur


6 C 37/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren; Drittanfechtung eines Wettbewerbers


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1 BvR 1932/08

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