Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 2 B 4/11

2. Senat | REWIS RS 2011, 1924

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Gegenstand

Revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung; Verstoß gegen Denkgesetze als Verfahrensfehler


Gründe

1

Die [X.]eschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2

1. Der Kläger ist als [X.]eamter Mitglied der beklagten Postbeamtenkrankenkasse und begehrt Kassenleistungen für ärztliche [X.]ehandlungen (Rechnungen vom Mai 2001 und vom Juli 2002). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Rechnung vom Juli 2002 ist die [X.]erufung zugelassen worden. Im [X.]erufungsverfahren hat die [X.]eklagte einen Teilbetrag anerkannt. Das [X.]erufungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens weitere 115,13 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit (2007) zugesprochen und im Übrigen die [X.]erufung zurückgewiesen.

3

2. Die [X.]eschwerde rügt Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bei der Feststellung der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der noch im Streit befindlichen ärztlichen Leistungen durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und Aufklärungsmängel (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ausführungen genügen jedoch nicht den [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. [X.]eschlüsse vom 10. November 1992 - [X.]VerwG 3 [X.] - [X.] 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26). Für die Frage, ob ein Aufklärungsmangel oder ein Gehörsverstoß zur [X.]eschwerdezulassung führt, kommt es auf die Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts an, anderenfalls kann die Entscheidung nicht auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO "beruhen". An der Darlegung des [X.]eruhens fehlt es, weil sich die [X.]eschwerde im Wesentlichen nicht mit dem [X.]erufungsurteil auseinandersetzt, sondern an ihm vorbei argumentiert.

4

a) Die [X.]eschwerde meint, die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts in den Entscheidungsgründen zu 2 b) [X.]) (Umfang der Aufwendungen für Akupunkturen, Infusionen und Injektionen) litten unter einem Aufklärungsmangel. Dem Kläger "stehe ein Anspruch auf Nachweisführung der fehlenden Erstattungsfähigkeit" zu jeder einzelnen als nicht angemessen bewerteten GOÄ-Position zu. Das Gericht hätte den Gutachter zur [X.]egründung jeder einzelnen abgelehnten Position anhalten müssen. Der Kläger habe im [X.]erufungsverfahren unter [X.]ezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten im Einzelnen die fehlende Auseinandersetzung des gerichtlichen Gutachters mit der [X.] gerügt, insbesondere, dass zur [X.]ewertung des [X.] notwendige Prüfungen unterlassen worden seien. Hierzu habe sich der Gerichtsgutachter in der mündlichen Verhandlung bei der Erläuterung seines Gutachtens nicht verhalten.

5

Dies geht an den Ausführungen im [X.]erufungsurteil vorbei. Das [X.]erufungsgericht hat aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens die Akupunktur- und die Injektionsbehandlungen als notwendig und angemessen anerkannt und dabei eine Injektionsbehandlung nicht anerkannt, weil sie doppelt verbucht wurde. Es hat lediglich die Infusionsbehandlungen von 8 auf 5 reduziert. Es hat ausgeführt, dass sich die bei einigen Diagnosestellungen aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gerichtsgutachter und dem Privatgutachten nur sehr begrenzt auf die Erstattungsfähigkeit einzelner Liquidationsposten auswirkten - nämlich nur bei der parenteralen Form der Verabreichung von Arzneimitteln (Entscheidungsgründe des [X.]erufungsurteils zu 2 b) [X.]) -, weil der Sachverständige dem Grunde nach das [X.]ehandlungskonzept des behandelnden Arztes anerkannt habe. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die [X.]eschwerde zu der Auffassung gelangt, dass bei Anerkennung des [X.] drei weitere Infusionen und die doppelt verbuchte Injektion hätten anerkannt werden können. Das [X.]erufungsgericht führt außerdem aus, dass der Gerichtsgutachter gerade aufgrund der Anerkennung der Multimorbidität des [X.] und dessen weitgehend chronischer Krankheitserscheinungen sowie der ihm zugestandenen Unwirksamkeit bzw. Unverträglichkeit konventioneller medikamentöser Therapie das bei der ärztlichen [X.]ehandlung eingesetzte ganzheitliche, naturheilkundlich-homöopathisch geprägte Therapiekonzept gebilligt habe. Dies bedeutet entgegen der nicht näher begründeten [X.]ehauptung in der [X.]eschwerde, dass der Gutachter die [X.] berücksichtigt hat.

6

Soweit die [X.]eschwerde meint, die Rechtsprechung des [X.] stehe einer pauschalen und nur proportionalen Übertragung von [X.] entgegen, ist auch damit ein Aufklärungsmangel oder sonst ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Nach dieser Rechtsprechung - so die [X.]eschwerde - hätte der Gutachter sich mit den einzelnen Diagnosen auseinandersetzen und allein aufgrund der vom behandelnden Arzt angegebenen Diagnosen und der [X.] die drei weiteren Infusionsbehandlungen und die doppelt abgebuchte Injektionsbehandlung anerkennen müssen. Jedoch waren die Diagnosestellung und die [X.] hierfür nach den Ausführungen des [X.]erufungsgerichts unerheblich. Letztlich greift die [X.]eschwerde mit dem Verweis auf die vermeintlich entgegenstehende Rechtsprechung des [X.] lediglich pauschal die rechtliche Würdigung durch das [X.]erufungsgericht an, ohne einen Verfahrensfehler darzulegen.

7

Schließlich - so die [X.]eschwerde weiter - sei der Gutachter nicht dem [X.]eweisbeschluss entsprechend verfahren, wozu ihn das Gericht hätte anhalten müssen. Er habe es unterlassen, sich mit den der Rechnung zugrunde liegenden Diagnosen auseinanderzusetzen. Deshalb sei sein Gutachten fehlerhaft und nicht verwertbar. Auch dies geht, wie bereits vorstehend dargelegt, an den Ausführungen im [X.]erufungsurteil und im Gutachten vorbei.

8

b) Die [X.]eschwerde rügt, dass das Gericht sich bei der Ablehnung der Diagnose eines [X.] nicht mit den Einwendungen des vom Kläger eingeholten Gutachtens auseinandergesetzt habe (§ 86 Abs. 1 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Zu einer eigenständigen Feststellung, dass ein Malassimilationssyndrom nicht vorliege, fehle dem Gericht die Fachkenntnis. Auch dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an die Darlegung eines [X.] nicht. Das [X.]erufungsgericht hat sich keine ärztliche Fachkunde angemaßt, sondern seine Entscheidung aufgrund einer verfahrensfehlerfreien [X.]eweiswürdigung getroffen.

9

Die Ablehnung des [X.] hat lediglich Auswirkungen auf die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts in den Entscheidungsgründen zu 2 b) [X.]) (parenterale Form der Verabreichung von Arzneimitteln). Zur Diagnose "Malassimilation" verweist das [X.]erufungsgericht darauf, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung unter Heranziehung der dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Parameter und Untersuchungsmethoden überzeugend demonstriert habe, weshalb dem Privatgutachten des [X.] nicht zu folgen sei.

Damit nimmt das [X.]erufungsgericht insoweit [X.]ezug auf die entsprechenden Ausführungen des Gutachters zur Diagnose "Malassimilation" in der Anlage zum Protokoll der [X.]erufungsverhandlung (§ 117 Abs. 3 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), der sich in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt hat. Auf diese Ausführungen geht die [X.]eschwerde nicht ein. Dass das [X.]erufungsgericht der Rechtsauffassung des [X.] bzw. dem von ihm eingeholten Privatgutachten nicht gefolgt ist, begründet keinen Verfahrensmangel. Um einen Sachverhalt zutreffend beurteilen zu können, der einer besonderen, dem Gericht nicht zur Verfügung stehenden Sachkunde bedarf, bedient es sich sachverständiger Hilfe. Die anschließende [X.]eweiswürdigung nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens unter [X.]erücksichtigung der hiergegen erhobenen Einwände und vorgelegter Privatgutachten ist Aufgabe des Gerichts. Soweit dabei ein Verstoß gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) mit Erfolg gerügt werden soll, müssen die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bezeichnet werden und es muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme weiterer Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ([X.]eschluss vom 6. März 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der [X.]eschwerdebegründung ebenfalls nicht. Die Schlussfolgerungen, die das [X.]erufungsgericht aus dem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten unter [X.]erücksichtigung der entgegenstehenden Ausführungen in dem Privatgutachten gezogen hat, können nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.

Soweit die [X.]eschwerde mit ihren Ausführungen zugleich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügen will, vernachlässigt sie, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht den Vortrag der [X.]eteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine rechtlichen Erwägungen einbezieht. Es ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines [X.]eteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (stRspr; Urteil vom 13. Mai 1976 - [X.]VerwG 2 C 26.74 - [X.] 237.4 § 35 Hmb[X.]G Nr. 1; zuletzt [X.]eschlüsse vom 19. April 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] - juris Rn. 7 und vom 20. Juli 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 32.10 - juris Rn. 3).

Deshalb kann insbesondere aus einer von der Ansicht eines [X.]eteiligten abweichenden [X.]eweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden. Im Übrigen ist die [X.]eweiswürdigung aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob [X.]eweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemein Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr; vgl. nur [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 122.07 - Z[X.]R 2008, 257 <260>; insoweit nicht in [X.] abgedruckt). Dies ist nicht dargelegt. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. [X.]eschluss vom 21. September 1982 - [X.]VerwG 2 [X.] 12.82 - juris Rn. 7 § 46 DRiG Nr. 2>). Sind bei der [X.]eweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das [X.] unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden. Das [X.]eschwerdevorbringen legt insoweit keinen Verfahrensfehler dar.

c) Soweit die [X.]eschwerde eine Gehörsverletzung darin sieht, dass das [X.]erufungsgericht eine "[X.]eiladung" seines sachkundigen [X.]eistands durch [X.]eschluss vom 11. Oktober 2010 abgelehnt habe, weshalb dieser nicht geladen worden sei, fehlt schon jegliche Auseinandersetzung mit dem [X.]eschluss vom 11. Oktober 2011. In diesem [X.]eschluss ist das [X.]erufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 65 VwGO für eine [X.]eiladung nicht vorliegen. Es hat eine Ladung der genannten Personen zum Termin für nicht erforderlich gehalten und es dem Kläger anheimgestellt, diese zum Termin mitzubringen. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, weshalb der Kläger gehindert war, die Anregung des [X.]erufungsgerichts aufzugreifen und die genannten Personen - ohne Ladung - zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. [X.]ereits aus diesem Grunde ist nicht dargetan, dass das Urteil auf der Verletzung dieses angeblichen [X.] beruhen kann. Unabhängig davon setzen sich auch die weiteren Ausführungen der [X.]eschwerde, mit dem sachkundigen [X.]eistand hätten durch gezielte [X.]efragung und Vorhalt an den gerichtlich bestellten Sachverständigen der Nachweis des [X.] geführt und die entsprechenden Leistungspositionen anerkannt werden können, nicht mit der [X.]egründung des [X.]erufungsurteils auseinander, sondern gehen teilweise schlicht an dieser vorbei (siehe oben b). Schließlich ist auch hier nicht dargetan, dass in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme weiterer - und welcher - Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht weitere - und welche - Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

3. Die [X.]eschwerde meint, der Kläger habe einen Anspruch auf Verzugszinsen aufgrund des deliktischen Verhaltens der [X.]eklagten gegenüber seinem behandelnden Arzt und die von ihr durch einseitige rechtswidrige und nichtige Gestaltung der Satzung bzw. den rechtswidrigen Leistungsausschluss gewonnene ungerechtfertigte [X.]ereicherung, woraus ein unmittelbarer finanzieller Schaden beim Kläger resultiere. Mit diesen Ausführungen wird kein Zulassungsgrund dargelegt.

Die [X.]eschwerde lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, auf welchen [X.] sie sich insoweit stützt. Vielmehr stellt sie nach Art einer [X.]erufung oder Revision ihre eigene Rechtsauffassung dar, wobei sie sich zudem nur eingeschränkt mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzt, indem sie die vom [X.]erufungsgericht genannten Anspruchsgrundlagen als nicht auf den Kläger anwendbar bezeichnet.

Meta

2 B 4/11

26.10.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 12. Oktober 2010, Az: 10 S 2565/08, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 2 B 4/11 (REWIS RS 2011, 1924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1924

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