Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. IV ZR 277/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1756

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 277/14

Verkündet am:

25. November 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 123, 124 Abs. 3; [X.] §§ 21 Abs. 3, 22
Die in § 21 Abs. 3 [X.] getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 [X.] ist auf die für die [X.] Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss.
[X.], Urteil vom 25. November 2015 -
IV ZR 277/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter Felsch, die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen Dr.
Brockmöller und Dr.
Bußmann
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2015

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel
der Klägerin wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Teilbetrages in Höhe von e-richtlicher Nebenkosten abgewiesen worden ist, und
das Urteil der 22.
Zivilkammer des [X.] teilweise geändert.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die [X.] verurteilt,
über die
der Klägerin
im vorgenannten Ur-teil des [X.] zuerkannten Beträge hinaus

ö-he von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.800

aus je 95,40

seit dem 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Okto-ber 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, [X.], 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1.
Mai
2013, 1. Juni
2013, 1. Juli 2013 und 1. [X.]
zu zahlen,
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an die Klägerin weitere
391,39

vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten

soweit im Revisionsverfahren noch von Inte-resse

um die Rückerstattung von Versicherungsprämien für eine Le-bensversicherung.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 13. August 2013 verstorbenen Ehemannes, zu dessen Gunsten seine letzte Arbeitgeberin
bei der [X.] eine Gruppen-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz-versicherung (Vertrag Nr.

) unterhielt, die bei Berufsunfä-higkeit
des Versicherten
eine Beitragsbefreiung in der Hauptversicherung vorsah.
Der schon seit 1994
zugunsten des Ehemannes bei der [X.]n von zwei früheren Arbeitgebern
unterhaltene Lebensversicherungs-vertrag wurde
zum 1. März 2002 aus Anlass des neuerlichen Arbeitge-berwechsels in die Gruppenversicherung der neuen Arbeitgeberin [X.] und dabei um die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert. Dazu führte die Beklagte eine Risikoprüfung durch, in deren Rahmen der Ehemann
der Klägerin
die ihm im Februar 2002 schriftlich gestellten Fra-gen der [X.] nach gesundheitlichen Störungen sämtlich
verneinte, obwohl er zu dieser [X.] bereits an Morbus [X.] erkrankt war.

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Am 5. April 2002 stellte die Beklagte den Versicherungsschein aus.

Ab August 2008 war der Ehemann der Klägerin infolge eines Ge-hirntumors, nachfolgender
Rezidivbildungen und seiner fortschreitenden [X.]-Erkrankung bis zu seinem Tode berufsunfähig. Im Januar 2012 machte er bei der [X.] erstmals Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend, wobei er angab, seit 1990 an Morbus [X.] und seit Juli 2008 an dem Gehirntumor erkrankt zu sein.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 focht die Beklagte ihre Vertrags-erklärung zum Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen arg-listiger Täuschung an und lehnte eine Beitragsfreistellung des Versicher-ten in der Lebensversicherung ab.

Die Klägerin, deren Klage auf Beitragsrückerstattung aus einem weiteren Lebensversicherungsvertrag mit [X.] vor dem Berufungsgericht erfolgreich gewesen ist, fordert

soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse -
die Rückerstattung der in der [X.] von August 2008 bis August 2013 für die Lebensversiche-a-rauf entfallende Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Sie bestreitet, dass ihr Ehemann die Beklagte arglistig getäuscht habe und hält deren Anfechtungserklärung für verspätet.

Die Vorinstanzen haben die diesbezügliche Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

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Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat die [X.] für wirksam und die Beklagte deshalb nicht zur Beitragsfreistellung verpflichtet angese-hen. Der Ehemann der Klägerin habe aus Anlass der Risikoprüfung bei Übertragung des [X.] und dessen Erweiterung um die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seine Anzeigenobliegen-heit aus § 16 Abs. 1 Satz 1, 3 [X.]
a.F.
arglistig verletzt, indem er die
[X.]-Erkrankung vorsätzlich verschwiegen habe. Ihm sei dabei [X.] gewesen, jedenfalls die Entschließung der [X.] zur

für ihn vorteilhaften

Vertragsübernahme zu beeinflussen, weshalb es unerheb-lich sei, ob er

was die Klägerin bestreitet

auch Kenntnis vom [X.] der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gehabt habe.

Zwar sei die Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB nicht [X.], nachdem die angefochtene Vertragserklärung am 5. April 2002 ab-gegeben und die [X.] erst am 18. Juli 2012 erklärt worden sei. Das hindere die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung aber nicht, weil § 21 Abs. 3 [X.] eine vom allgemeinen Recht abweichende, speziel-lere Regelung enthalte. Der Gesetzgeber habe sich dort nicht auf die in §
21 Abs. 3 Satz
1 [X.] geregelte [X.] beschränkt, wenn der Versicherungsfall bereits vor deren Ablauf eintrete. Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift erweitere die fünfjährige Frist auf zehn Jahre, wenn das Rück-tritts-
oder Kündigungsrecht des Versicherers auf vorsätzlichem oder

wie hier -
arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers gründe. Dabei erfordere der Schutzzweck des § 21 Abs. 3 Satz
1 [X.], dass 8
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auch die Zehnjahresfrist aus Satz 2 der Regelung nur dann [X.] entfalte, wenn nicht der Versicherungsfall vor Fristablauf einge-treten
sei.

Um [X.] zu vermeiden, müsse diese Einschrän-kung der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 2 [X.] erst recht für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gelten.
Ermögliche
das Gesetz die Ausübung des Rücktrittsrechts
nach mehr als zehn [X.], so müsse dies auch für die auf Arglist gestützte Anfechtungserklä-rung gelten.
Dieser Rechtsgedanke aus § 21 Abs. 3 [X.] n.F. sei hier heranzuziehen, obwohl die Vertragsänderung aus dem Jahre 2002 noch nach altem [X.] zu beurteilen sei.

I[X.] Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Klägerin hat aus § 812 Abs. 1 Satz
1, Alternative 1 BGB
einen Anspruch auf Rückerstattung der in den Monaten August 2008 bis [X.] für den Hauptvertrag (Lebensversicherung) entrichteten Prä-mien. Deren Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Beklagte in-folge der Berufsunfähigkeit des Versicherten im genannten [X.]raum die Beitragsfreistellung des Hauptvertrages aus der Berufsunfähigkeitszu-satzversicherung schuldete. Dieser Zusatzvertrag ist

anders als das Berufungsgericht meint

nicht nichtig, weil die Anfechtungserklärung der [X.] verspätet erfolgt und damit unwirksam ist.

Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die in § 124 Abs. 3 BGB geregelte zehnjährige Ausschlussfrist für die Erklärung der [X.] hier abgelaufen war, weil die angefochtene Willenser-11
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klärung der [X.] im April 2002 abgegeben und die Anfechtung erst am 18. Juli 2012 erklärt wurde. Anders als das Berufungsgericht meint, gibt es keine Gründe, die der Geltung der Frist und damit der Aus-schlusswirkung des
Fristversäumnisses entgegenstehen.
Die in §
21 Abs.
3 [X.] n.F. getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 [X.] n.F. ist auf die Wirk-samkeit der Zehnjahresfrist des §
124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss.

1. Das folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut, denn zum einen stellt §
21 Abs. 3 Satz 1 [X.] einleitend klar, dass die nachfolgende Fris-tenregelung des § 21 Abs. 3 [X.]
nur die Rechte des Versicherers
nach §
19 Abs. 2 bis 4 [X.]
betrifft, zum anderen bestimmt § 22 [X.], dass das Recht des Versicherers, den [X.] anzufechten, "unberührt"
bleibt, so dass hier allein die Ausschlussfrist des §
124 Abs. 3 BGB gilt.
Dabei belegen die systematische Stellung der Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte, wovon das in den §§
123
f. BGB geregelte Anfechtungsrecht unberührt bleiben soll, nämlich
von
sämtlichen dem § 22 [X.] n.F. vorangestellten
Vorschriften der §§ 19 bis 21 [X.] n.F. über die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit des [X.] und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung. Bereits das bis zum 1. Januar 2008 geltende alte [X.] ([X.] a.F.) sah in § 22 [X.] a.F. vor, dass das Recht zur [X.] von den Vorschriften über die vorvertragliche Anzeigenobliegenheit des [X.] (§§ 16 bis 21 [X.] a.F.) unberührt bleiben sollte. Seinerzeit bestand Einigkeit darüber, dass diese Vorschriften für die Arg-listanfechtung durch den Versicherer nicht galten ([X.] in [X.]/
[X.], [X.] 26. Aufl. § 22 Rn. 1), sich das Anfechtungsrecht vielmehr al-lein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte. 15
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Mit der Einführung des §
22 [X.] n.F. war

abgesehen vom Wegfall der in § 22 [X.] a.F. noch enthaltenen
Beschränkung des Anfechtungsrechts auf Täuschungen über Gefahrumstände

keine weitergehende sachliche Änderung verbunden (BT-Drucks.
16/3945 S. 67).

Die herrschende Meinung
nimmt deshalb zu Recht an, dass für die Erklärung der [X.] des Versicherers nach wie vor die Aus-schlussfrist des §
124 Abs. 3 BGB gilt (Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 29.
Aufl. § 22 Rn. 1, 36; Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. § 22 Rn.
3; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2. Aufl. §
22 Rn. 1, 20; MünchKomm-[X.]/[X.], § 22 Rn. 1, 48; [X.] in [X.]/
[X.], [X.] 28. Aufl. § 22 Rn. 1; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. § 22 Rn.
31 i.V.m.
§ 21 Rn.
51).

Das Berufungsgericht verkennt, dass der eindeutige Gesetzeswort-laut des § 22 [X.] n.F. einer auf § 21 Abs. 3 [X.] gestützten einschrän-kenden Auslegung des § 124 Abs. 3 BGB entgegensteht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. November 2008

VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn. 20).
Es lässt sich keine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidri-gen Unvollständigkeit des Gesetzes
finden, die den Weg einer Rechts-fortbildung des § 124 Abs. 3 BGB mittels teleologischer Reduktion eröff-nen könnte (vgl. dazu [X.]
aaO Rn. 22 m.w.[X.]). Vielmehr ist der Geset-zesbegründung zu entnehmen, dass mit der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz
2 [X.] n.F. gerade eine dem § 124 Abs. 3 BGB entsprechende Befristung erreicht werden sollte (BT-Drucks. 16/3945 S.
67). Das steht der Annahme entgegen, die in § 21
Abs. 3 [X.] ge-troffene Regelung sei in Wahrheit auf eine Änderung
oder Lockerung
der Zehnjahresfrist aus § 124 Abs. 3 BGB gerichtet.

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2. Es kann deshalb im Weiteren offen bleiben, ob das Berufungs-gericht § 21 Abs. 3 [X.]
n.F.
zutreffend ausgelegt hat und ob seine An-nahme zutrifft, der Rechtsgedanke der Neuregelung
sei hier heranzuzie-hen, obwohl der Versicherungsvertrag bereits im Jahre 2002 geändert worden war. Zweifel daran, dass § 21 Abs. 3 [X.]
n.F.
im Streitfall über-haupt Anwendung findet, ergeben sich aus der Übergangsregelung in Art.
1 Abs. 2 EG[X.], weil der Versicherungsfall hier noch vor Ablauf des Jahres 2008 eingetreten ist.

3. Ob

was die Revision beanstandet

das Berufungsgericht zu Recht von einem arglistigen Verhalten des Versicherungsnehmers aus-gegangen ist, bedarf
ebenfalls
keiner Entscheidung.

4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig.

a) Anhaltspunkte dafür, dass

wie die Revisionserwiderung ledig-lich andeutet -
der Versicherungsfall im Streitfall unter Verstoß gegen Treu und Glauben absichtlich spät gemeldet worden wäre, um der [X.] die rechtzeitige Geltendmachung ihrer Rechte aus § 19 Abs.
2 bis
4 [X.] oder § 123 BGB zu erschweren, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich in den [X.] darauf auch nicht berufen.

b) Der Senat hält daran fest, dass keine Ansprüche des [X.] gegen den Versicherungsnehmer aus Pflichtverletzung bei Vertrags-schluss (§ 280 Abs. 1 und 3, §
282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB; frü-her culpa in contrahendo)
bestehen, wenn der Versicherungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrages über einen gefahrerheblichen 18
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Umstand täuscht, weil für diesen Fall die Vorschriften des [X.] (§§ 19-22 [X.] n.F., §§ 16-22 [X.] a.F.) über die Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten deren Rechtsfolgen grundsätzlich abschließend regeln (vgl. Senatsurteil vom 7.
Februar 2007

IV ZR 5/06,
r+s 2007, 233 Rn. 15 ff. m.w.[X.]). Gründe, von dieser unter Geltung des früheren [X.]es gefestigten Rechtsprechung abzurücken, haben sich durch das Inkrafttreten des neuen [X.]es nicht ergeben.

c) Die auf § 853 BGB gestützte, erstmals im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren erhobene
Arglisteinrede der [X.] greift nicht durch. Der Revisionserwiderung
kann nicht darin gefolgt werden, dass bereits in dem auf die [X.] gestützten Antrag, die Klage ab-zuweisen, zugleich die Erhebung der Einrede aus § 853 BGB gesehen werden kann. Vortrag dazu, dass der [X.] Schadensersatzansprü-che aus unerlaubten Handlungen des Versicherungsnehmers
zustehen, die andere als die bereits über die §§ 19 ff. [X.] n.F./16 ff. [X.] a.F. ge-schützten Interessen des Versicherers (vgl. dazu Senatsurteil vom 7.
Februar 2007 aaO Rn. 16) verletzt haben, hat die Beklagte in den [X.] nicht gehalten.

5. Die der Klägerin zustehenden Beitragsrückerstattungen für die [X.] von August 2008 bis August 2013 hat das Berufungsgericht mit 6.

Es hat der Klägerin im Übrigen mit Blick auf ihre erfolgreiche Klage aus dem weiteren Lebensversicherungsvertrag ausgehend von dem dor-in
Höhe von lediglich 23
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zum 31.
Juli 2013 geltenden Gebührenwerte zugrunde gelegt hat, weil der [X.] hier
vor diesem [X.]punkt erteilt wurde (§ 60
Abs.
1 Satz
1 RVG). Legt man mit Blick auf die hier zuerkannten weite-ren Ansprüche der Klägerin einen um 6.040,20

n-de Berechnung
der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwalts-kosten:

1,3-fache Geschäftsgebühr
683,80

Auslagenpauschale

Zwischensumme
703,80

Umsatzsteuer 19%
133,72

Summe
837,52

-
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-

Abzüglich der vom Berufungsgericht bereits zuerkannten 446,13

war
der Klägerin mithin der Ersatz weiterer
vorgerichtlicher
Rechtsan-waltskosten in Höhe von 391,39

Felsch
[X.]
[X.]

Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.02.2014 -
22 O 155/13 -

O[X.], Entscheidung vom 23.06.2014 -
7 [X.] -

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Meta

IV ZR 277/14

25.11.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. IV ZR 277/14 (REWIS RS 2015, 1756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1756

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 277/14

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