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PDF anzeigen[X.]/01vom13. November 2001in dem [X.]: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________AktG § 320 [X.] (Ü[X.] der [X.] beim [X.] vom 14. Juli 1995, geände[X.] durchBekanntmachung vom 28. November 1997) A[X.]. 15A[X.]. 15 des Ü[X.] gilt nur für freiwillige, nicht für gesetzlich vor-geschriebene Angebote, etwa das Angebot einer Barabfindung gemäߧ 320 [X.].BGH, Beschluß vom 13. November 2001 - [X.]/01 - [X.] LG München I- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2001durch [X.], [X.] Mller,[X.], [X.] und die Richterin [X.]beschlossen:Die Revision der [X.] gegen das U[X.]eil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 10. [X.] wird nicht angenommen.Die [X.] t[X.] die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwe[X.]: 68.000,00 DMGr:Die Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage, mitder die Beklagte aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an die au-ûenstehenden [X.] einer Aktiengesellschaft auf [X.] Kaufpreises in Anspruch genommen wird, ist unter keinem rechtli-chen Gesichtspunkt beg[X.].Die [X.] hat gegen die Beklagte weder aufgrund des Kaufan-gebots noch [X.] A[X.]. 15 des [X.] der Börsensachver-stigenkommission beim [X.] vom14. Juli 1995, [X.] durch Bekanntmachung vom 28. November- 3 -1997, einen Anspruch auf Zahlung des - das Kaufangebot rsteigen-den - Betrages, den die Beklagte den auûenstehenden [X.]n imZuge der Eingliederung der Aktiengesellschaft als Barabfindung [X.]§ 320 [X.] angeboten hat. Das Kaufangebot der Beklagten undA[X.]. 15 des [X.] sehen eine solche Nachbesserung nur frfreiwillige Angebote, nicht aber fr das einer gesetzlichen Pflicht ent-sprechende Barabfindungsangebot [X.] § 320 [X.] vor.Dies folgt sowohl aus dem Wo[X.]laut des Angebots und des [X.] als auch aus den von der [X.] herausgegebenenAnmerkungen zum [X.]. In dem Abschnitt "[X.]" wird [X.] hervorgehoben, [X.] der Kodex nur f-fentliche Angebote, die nicht nach dem [X.] [X.] vorgesehen sind, nicht aber gesetzlich vorge-schriebene Angebote zum Gegenstand hat. Die Anmerkungen zuA[X.]. 15 unterscheiden zwischen Angeboten im Rahmen von aktienrecht-lichen Abfindungen und neuen freiwilligen Angeboten und betonen, [X.]Regelungsgegenstand des A[X.]. 15 nur freiwillige Angebote sind.Das Kaufangebot und A[X.]. 15 des [X.] verstoûen,anders als die Revision meint, nicht wegen einer Verkrzung [X.] der [X.] [X.] § 320 [X.] gegen § 9 [X.]. Ob [X.] und der [X.] Allgemeine Gescftsbedin-gungen sind, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls verkrzen sienicht die Rechte [X.] § 320 [X.], weil diese nur den [X.]nzustehen, die ihre Aktien nicht schon vor der Eingliederung verkaufthaben. Auch der von der Revision herangezogene allgemeine gesell-schaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet keine Gleich-behandlung eines zweiten freiwilligen Angebots mit einer gesetzlichvorgeschriebenen Abfindung. Die Gleichbehandlung der [X.] ist- 4 -schon dadurch gewrleistet, [X.] sich das Kaufangebot an alle Aktio-re [X.] richtet. Damit hat jeder Aktir die gleiche [X.], bereits dieses Angebot zu nutzen oder auf eine etwaige bessereAbfindung [X.] § 320 [X.] zu wa[X.]en. Das damit korrespondieren-de Risiko, sich fr distigere Alternative zu entscheiden, kannihm nicht durch die Gleichbehandlung mit anderen [X.]n, die dieweitere Entwicklung besser eingesctzt haben, abgenommen werden.Der [X.] stehen auch keine Ansprche wegen positiver [X.] oder Verschuldens bei Ve[X.]ragsverhandlungen zu. [X.] muûte die [X.] weder darauf hinweisen, [X.] der angebo-tene Kaufpreis bei einem ren Abfindungsangebot [X.] § 320 bAktG nicht nachgebesse[X.] werde, noch darauf, [X.] die [X.] als der angebotene Kaufpreis sein werde.[X.] Mller Joeres Wassermann [X.]
Meta
13.11.2001
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. XI ZR 122/01 (REWIS RS 2001, 649)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 649
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