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PDF anzeigen[X.]/02 vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegenwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die ersichtlich auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gestützte Verfah-rensrüge, das [X.] habe die polizeiliche Aussage des [X.]nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlunggemacht, bleibt ohne Erfolg. Die polizeiliche Vernehmung des [X.]ist nicht Grundlage des Urteils geworden, sie wird in dessenGründen nicht erwähnt. Soweit die Revision auf die Erwähnung dieserpolizeilichen Aussage in der Entscheidung der [X.] über einenAntrag auf wörtliche Protokollierung abstellt, handelte es sich um eineVerfahrensentscheidung, für die § 261 StPO nicht gilt und derenGrundlagen im Wege des [X.] gefunden werden konnten (vgl.[X.] in [X.]. § 244 Rdn. 6 [X.] von [X.][X.]
Meta
28.01.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 3 StR 463/02 (REWIS RS 2003, 4718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4718
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