Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. 2 StR 616/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6082

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/13
vom
29. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. April 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. August 2013
a) im Tenor dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Üb-rigen freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat,
b) im Rechtsfolgenausspruch, mit Ausnahme der Einziehungs-entscheidung, aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt, sichergestellte [X.] eingezogen und Wertersatzverfall
in Höhe von 291.000

angeordnet. Die 1
-
3
-
auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet
im Sin-ne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Der Schuldspruch weist -
wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des [X.] ergibt
-
keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] auf. Allerdings ist hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe ein Teil-freispruch nachzuholen, da die [X.] insoweit von den 16 tatmehrheit-lich angeklagten Fällen lediglich neun (zu einer Bewertungseinheit verbundene) Taten für erwiesen erachtet hat und im Übrigen Feststellungen zu weiteren Fäl-len nicht treffen konnte (UA S.
7 f.).
2. Der Strafausspruch hält entgegen der Ansicht des [X.] rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat zu Lasten des Angeklagten dessen hohe kriminelle Energie berücksichtigt, "zumal hier nicht eigener Suchtdruck oder massive finanzielle [X.] Triebfeder des Handelns [X.], sondern reines Gewinnstreben"
(UA S.
14). Diese Formulierung lässt nicht nur besorgen, dass die Kammer entgegen §
46 Abs.
3 StGB mit dem Gewinn-streben einen
bereits zum Tatbestand des Handeltreibens
mit [X.]n gehörenden Umstand verwertet hat (vgl. [X.], 24). Sie [X.] darüber hinaus darauf hin, dass das [X.] das bloße Fehlen [X.] Umstände strafschärfend berücksichtigt hat ([X.], NStZ 2013, 46). Der [X.] kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass das [X.] bei richtiger Würdigung trotz der großen Mengen von Betäubungsmitteln, mit denen Handel getrieben wurde, angesichts zahlreicher
zu Gunsten wirken-der
Umstände einen minder
schweren Fall angenommen oder bei Anwendung des Normalstrafrahmens jedenfalls zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre.

2
3
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4
-
3. Der Ausspruch über den Wertersatzverfall erweist sich insoweit als fehlerhaft, als die nach den Feststellungen nahe liegende Mitverfügungsgewalt seiner gesondert verfolgten Ehefrau zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten mit ihr führen müsste. Dies wird der neue Tatrichter gegebe-nenfalls im Tenor zum Ausdruck zu bringen haben ([X.], 77).

4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil es sich
bei den aufgezeigten Rechtsfehlern
um Wertungsfehler handelt. Der neue Tatrich-ter kann neue ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Appl

Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

4
5

Meta

2 StR 616/13

29.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. 2 StR 616/13 (REWIS RS 2014, 6082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6082

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2 StR 616/13

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