Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.08.2010, Az. III B 61/10

3. Senat | REWIS RS 2010, 3718

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Gegenstand

Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes unterbrochen wird - Recht auf Gehör


Leitsatz

1. NV: Ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit in vollem Umfang unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.

2. NV: Das Recht auf Gehör verpflichtet ein Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Tatbestand

1

I. Die 1988 geborene [X.]ochter [X.] der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) besuchte bis 9. Juli 2008 eine Schule. Danach befand sich [X.] in Mutterschutz bzw. Elternzeit; ihre Kinder kamen im April 2008 und im März 2009 zur Welt.

2

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gewährte der Klägerin für [X.] zunächst Kindergeld. Im November 2008 erhielt sie Kenntnis von der Geburt des ersten Kindes der [X.]; im April 2009 teilte die Klägerin ihr telefonisch mit, [X.] befinde sich "in Mutterschutz".

3

Nachdem die Familienkasse aufgrund von Rückfragen bei der Klägerin auch vom Ende des Schulbesuchs der [X.] erfahren hatte, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes im Mai 2009 ab August 2008 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.550 € zurück. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

4

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage ab. Ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit in vollem Umfang unterbreche, befinde sich in dieser [X.] nicht in Berufsausbildung. Zur Begründung bezog sich das [X.] auf die Urteile des [X.] ([X.]) vom 15. Juli 2003 [X.] ([X.]E 203, 106, [X.] 2003, 848) und vom 24. September 2009 [X.]/06 ([X.]/NV 2010, 614) und verwies darauf, dass beide Entscheidungen zu den durch das [X.] ([X.]) ersetzten Vorschriften der §§ 15, 20 Abs. 1 des [X.] ergangen seien. Der Rückforderungsanspruch der Familienkasse sei auch nicht verwirkt. Es fehle jedenfalls an einem Verhalten der Familienkasse, das für die Klägerin bei objektiver Auslegung den eindeutigen Schluss zugelassen habe, ihr werde das zu Unrecht gezahlte Kindergeld belassen.

5

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O) und wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O).

6

Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob es vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Entscheidungen im [X.] und in den reformierten Vorschriften zum Unterhaltsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das frühe [X.] zu stärken, statthaft sei, Kindergeld nur für die sehr kurzen [X.] vorzusehen. [X.] sei vielmehr, der Klägerin den Kindergeldanspruch zumindest für die [X.] zu belassen, in der [X.] Anspruch auf Elterngeld habe. Mit diesen Erwägungen habe sich das [X.] nicht auseinandergesetzt.

7

Von grundsätzlicher Bedeutung sei ferner die Frage, ob die Rechtsordnung den Wertungswiderspruch hinnehmen wolle, der darin bestehe, dass ein Kindergeldanspruch bestehe, wenn die Ausbildung aufgrund einer Untersuchungshaft oder wegen eines im Ausland laufenden Strafverfahrens unterbrochen werden müsse, nicht aber, wenn sie zur Betreuung eines eigenen Kindes unterbrochen werde.

8

Die Aufhebung der aufgezeigten [X.] diene zugleich der Fortbildung des Rechts.

9

Zudem habe das [X.] das Recht auf Gehör verletzt. Sie, die Klägerin, habe im finanzgerichtlichen Verfahren ein Schreiben der Familienkasse vom Juni 2009 vorgelegt, in dem es wörtlich heiße: "Die [X.] hatte zwar bereits vorher (am 12.11.2008) telefonisch mitgeteilt, dass [X.] im April 2008 ein Kind bekommen hat, zu einem Schulabbruch folgten jedoch keine Angaben. Da die Mitteilung der [X.] insoweit keine rechtlichen Auswirkungen hatte, wurde die [X.] auch nicht vorsorglich eingestellt bzw. weitere Ermittlungen eingeleitet."

Das ausdrückliche Eingeständnis der Familienkasse, keine weiteren Ermittlungen angestellt und die Zahlung von Kindergeld auch nicht eingestellt zu haben, stelle einen vertrauensbegründenden Umstand dar. Das [X.] habe somit den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens eines [X.] nicht hinreichend aufgeklärt. Das [X.] nehme auf dieses Schreiben in seinem Urteil nicht Bezug und würdige "das ausdrückliche Eingeständnis der Unterlassung weiterer Ermittlungen und die Weitergewährung des Anspruchs" nicht. Da das [X.] selbst ausführe, dass der [X.] bislang noch nicht entschieden habe, welches Verhalten der Behörde bei dem Kindergeldempfänger das nötige Vertrauen begründen könne, sei die Beantwortung der Frage, wie eine derartige Handlungsweise der Familienkasse zu bewerten sei, auch von grundsätzlicher Bedeutung und diene der Fortbildung des Rechts. Die vorbehaltslose Weitergewährung bei gleichzeitigem Unterlassen weiterer Ermittlungen trotz Anzeige der Geburt habe bei der Klägerin nur den Eindruck erwecken können, auf den Weiterbezug vertrauen zu dürfen.

Entscheidungsgründe

II. [X.] ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 [X.]O).

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung dar. Beide Zulassungsgründe erfordern, dass eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage zu entscheiden ist. Die Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung besteht und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung der Frage geboten erscheinen lassen (z.B. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 [X.]/07, [X.], 948).

In der Rechtsprechung des [X.] ist bereits geklärt, dass ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit in vollem Umfang unterbricht, sich in dieser [X.] nicht in Berufsausbildung befindet (z.B. Senatsurteil in [X.]/NV 2010, 614; [X.]-Urteil in [X.]E 203, 106, [X.] 2003, 848).

a) Die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG beruhen auf dem verfassungsrechtlichen Gebot, der durch den Unterhalt von Kindern bedingten Minderung der Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen (z.B. [X.]-Urteil vom 30. November 2004 [X.], [X.]/NV 2005, 860). Der Gesetzgeber ist in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit wegen bestehender Unterhaltspflichten bei Eltern mit volljährigen Kindern nur noch in besonderen Fällen gemindert ist. Er durfte dabei typisierend annehmen, dass die Eltern eines Kindes, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes unterbricht, wegen der vorrangigen Unterhaltspflicht des Vaters des [X.] (vgl. §§ 1360, 1361 Abs. 1, § 1608 und § 1615 l Abs. 2 Satz 2 f., Abs. 3 BGB) nicht mit Unterhaltsleistungen für das Kind belastet sind.

Da die Gewährung von Kindergeld somit nicht dazu dient, das frühe [X.] zwischen Kind und Kindeskind zu stärken, besteht auch der von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Wertungswiderspruch zu den Regelungen des [X.] und des BGB nicht.

b) Auch der behauptete Wertungswiderspruch zwischen der Nichtberücksichtigung eines Kindes, das seine Ausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes unterbricht, und der grundsätzlich möglichen Berücksichtigung eines Kindes, das seine Ausbildung wegen einer Haftstrafe unterbrechen muss, ist nicht gegeben. Wie der [X.] bereits entschieden hat, liegt der entscheidende Unterschied darin, dass im Fall der Unterbrechung wegen der Betreuung eines eigenen Kindes das Kind seine Ausbildung aufgrund eines eigenen, der Förderung des [X.]ses dienenden Entschlusses während dieser [X.] nicht fortsetzt (z.B. Senatsurteile in [X.]/NV 2010, 614, und vom 20. Juli 2006 [X.]/04, [X.]/NV 2006, 2067).

Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung der von ihr für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen geboten erscheinen lassen.

2. Die behaupteten Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht gegeben.

a) Ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--; § 96 Abs. 2 [X.]O) ist nicht ersichtlich.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (z.B. [X.]-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, [X.]/NV 2007, 1094, m.w.N.).

Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb sich allein aus einer Mitteilung der [X.] (und nicht etwa der Klägerin selbst) an die Familienkasse zugunsten der Klägerin ein Vertrauenstatbestand ergeben sollte.

b) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) behauptet, wendet sie sich im [X.] gegen die (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das [X.]; damit kann jedoch grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. [X.]-Beschluss vom 30. Mai 2008 [X.]/07, [X.], 1510).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ab.

Meta

III B 61/10

31.08.2010

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. März 2010, Az: 15 K 373/09, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.08.2010, Az. III B 61/10 (REWIS RS 2010, 3718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3718

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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