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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:201217BIXZR80.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
80/15
vom
20. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
20. Dezember 2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Sep-tember 2017 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist
unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung
auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 14.
September 2017 die Angriffe der Nichtzulas-sungsbeschwerde des [X.] in vollem Umfang -
auch bezüglich der Norm des §
865 ZPO
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darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgrei-fend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Be-schluss eine kurze Begründung beigefügt.
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Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-rungsrüge nach §
321a ZPO die Bestimmung des §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge ge-gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu einge-legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2009 -
2 O 82/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.02.2015 -
13 [X.]/09 -
3
Meta
20.12.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2017, Az. IX ZR 80/15 (REWIS RS 2017, 278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 278
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