Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. II ZR 121/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3912

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:15. Januar 2001VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Januar 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 26. März 1999 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der [X.] stattgegeben hat.Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien, die über Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft [X.] haben, machen mit der Klage und der Widerklage gegenseitige Ansprücheauf die Rückzahlung von Darlehen geltend. Die Klägerin hat behauptet, sie- 3 -habe dem Beklagten mehrere Darlehen gewährt, von denen noch ein Betragvon 90.000,-- DM offen sei. Der Beklagte hat vorgetragen, die Darlehen seienteilweise durch Rückzahlung und im übrigen dadurch getilgt worden, daß [X.] der Klägerin einvernehmlich mit ihrer Kaufpreisschuld aus [X.] des hälftigen Miteigentumsanteils an seinem Haus in [X.]verrechnet sowie - gleichfalls einvernehmlich - für dessen Ausbau verwendetworden seien. Im übrigen hat er behauptet, die Klägerin schulde ihm aus [X.] und dem Kauf eines Ferienhauses in [X.]noch 70.000,-- DM.Das [X.] hatte zunächst der Klage durch Teilurteil im [X.] stattgegeben und hinsichtlich der Widerklage einen [X.] ver-kündet. Dieses Urteil hatte das [X.] auf die Berufung des [X.] aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. [X.] hat das Erstgericht den Beklagten verurteilt, an die [X.] zu zahlen und die auf 102.206,53 DM erweiterte Widerklage [X.]. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 50.000,-- [X.]. Im übrigen hat es die Klage und die nunmehr auf 30.000,-- DM be-schränkte Widerklage abgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit der Revision sei-nen Klageabweisungsantrag und seinen Widerklageantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses [X.] stattgegeben hat. Im übrigen bleibt sie [X.] 4 -I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß [X.] nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derartim Vordergrund stehen, daß sie auch das die [X.] betreffende ver-mögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persön-licher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft [X.]. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben,also kein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, werden dementsprechendpersönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet([X.].Urt. v. 25. September 1997 - [X.], [X.], 1962 m.w.[X.] Eine solche besondere Regelung sieht das Berufungsgericht ohneRechtsfehler in dem von den Parteien unstreitig mit dem Willen, sich rechtlichzu binden, schriftlich geschlossenen Darlehensvertrag vom 11. Januar 1990,nach dem die Klägerin dem Beklagten für den Ankauf eines [X.]ein Darlehen in Höhe von 50.000,-- DM gegeben hat, das bis31. Dezember 1992 befristet war.3. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, er habedas Darlehen über 50.000,-- DM zurückgezahlt, indes mit rechtsfehlerhaftenErwägungen für nicht erwiesen.a) Bei seiner Beweiswürdigung übergeht das Berufungsgericht wesentli-ches Parteivorbringen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat in seiner Beru-fungsbegründung seinen Antrag auf Abweisung der Klage insbesondere [X.], daß durch die Zeugenaussagen der Eheleute [X.]eine am30. März 1994 längst erfolgte Tilgung des Darlehensbetrages von 50.000,-- DM(und des Darlehensbetrages von 40.000,-- DM) bewiesen worden sei. Er hat- 5 -dies hinsichtlich des Betrages von 50.000,-- DM damit begründet, daß die Klä-gerin sich am 30. März 1994 nicht - und erst recht nicht nach massivem Abra-ten durch die Zeugin [X.] - zu einer Rückzahlung der 30.000,-- [X.] hätte, die ihr der Beklagte zur Ablösung eines Hypothekendarlehensfür eine Eigentumswohnung in [X.]zur Verfügung gestellt hatte, wenn zudiesem Zeitpunkt noch eine eigene Darlehensforderung von 50.000,-- [X.] wäre, die zum 31. Dezember 1992 fällig geworden war. Zwar warendie Zeugen [X.]bei einer etwaigen Rückzahlung des Darlehens nicht zu-gegen, doch hat die Zeugin [X.]bekundet, die Klägerin habe davon gespro-chen, dem Beklagten die Dinge zurückzugeben, die sie von ihm bekommenhatte, und zwar die 30.000,-- DM für B. und die Haushälfte in [X.] .Dies gilt um so mehr, als die Zeugin der Klägerin massiv davon abgeraten hat,dem Beklagten in ihrer Wut alles zurückzugeben. Diesen Vortrag und die [X.] abgeleitete Argumentation des Beklagten hätte das Berufungsgericht inseine Überlegungen einbeziehen müssen.Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlich vernommenen Zeugen[X.] zwar erneut vernommen, aber keine Feststellungen zur Glaubwür-digkeit der Zeugen und zur Glaubhaftigkeit der Aussagen getroffen, weil esdarauf im Rahmen der Widerklage nach seiner Auffassung mangels Kenntnisder Zeugen vom Rechtsgrund für den von dem Beklagten zur Verfügung ge-stellten Betrag von 30.000,-- DM nicht ankomme. Dabei läßt das Berufungsge-richt jedoch außer acht, daß die Aussagen jedenfalls für die Klage erheblichsind. Für die Revisionsinstanz ist deshalb im Rahmen der Klage von einerGlaubhaftigkeit der Aussagen und von der Glaubwürdigkeit der [X.] 6 -b) Ferner hat der Beklagte zum Beweis für die Tilgung des [X.] 50.000,-- DM erstinstanzlich einen Antrag auf Vorlage seiner bei der Klä-gerin befindlichen Jahreskalender 1990 und 1991 gestellt, weil darin die [X.] mit genauem Datum erfaßt worden seien. Daraufhin ist der Klä-gerin durch Beschluß des [X.]s vom 5. März 1996 die Vorlage dieserJahreskalender aufgegeben worden. Dieser Auflage ist die Klägerin nichtnachgekommen. Vielmehr hat sie einen Besitz der Kalender mit der [X.], hiervon lediglich acht Kopien angefertigt zu haben. Der Inhalt dieserKopien ist für das genannte Beweisthema unergiebig. [X.] hat [X.] nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß die Klä-gerin ihm die entsprechenden Jahreskalender entwendet habe, und zum [X.] eidesstattliche Versicherung der "Zeugin Bl. " vom 18. Dezember 1999vorgelegt, wonach die Klägerin der Zeugin berichtet haben soll, alle Kalenderdes Beklagten, welche geschäftliche Vermerke über die Beträge enthielten, ansich genommen zu haben, um aufgrund einer so geschaffenen Beweisnot [X.] aus künftigen Auseinandersetzungen als Gewinnerin hervorzuge-hen. Dieses Vorbringen des Beklagten hätte das Berufungsgericht unter [X.] prüfen müssen, ob es als Erneuerung des erstinstanzlichen [X.] und als Antrag auf Vernehmung der angegebenen Zeugin aus-zulegen sei. Da der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht auf entspre-chende eigene Wahrnehmungen des Beklagten, sondern auf eine ihm erst zudiesem Zeitpunkt zugänglich gemachte Auskunft der Zeugin zurückzuführenwar, hätte das Berufungsgericht gleichzeitig gemäß § 156 ZPO erwägen müs-sen, ob dem Beklagten nicht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-lung zum Zwecke einer Beweisaufnahme zugestanden werden mußte. Daß dasBerufungsgericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat, ist [X.] einen aktenkundigen Beschluß noch aus den Entscheidungsgründen des- 7 -angefochtenen Urteils ersichtlich. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davonauszugehen, daß die Zeugin bei gebotener Ausübung des Ermessens unterWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geladen worden wäre und [X.] aufgrund ihrer glaubhaften Aussage und persönlichen Glaubwürdigkeitdie Überzeugung einer Entwendung hätte vermitteln können.II. Weiterhin rügt die Revision, das [X.] habe der Beru-fung des Beklagten hinsichtlich der Widerklage zu Unrecht nicht stattgegeben.Es habe rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, daß es sich bei dem der [X.] dem Beklagten zugewendeten Betrag von 30.000,-- DM für das Objekt[X.] ebenfalls um ein Darlehen gehandelt habe. Mit dieser Rügedringt sie nicht durch.1. Ein schriftlicher Darlehensvertrag liegt in diesem Fall nicht vor. [X.] stellt rechtsfehlerfrei fest, daß dem Beklagten der Beweisdafür, daß ein solcher Vertrag geschlossen worden ist, nicht gelungen ist(§ 565 a ZPO).- 8 -2. Der Betrag von 30.000,-- DM ist angesichts der gesamten Lebensum-stände der Parteien auch nicht so hoch, daß er ausnahmsweise nach den [X.] über den Ausgleich einer gescheiterten nichtehelichen [X.] zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu näher [X.].Urt. v. 25. [X.] - [X.] aaO).RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 121/99

15.01.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. II ZR 121/99 (REWIS RS 2001, 3912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3912

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