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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:300616BIIIZR339.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 339/15
vom
30. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter
sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
September 2015 -
11 U 31/15 -
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016
III [X.], BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016
III [X.], BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger
zu tragen (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt: bis
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2014 -
4 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
11 U 31/15 -
Meta
30.06.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. III ZR 339/15 (REWIS RS 2016, 8987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8987
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