Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. VI ZR 147/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4402

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[X.] ZR 147/06 vom 17. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. April 2008 durch [X.] am [X.] Dr. [X.] als Vorsitzenden, [X.], Pauge, [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch unter Be-rücksichtigung verfassungsrechtlicher Maßstäbe (vgl. [X.], [X.] vom 4. August 1995 - 1 BvR 606/94 - [X.] 1995, 1222 f. und [X.], Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - NJW 2001, 2161) ist nicht hinreichend dargetan, dass durch die späte Zustellung und die möglicherweise verspätete Absetzung der Ur-teilsgründe die Möglichkeit des [X.] verkürzt worden ist, die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg versprechend zu begründen. Die gegebene Begründung lässt einen Zulassungsgrund nicht er-kennen. Dass das Gericht entscheidungserheblichen Parteivortrag des [X.] nicht hinreichend berücksichtigt habe, hat die [X.] nicht gerügt (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Juli 1996 - 1 BvR 55/96 - NJW 1996, 3203). Insbesondere zeigt die Nichtzulas-sungsbeschwerde keinen übergangenen konkreten Sachvortrag des [X.] auf, dass noch Saatgut der Sorte "[X.]" vorhanden war, welches einer Untersuchung durch einen Sachverständigen - 3 - auf den behaupteten Mangel zugänglich gewesen wäre. Ein An-scheinsbeweis zugunsten des [X.] kommt insoweit - entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht in [X.], da es an einem typischen Geschehensablauf fehlt. Von [X.] näheren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 52.375,81 • [X.] Wellner Pauge [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.10.2000 - 4 O 352/00 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 U 219/00 -

Meta

VI ZR 147/06

17.04.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. VI ZR 147/06 (REWIS RS 2008, 4402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4402

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