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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 219/04 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 14. Juni 2006 beschlossen: [X.]in –
ist nicht gehindert am Verfahren mitzuwirken.
Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Berechtigung der beklagten [X.], als Trägerin einer Zusatzversorgungseinrichtung vom Kläger als Mitglied dieser Einrichtung ein so genanntes Sanierungsgeld zu erheben. 1 Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung in diesem Rechtsstreit berufene [X.]in
hat mit dienstlicher Erklärung vom 25. April 2006 gemäß § 48 ZPO angezeigt, bei dem im Kanzlei-Briefkopf der [X.] der Beklagten in erster und zweiter Instanz aufgeführten Rechtsanwalt
handele es sich um ihren Vater. Er sei in dieser Kanzlei als freier Mitarbeiter tätig. 2 - 3 -
Die Parteien haben von der Anzeige der [X.]in Kenntnis erhal-ten und hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beklagte hat mitgeteilt, sie sei von der Unbefangenheit der [X.]in überzeugt, zumal Rechts-anwalt mit der Sache nicht befasst gewesen sei. Der Kläger hält die Voraussetzungen des § 41 ZPO für nicht gegeben. Er ist indessen der Ansicht, allein der Umstand, dass der Vater der [X.]in auf dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgeführt sei, be-gründe objektiv die Besorgnis der Befangenheit. 3 I[X.] 1. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO in der Person der [X.]in liegt nicht vor. 4 2. Die von der [X.]in angezeigten Umstände sind entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre [X.] Amtsausübung bei der Mitwirkung an Entscheidungen im [X.] Rechtsstreit zu rechtfertigen. 5 Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO besteht dann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könn-ten, der betreffende [X.] stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber ([X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Ob solche Gründe stets dann gegeben sind, wenn der [X.] mit dem früheren Prozessbevollmächtigten einer Partei verwandt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu [X.] [X.] [X.] 1995, 272 m.w.N.). Denn der Vater der [X.]in ist zwar im Briefkopf des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten 6 - 4 -
als Mitglied der Kanzlei am Standort [X.] aufgeführt, war aber mit der Bearbeitung des hier rechtshängigen Verfahrens - was auch der Klä-ger nicht in Zweifel zieht - zu keinem Zeitpunkt befasst. Allein die Na-mensnennung des [X.] der [X.]in im Briefkopf der früheren Pro-zessbevollmächtigten der Beklagten begründet die Besorgnis der Befan-genheit nicht (im Ergebnis ebenso OLG [X.] aaO; vgl. auch [X.] 2002, 40, 41; 2005, 234, 235).
[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.01.2004 - 8 O 76/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 09.09.2004 - 5 U 70/04 -
Meta
14.06.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. IV ZR 219/04 (REWIS RS 2006, 3119)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3119
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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