Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. V ZB 49/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6436

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
49/11
vom

19. Mai 2011

in der Zurückschiebungssache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2011
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], [X.]
Lemke
und
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 27.
Januar
2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 14.
September 2010 den Be-troffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der [X.] auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:
I.
Der Betroffene wurde am 12.
Dezember 2009 aus den [X.] kommend auf einem Parkplatz der BAB
30 von Beamten der [X.] überprüft. Er konnte keinen gültigen Pass und keinen Aufenthaltstitel vorlegen, sondern lediglich einen [X.] Führerschein und eine [X.] [X.]
-
3
-
tidentitätskarte. Eine Überprüfung der darin enthaltenen Personalien ergab, dass der Betroffene von den [X.] Behörden zum Zweck der Fest-nahme und Vorführung gesucht wurde.
Auf Antrag der beteiligten Behörde, nach welchem der Verdacht der un-erlaubten Einreise und des Aufenthalts in der [X.] [X.] und dem ein "Vorläufiger Ermittlungsbericht" beigefügt war, in welchem der Betroffene als Beschuldigter bezeichnet wird,
hat das Amtsgericht am 12.
Dezember 2009 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach [X.] für die Dauer von längstens sechs Wochen angeordnet. Die dagegen ge-richtete Beschwerde, mit welcher der Betroffene nach seiner Zurückschiebung die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will er die Feststellung der Rechts-verletzung durch die Haftanordnung erreichen.

II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts erfolgte die Haftanordnung zu Recht. Es habe der in §
62 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] genannte Haftgrund vorgelegen. Dass er sich der Zurückschiebung nicht entziehen werde, habe der Betroffene nicht glaubhaft gemacht.

III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2
3
4
-
4
-
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3, Satz
2 Fa-mFG statthaft.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift des §
62 FamFG, welche die Zulässigkeit eines [X.] für die Beschwerde ausdrücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden (siehe nur Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
V
ZR 172/09, [X.] 2010, 150, 151 Rn.
9
f.; Beschluss vom 4.
März 2010 -
V
ZB 184/09, [X.] 2010, 152, 153 Rn.
4).
b) Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde auch dann statthaft, wenn -
wie hier
-
bereits das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach §
62 Abs.
1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschluss vom
22.
Juli 2010 -
V
ZR 29/10, [X.] 2011, 27 Rn.
4).
2. Die Form-
und Fristerfordernisse für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§
71 FamFG) sind gewahrt.
3. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil schon kein zulässiger Haftantrag vorlag.
a) Das Fehlen des nach §
72 Abs.
4 Satz
1 [X.] auch für die Zu-rückschiebung erforderlichen Einvernehmens der zuständigen Staatsanwalt-schaft führt nicht
nur zu Unzulässigkeit der Haft, sondern zur Unzulässigkeit des [X.], wenn sich aus ihm oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne Weiteres ergibt, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungs-verfahren anhängig ist und der Antrag zu dem
Vorliegen des Einvernehmens keine Angaben enthält (Senat, Beschluss vom 24.
Februar 2011 -
V
ZB 202/10, 5
6
7
8
9
10
-
5
-
Rn.
7, 10
ff., juris). So ist es hier. Aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde und seiner Anlage ergibt sich, dass der Betroffene wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise und des Aufenthalts in der [X.] als Beschuldigter vernommen worden ist. Es war somit ein strafrechtliches Er-mittlungsverfahren gegen ihn anhängig. Gleichwohl enthält der [X.] Angaben dazu, ob das
Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Zurückschiebung vorlag.
Die von der beteiligten Behörde geäußerten Zweifel an diesem Erfordernis auch bei [X.] sind unbegründet.
b) Das Fehlen eines zulässigen [X.] führt dazu,
dass ohne weite-re Sachaufklärung -
unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdege-richts
-
festzustellen ist, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
81 Abs.
1, §
83 Abs.
2, §
430
FamFG, §
128c Abs.
3 Satz
2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art.
5 Abs.
5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die [X.], der die beteiligte Behörde angehört, zur Erstattung der [X.] Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.
11
12
-
6
-

Der Gegenstandswert des [X.] bestimmt sich nach §
30 Abs.
2, §
128c Abs.
2 KostO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.09.2010 -
11 [X.] B -

LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.01.2011 -
11 [X.] -

13

Meta

V ZB 49/11

19.05.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. V ZB 49/11 (REWIS RS 2011, 6436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6436

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