Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] 18/00vom29. Juni 2000in dem [X.] [X.] hat am 29. Juni 2000 durch den [X.] [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des12. Zivilsenats des [X.] vom11. April 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.[X.]: 29.186,85 DMGründeI.Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Kündigung eines [X.] auf Vergütung ihrer Teilleistungen in Anspruch. Zur [X.] sie Gesamtkosten des Bauvorhabens von 5.886.904 DM sowie ein ihr beivertragsgemäßer Durchführung zustehendes Entgelt in Höhe von 1,3 % zu-- 3 -grunde gelegt und hiervon entsprechend den ausgeführten Leistungen 50 %,insgesamt 44.004,60 DM, gefordert ([X.]). Das [X.] hat nach [X.] eines Sachverständigengutachtens der Klägerin lediglich 14.817,75 [X.], bemessen nach 1,6 % der ansetzbaren Baukosten von4.737.166 DM und einer tatsächlich erbrachten Teilleistung der Klägerin von17 %. Hiergegen hat diese rechtzeitig Berufung eingelegt und das Rechtsmittelinnerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Darin hat dieKlägerin geltend gemacht, abweichend von der Auffassung der Sachverständi-gen und des [X.]s sei von ihren Berechnungsansätzen auszugehen.Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründung als den Erfordernissendes § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genügend angesehen und die [X.] den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.II.Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde derKlägerin hat Erfolg. Die Berufungsbegründung entspricht entgegen der [X.] des [X.] den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.1.Die Berufungsbegründung muß, wovon im Ansatz auch das Berufungs-gericht ausgeht, konkret auf den Streitgegenstand zugeschnitten sein und er-kennen lassen, aus welchen Gründen das erste Urteil in rechtlicher oder tat-sächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Bloße formelhafte Wendungen oder dieschlichte Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reichen nicht aus(st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. v. 24. Januar 2000 - [X.], [X.], 1576- 4 -m.w.[X.]). Andererseits brauchen jedoch die angeführten Berufungsgründe we-der schlüssig noch auch nur rechtlich vertretbar zu sein (Senatsurteil v. 6. Mai1999 - III ZR 265/99, NJW 1999, 3126).2.Daran gemessen ist die Berufungsbegründung der Klägerin noch aus-reichend. Die Maßgeblichkeit ihrer Kostenansätze begründet sie damit, sie ha-be ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung im wesentlichen auf der Grundlage desgeltenden Rechts und zur Realisierung des angestrebten Projekts verwendbarerstellt. Deswegen könne sie auch ihr Entgelt nach den von ihr benannten [X.] berechnen. Hierbei handelt es sich nicht allein um eine schlichte [X.] von Fakten, wie das Berufungsgericht meint, schon gar nicht ohne er-kennbar hieraus abgeleitete Rechtsfolge, sondern um die Darlegung einerRechtsansicht. Auch zu dem weiteren wesentlichen Streitpunkt, in welchemUmfang die Klägerin Leistungen erbracht hatte, hat sie nicht etwa lediglich ih-ren bereits vom [X.] für unsubstantiiert gehaltenen [X.], sondern ausgeführt, die von der Gutachterin anerkannten Arbeitenseien - was diese übersehen habe - ohne weitere bewertungsfähige Arbeitennicht denkbar. Wenngleich die Leistungsbilder, auf die die Klägerin anschlie-ßend verweist, wiederum nur allgemein umschrieben werden, so liegt doch inder neuen Behauptung denknotwendig erbrachter weiterer Leistungen ein für§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinreichender Angriff gegen die Beurteilung durch [X.] und das ihr folgende Urteil des [X.]s. Da sich [X.] derart notwendiger Zusatzleistungen - zumindest bei sachverständiger- 5 -Beratung - feststellen oder schätzen ließe, erfaßt diese Rüge zugleich sinnge-mäß auch die Hilfsbegründung des [X.]s, der Tatsachenvortrag derKlägerin sei im übrigen unklar und ohne detailliertes näheres Vorbringen nichtnachvollziehbar.[X.] [X.] Kapsa Dörr
Meta
29.06.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. III ZB 18/00 (REWIS RS 2000, 1788)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1788
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.