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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:030620BK[X.]Z44.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
K[X.]Z 44/19
vom
3. Juni 2020
in der Kartellverwaltungssache
-
2
-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am
3. Juni 2020 durch den [X.]orsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, [X.]
Dr.
Kirchhoff
und
Dr.
Tolkmitt
sowie
die Richterinnen Dr.
Picker und
Dr.
Linder
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 3.
April 2019 wird
auf Kosten der Betroffenen
zu-rückgewiesen, die auch die
notwendigen Auslagen
des Bundes-kartellamts trägt.
Der Gegenstandswert des [X.]erfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 2.000.000
Gründe:
I.
Die Betroffene bietet [X.]eranstaltern von Konzerten, Festivals und anderen Live-[X.]eranstaltungen den Ticketvertrieb über die Datenbank Eventim
an, die
Zugang zu 1.500 bis
2.000 stationären [X.]orverkaufsstellen, Online-Shops
wie
insbesondere Eventim.de
sowie Callcentern
und vertragsgebunde-nen
Reisebüros
gewährt.
Die Betroffene hat zahlreiche [X.]erträge abgeschlossen, in denen sich [X.]eranstalter in verschiedener Weise,
mit unterschiedlichen Laufzeiten
und oft für Gegenleistungen
verpflichtet haben, für den [X.] ausschließlich o-der zu einem erheblichen Teil Eventim
zu nutzen.
1
2
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3
-
Wegen dieser Exklusivitätsbindungen hat das [X.] ein [X.]er-fahren wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
gegen die Be-troffene
eingeleitet. Es hat mit Beschluss vom 4.
Dezember 2017 festgestellt, dass 60
näher bezeichnete [X.]ereinbarungen der Betroffenen mit [X.]eranstaltern, die eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben,
rechtswidrig sind, und die Betroffene einschließlich der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet, die Durchführung dieser [X.]ereinbarungen bis spätestens 31.
März 2018 abzustellen. Außerdem wurde die Betroffene verpflichtet, bis zum 31.
Dezember 2021 [X.] mit einer Laufzeit von mehr als zwei
Jahren nur abzuschließen, wenn die [X.]eranstalter mindestens 20
% ihres für Ticketsysteme verfügbaren
jährlichen
Ticketvolumens selbst oder in anderer Weise außerhalb des Ticket-systems Eventim
absetzen können.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurück-gewiesen.
II.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
1.
Der Beschluss des [X.] steht nicht in Divergenz zum Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 6.
September 2017
413/14
P, WuW
2017, 494 =
NZKart
2017, 525
-
[X.]). Das [X.] hat
zutreffend
angenommen,
dieses Urteil stehe seiner Annahme nicht entgegen, der "As-Efficient-Competitor-Test" ([X.]) sei
ungeeignet, eine
wettbewerbsbeschränkende Wirkung der vorliegenden
Ausschließlichkeitsbin-dungen
in Zweifel
zu
ziehen.
Soweit der Gerichtshof in "[X.]"
Prüfpflichten der [X.] und die dabei mögliche Bedeutung des [X.]s erörtert, bezie-hen sich diese Überlegungen ausschließlich auf [X.] und nicht auf vertragli-che [X.] (vgl. [X.], WuW
2017, 494 Rn.
139 bis
143
[X.]). Ihnen kann nicht entnommen werden, dass einer [X.]erdrängungswirkung 3
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5
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4
-
von [X.] durch einen [X.] entgegengetreten werden kann.
2.
Insoweit bedarf es der Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage. Es ist nicht klärungs-bedürftig, dass der [X.] ungeeignet ist, um eine [X.]erdrängungswirkung von [X.] marktbeherrschender Unternehmen zu widerle-gen; dabei kommt es nicht darauf an, ob die den Abnehmern berechneten [X.] rabattiert sind oder nicht.
a)
Entgegen der Ansicht des [X.] ist dem [X.]-Urteil des [X.] nicht zu entnehmen, dass vertragliche Exklusivitäts-klauseln der vorliegenden Art nur dann ein missbräuchliches [X.]erhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens darstellen können, wenn ihre konkrete Eignung nachgewiesen wird, den Wettbewerb zu beschränken und mindestens ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Denn anders als bei ei-nem Rabatt folgt die [X.]erdrängungswirkung bei einer Ausschließlichkeitsbindung bereits aus
Bindungsgrad (Gesamt-
oder Teilbedarf) und Laufzeit
der vertragli-chen [X.]erpflichtung
selbst
sowie
der Marktstärke des bindenden Unternehmens
gegebenenfalls
im Zusammenhang mit
der
[X.]erbreitung
solcher oder
auch
ver-gleichbarer [X.]ereinbarungen
auf dem Markt. Die Abschottungswirkung
solcher Bindungen entsteht
unabhängig von der Höhe der vom marktbeherrschenden Unternehmen berechneten Preise
und der darauf gegebenenfalls gewährten [X.]. Daraus folgt, wie das [X.] zu Recht geltend macht, eine gegenüber
(ohne Abnahmebindung gewährten)
[X.]n deutlich höhere Ein-griffswirkung von [X.]. Die durch einen [X.] zu beantwortende Frage, ob ein gleich leistungsfähiger Wettbewerber bei Gewäh-rung entsprechend rabattierter
Preise vom Markt verdrängt oder jedenfalls sei-ne Expansion verhindert würde, kann sich
damit
bei einer solchen Ausschließ-lichkeitsbindung
von vornherein nicht stellen.
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5
-
b)
Die [X.]erdrängungswirkung von [X.] eines marktbeherrschenden Unternehmens besteht während der Laufzeit dieser [X.], während der dem Abnehmer keine oder nahezu keine Wahlmöglich-keit für eine andere Bezugsquelle verbleibt. Bei [X.]ereinbarungen mit [X.]eranstal-tern
der hier in Rede stehenden Art
ist die vom [X.]
allein
bean-standete Laufzeit von mehr als zwei Jahren wettbewerbsbeschränkend. Inso-weit ist unerheblich, dass
die [X.]eranstalter am Ende
der Laufzeit oder
aufgrund
einer Kündigungsmöglichkeit nach einer bestimmten, jedoch nicht unerhebli-chen Bindungsdauer erneut Wahlmöglichkeiten haben.
c)
Danach ist insoweit auch keine
[X.]orlage an den Gerichtshof der [X.] geboten.
3.
Die Sache wirft auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeu-tung zur Beweislast für die wettbewerbsbeschränkende Wirkung von [X.] auf. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Be-weislast für [X.]erstöße gegen das Kartellrecht die Partei oder Behörde trifft, die den [X.]orwurf kartellrechtswidrigen [X.]erhaltens erhebt (vgl. Art.
2 Satz
1
[X.]O
1/2003). Das Beschwerdegericht hat zudem keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern die wettbewerbsbeschränkende
[X.]erdrängungswirkung der beanstandeten [X.]
aufgrund einer umfassenden Würdigung
festgestellt.
4.
Trägt die Rechtsbeschwerde damit keine durchgreifenden Zulas-sungsgründe gegen die Anwendung von Art.
102 AEU[X.] vor, die schon
allein
die Entscheidung des [X.] trägt, kommt es nicht mehr auf die gel-tend gemachten Zulassungsgründe
zu der
auf Art.
101 Abs.
1 AEU[X.] gestützten
Hilfsbegründung des [X.] an.
Im Übrigen
liegt auch insoweit kein Zulassungsgrund vor. Die Prüfungs-maßstäbe
des [X.] stehen
im Einklang mit der Rechtsprechung 9
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13
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6
-
des Senats (Beschluss vom 10.
Februar 2009
K[X.]R
67/07, BGHZ
180, 323 Rn.
35 -
Gaslieferverträge). Für die zur Annahme einer Wettbewerbsbeschrän-kung im Sinne von Art.
101 Abs.
1 AEU[X.] maßgebliche Frage, ob ein Markt schwer zugänglich ist, kommt es auf eine Gesamtschau aller im Einzelfall rele-vanten Umstände an, die jedoch nicht zwingend eine Prüfung aller auf dem re-levanten Markt bestehenden gleichartigen [X.]ereinbarungen voraussetzt. [X.] kann sich die marktabschottende Wirkung von Alleinbezugsbindungen schon ergeben, wenn sie von
nur
einem marktbeherrschenden Unternehmen mit seinen Abnehmern vereinbart werden. Ebenso steht außer Zweifel, dass ein [X.]erstoß gegen Art.
101
AEU[X.] auch mit der [X.] begründet wer-den kann, die durch ein Bündel
von Exklusivvereinbarungen eines [X.] Unternehmens herbeigeführt wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
78 GWB.
Meier-Beck
Kirchhoff
Tolkmitt
Picker
Linder
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.04.2019 -
[X.]I-Kart 2/18 ([X.]) -
14
Meta
03.06.2020
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2020, Az. KVZ 44/19 (REWIS RS 2020, 11533)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11533
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Kartellverwaltungssache: Wettbewerbsverdrängende Wirkung von vertraglichen Ausschließlichkeitsbindungen eines marktbeherrschenden Unternehmens im Bereich des Ticketvertriebs
Kart 3/18 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Fusionskontrolle: Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung und erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsleistungen …
Wettbewerbsbeschränkung durch sog. Rabattstaffel: Gehörsverletzung bei fehlendem gerichtlichem Hinweis auf eine der Entscheidung zugrunde liegende …
Keine Referenz gefunden.
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