Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. XII ZB 311/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2181

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 311/13

vom

9. Oktober
2013
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233 Hb
Einem Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung grundsätzlich nur zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist die für die Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorlegt (im [X.] an Senatsbeschluss vom 8.
Februar 2012 -
XII
[X.]
462/11, [X.], 705).
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 -
XII [X.] 311/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Oktober 2013 durch
die [X.] Dr.
[X.], [X.],
Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
10.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s [X.]
vom 13.
Mai
2013 wird auf ihre
Kosten verworfen.
Beschwerdewert:
3.452

Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin begehrt Wiedereinsetzung in die Beschwerdebe-gründungsfrist.
Mit dem der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin am 25.
Januar 2013 zugestellten Beschluss hat das Amtsgericht sie verpflichtet, Kindesunterhalt
zu zahlen.
Die Rechtsmittelbelehrung enthält unter anderem folgende Angaben: Die Beschwerde "ist zu unterzeichnen und soll begründet werden."
Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13.
Februar 2013 Be-schwerde eingelegt
und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Nachdem sie am 9.
April 2013 vom [X.] darauf [X.] worden war, dass noch keine Begründung des Rechtsmittels erfolgt sei, hat die Antragsgegnerin am 10.
April 2013 mitgeteilt, dass die Beschwerde in-soweit weiterverfolgt werde, als sie zu höheren Unterhaltszahlungen als 150

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3
-
3
-

monatlich verpflichtet worden sei; zudem hat sie ihr Begehren in der Sache [X.], erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt und dem Antrag eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigelegt. Nachdem das [X.] sie darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerde we-gen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen sei, hat die Antragsgegnerin am 19.
April 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kanzleikraft
ihrer Rechtsanwältin
sei aufgrund der Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung davon ausgegangen, dass keine Begründungsfrist existiere und somit auch nicht no-tiert werden müsse.
Das Beschwerdegericht
hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beschwerdebegründung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.
Der
Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG in [X.] mit §§
574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4, 238 Abs.
2 Satz
1 ZPO zwar statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil
keine Gründe [X.]. §
574 Abs.
2 ZPO vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu,
noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
2. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
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6
7
-
4
-

a) Dagegen, dass das Beschwerdegericht
den Vortrag der Antragsgeg-nerin, wonach in der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten die Begrün-dungsfrist versehentlich nicht notiert worden sei, für eine Wiedereinsetzung nicht hat genügen lassen, ist nichts zu erinnern.
Ungeachtet dessen, ob ein Verschulden schon darin zu sehen ist, dass die Kanzleiangestellte sich ausschließlich auf die Rechtsbehelfsbelehrung [X.] hat, ohne eine Offensichtlichkeitskontrolle anzustellen, hätte die Verfah-rensbevollmächtigte der Antragsgegnerin bei Vorlage der Akte zur Anfertigung der Beschwerdeschrift jedenfalls prüfen müssen, ob die Begründungsfrist zu-treffend notiert worden ist (Senatsbeschluss vom 23.
Januar 2013

XII
[X.]
167/11

FamRZ 2013, 1117 Rn.
11). Von dieser Verpflichtung war die Rechtsanwältin

wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat

nicht etwa deshalb befreit, weil ausweislich der vom Amtsgericht erteilten Rechts-behelfsbelehrung die Beschwerde begründet werden "soll". Damit war die
Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich zwar unrichtig. Nach der Senatsrechtspre-chung setzt die Wiedereinsetzung wegen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbeleh-rung indes Kausalität zwischen dem [X.] und der Fristversäu-mung voraus. Bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfällt die Kausalität aber, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung

wie hier

offenkundig falsch ist und deshalb
ausgehend von dem bei einem Rechtsan-walt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems
nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag (Senatsbeschluss vom 13.
Juni 2012

XII
[X.]
592/11

[X.], 1287 Rn.
8
f.).
b)
Im Ausgangspunkt zutreffend wendet die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss allerdings ein, dass das Beschwerdegericht nicht auf den von der Antragsgegnerin gestellten [X.] einge-8
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5
-

gangen ist.
Das verhilft der Rechtsbeschwerde indes nicht zum Erfolg, weil die Antragsgegnerin die für ihren [X.] erforderlichen Unter-lagen erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Beschwerdegericht
einge-reicht hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von [X.] beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung

wie hier der Be-schwerdebegründung

verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Um-ständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§
76 Abs.
1 FamFG [X.]. 114
ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbe-schluss vom 8.
Februar 2012

XII
[X.]
462/11
RZ 2012, 705 Rn.
8 mwN).
bb) So lag der Fall hier
jedoch nicht.
Zwar hatte die Antragsgegnerin zu-gleich mit der Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Verfah-renskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Jedoch hat sie die für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe erforderliche Erklärung über ihre persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 10.
April 2013 zur Akte gereicht 11
12
-
6
-

und damit nach Ablauf der
am 25.
März 2013 endenden Frist zur Begründung der Beschwerde (§
117 Abs.
1 Satz
3 FamFG). Daher konnte die
Antragsgeg-nerin
nicht auf eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vertrauen.
[X.] [X.] Schilling

Nedden-Boeger Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2013 -
221 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.05.2013 -
10 UF 40/13 -

Meta

XII ZB 311/13

09.10.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. XII ZB 311/13 (REWIS RS 2013, 2181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2181

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