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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 166/97Verkündet am:29. Februar [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 29. Februar 2000 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 15. Juli 1997 verkündete Urteil [X.] (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitsse-nats) des [X.] wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Der Beklagte war bei Klageerhebung eingetragener Inhaber des am3. September 1987 unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Ge-brauchsmuster-Voranmeldung vom 11. September 1986 angemeldeten, unteranderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] [X.]n Patents 0 259 787 ([X.]). Das Streitpatent be-- 3 -trifft ein [X.] und umfaßt zwei Patentansprüche. Patentanspruch 1 lau-tet wie folgt:1.[X.] mit einem oberen Schwerlastbereich und einemunteren [X.], umfassend Regalständer (1)mit jeweils zwei im Profil generell U-förmigen Säulen (7, 8),wobei die von der jeweils anderen Säule abgewandte [X.] (9) jeder Säule (7) mit Aussparungen (10) zum [X.] (2) des Schwerlastbereichs versehen ist,wobei die beiden Seitenflächen (11) jeder Säule (7) unter Bil-dung einer [X.] auf der der anderen Säule zugewandtenSeite aufeinander zugekantet sind und wobei die Enden [X.] beiden Säulen (7, 8) verbindenden [X.] (14) in [X.] eingreifen,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß in den auf beiden Seiten der [X.] gelegenen Stirn-flächen (12) mindestens einer Säule (7) zusätzliche [X.] (15) zum Einhängen von [X.] (4, 6) des[X.]s vorgesehen sind.Wegen des auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentanspruchs 2wird auf die [X.]chrift Bezug genommen.Die Klägerinnen haben Klage mit dem Ziel erhoben, das Streitpatent fürnichtig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Lehre des [X.] [X.] neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen [X.] 4 -Der Beklagte ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten.Das [X.] hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. [X.] Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der sie [X.],das [X.] Patent 0 259 787 mit Wirkung für das [X.] für nichtig zu erklären.Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und bittet um Zurückwei-sung der Berufung.Prof. Dr.-Ing. R., ..., hat im Auftrag des [X.]s ein schriftliches Gutach-ten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.Entscheidungsgründe:Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der [X.] nicht festzustellen, daß die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beste-hen (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG).I. 1. Das Streitpatent betrifft ein [X.] mit einem oberen Schwer-lastbereich und einem unteren [X.]. Solche [X.] werden in Selbstbedienungsmärkten eingesetzt. Der Selbstbedie-nungsbereich dient dabei der verkaufsgerechten Präsentation von Waren. [X.] 5 -zu werden Wandregale benutzt, bei denen die die Waren aufnehmendenFachböden, Gondeln, Körbe oder sonstigen Behälter an Konsolen [X.], die ihrerseits an beispielsweise an einer Gebäudewand befestigten Säu-len eingehängt sind und von diesen frei herausragen. Der Schwerlastbereichdient dazu, u.a. auf Paletten gepackte [X.] in oberen, oberhalb nor-maler Reichweite angeordneten Etagen zu lagern, die aus Gitterständern undzwischen diesen eingefügten Traversen aufgebaut sind, wobei die Selbstbe-dienungsregale in dem freien Raum unterhalb der [X.] der [X.] aufgestellt werden (Streitpatent [X.] 1-19). Die Kombination [X.] und Selbstbedienungsteil bei einem [X.] wird in der [X.] als aus der [X.] Patentschrift 29 13 981 bekannt bezeich-net, wobei das Schwerlastregal dort aus zwei Hälften besteht, und die Ständerdes [X.] zwischen die benachbarten [X.] [X.] eingefügt sind.2. Die [X.]chrift nennt als Aufgabe der Erfindung die [X.] kombinierten Schwerlast- und [X.], das zu einemgeringeren Kosten- und Raumaufwand führt als bei dem aus der [X.]Patentschrift 29 13 981 bekannten [X.], bei dem die Gesamtzahl dererforderlichen Ständer und der damit verbundene Investitionsaufwand hoch,die Raumnutzung dagegen unbefriedigend sei ([X.]. 1 Z. 32-47).3. Der Anspruch 1 des [X.] schlägt hierzu ein [X.] vor,dessen Merkmale das [X.] wie folgt gegliedert hat:1.Das [X.] hat einen oberen Schwerlastbereich und ei-nen unteren [X.].- 6 -2.Das [X.] umfaßt von jeweils zwei Säulen gebildete [X.] haben ein generell [X.] Profil.2.2Die von der jeweils anderen Säule abgewandte [X.] hat Aussparungen zum Einhängen von Regal-traversen des Schwerlastbereichs.2.3Die beiden Seitenflächen jeder Säule sind unter Bildungeiner [X.] auf der der anderen Säule zugewandtenSeite aufeinander zu gekantet.2.4In die [X.]n greifen die Enden von die beiden Säulenverbindenden [X.] [X.] den beiderseits der [X.]n gelegenen [X.] einer Säule sind zusätzliche Aussparungenzum Einhängen von [X.] des Selbstbedie-nungsbereichs vorgesehen.4. [X.] der Erfindung ist nach der Patentschrift ein [X.] mitRegalständern, die ihrer grundsätzlichen Bauweise nach [X.] sind, gleichzeitig jedoch als Zwischen- oder als Endständer eines Selbst-bedienungsregals zum Einhängen üblicher Konsolen dienen ([X.]. 1 Z. 50-56).Dabei sind die Aussparungen zum Einhängen der Elemente des Selbstbedie-- 7 -nungsregals und die Aussparungen zum Einhängen der Traversen [X.] an entgegengesetzten Flächen eines über die einge-schweißten [X.] im wesentlichen geschlossenen Profils angeordnet,was dem Regalständer hohes Tragvermögen verleiht ([X.]. 1 Z. 56 bis [X.]. 2Z. 27).Eine erfindungsgemäße Ausführungsform zeigen die [X.]uren 1 und 2der Patentschrift, wobei [X.]. 2 einen Schnitt durch eine Säule eines [X.] mit Teilen der daran eingehängten Traversen, Konsolen und Wandele-mente zeigt.- 8 -II. Das [X.] hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt,der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu, keiner der entgegengehalte-nen Druckschriften sei ein [X.] mit allen Merkmalen des angegriffenenPatentanspruchs 1 zu entnehmen.Das sehen die Parteien und der erkennende [X.] nicht anders.Die Vorveröffentlichungen enthalten entweder keinen Hinweis auf eineKombination von Schwerlast- und [X.] (Merkmal 1) oder sieverwirklichen nicht den Gedanken, die rückwärtigen Säulen des [X.] -gals gleichzeitig als Träger für die Elemente des [X.] zuverwenden (Merkmal [X.]. Der [X.] ist nicht davon überzeugt, daß die Lehre nach Anspruch 1des [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).1. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 56EPÜ und damit der Patentfähigkeit ist das [X.] zutreffend da-von ausgegangen, daß die Bewertung der für eine Erfindung aufzubringendenEntwicklungsarbeit davon abhängt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten voneinem mit Entwicklungsarbeiten auf dem jeweiligen technischen Fachgebietbetrauten [X.] erwartet werden können. Es entspricht derständigen Rechtsprechung des [X.]s, daß den Kenntnissen des maßgebli-chen [X.]s zwar nicht ein umfassendes Wissen auf allenGebieten der Technik zugerechnet werden kann, daß andererseits aber [X.] nur von einem streng auf die von ihm bearbeitete [X.]ezialmaterie be-schränkten Wissen ausgegangen werden kann. Über den zum jeweiligen tech-nischen [X.]ezialgebiet gehörenden Stand der Technik hinaus ist das zu be-rücksichtigen, was sich der maßgebliche [X.] bei seinerAusbildung an allgemeinem Grundlagenwissen angeeignet hat. Zusätzlich istdas Wissen auf technischen Nachbargebieten oder auf einem übergeordnetenallgemeinen technischen Gebiet heranzuziehen, auf dem sich in größeremUmfang gleiche oder ähnliche Probleme stellen ([X.], [X.]. v. 04.10.1988- X ZB 25/87, [X.] 1989, 133 ff. - Gurtumlenkung). Maßgeblich ist ein Tech-niker, der sein Augenmerk darauf richtet, welche praktischen Anweisungenzum technischen Handeln der Stand der Technik enthält und der die sich aufdem Fachgebiet einstellenden Vorgänge entsprechend dem erkannten oder an- 10 -ihn herangetragenen Bedarf praktisch und theoretisch übersehen kann (vgl.Busse, [X.], 5. Aufl., § 4 Rdn. 124).[X.] ist danach hier derjenige, der sich mit der Ent-wicklung von Regalen befaßt und in der Lage ist, dem Bedarf der Kunden ent-sprechend Regalkonstruktionen zu liefern. Wie auch der gerichtliche Sachver-ständige bei der Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt hat, handelt es sichum einen Techniker [X.] oder Ingenieur) mit mehrjähriger Erfahrung in [X.] von Regalen, der das einschlägige Schrifttum kennt, zu dem auchdie nachstehend erörterten Schriften gehören. Der [X.]kennt danach die Verwendungsanforderungen von Regalen in der Lagertech-nik wie auch im Ladenbau. Er hat bei seinen Überlegungen die bekannte Kom-bination von Schwerlast- mit [X.]en im Auge, die er als auf-wendig und in der Raumausnutzung unbefriedigend erkannt hat.2. Als nächstliegenden Stand der Technik sieht der [X.] mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen die deut-sche Patentschrift 29 13 981. Sie bietet eine Lösung für ein kombiniertes Regalaus einem Palettenhochregal und einem [X.]teil, bei der [X.] die [X.] umfaßt, die aus jeweilszwei durch Gitterwerk (Quer- und Diagonaltraversen) miteinander verbundenenSäulen bestehen. Dabei sind hier je zwei Ständer hintereinandergeschaltet.Das [X.] ist jedoch im Unterschied zum Streitpatent mit ge-sonderten [X.] ausgestattet, die zwischen die [X.] einge-klemmt und dort verschraubt sind. Die Elemente des [X.] nicht in Öffnungen der [X.] eingehängt, sondern in die [X.] ausgebildeten gesonderten zusätzlichen [X.]. Ähn-- 11 -lichkeiten bestehen danach zur Lehre des [X.], was den [X.] betrifft, während die Lösung für den [X.] grund-sätzlich verschieden von derjenigen des [X.] ist: die Merkmale 2.4 und2.5 fehlen. Weiterhin hat sich auch der gerichtliche Sachverständige außer-stande gesehen, der Schrift zu entnehmen, ob dort [X.] verwendet werdenund ob die Profile [X.]n aufweisen (Merkmale 2.1 und 2.3). Er hat [X.] keine Anregungen zu erkennen vermocht, die Anordnungen der Ele-mente des [X.]s nach der Lehre des [X.] zu ge-stalten. Der [X.] sieht das nicht anders.3. a) Der allgemeine Gedanke einer Kombination aus Schwerlast- und[X.] ist auch angesprochen in der [X.] überRegalausführungen in der Zeitschrift "Moderner Markt" 1975 Nr. 3. Diese ge-hörte unstreitig zum Stand der Technik. Aus den in der [X.] ent-haltenen Zeichnungen ist jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige im Ter-min erläutert hat, auch für ihn nicht zu entnehmen, wie im einzelnen die Auf-hängung der Selbstbedienungselemente vorgesehen ist. Der [X.] dazu ausgeführt, es sei nach den Zeichnungen auch denkbar, daß die [X.] im [X.] an der Wand befestigt seien. Die [X.] sei nur grob skizziert. Mehr als die schon aus der [X.] [X.] 981 bekannte Idee läßt sich danach auch dieser [X.] nichtmit ausreichender Deutlichkeit entnehmen.b) Nur sehr allgemeine Anregungen für ein kombiniertes Schwerlast-[X.] ergeben sich auch aus den Akten über die Erteilungdes [X.] Patents 29 13 981. In diesen der allgemeinen Akteneinsichtunterliegenden (§ 31 Abs. 2 [X.]) und deshalb ebenfalls zum Stand der [X.] -nik gehörenden Unterlagen hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. August1980 auf Bescheide des [X.] hin u.a. vorgetragen, es seibeim dortigen [X.] erstmals gelungen, ein Regalsystem zuschaffen, in dem sowohl die handelsüblichen Warenträger wie auch genormteContainer und sogenannte Euro-Paletten untergebracht werden könnten. [X.] heißt es [X.] das Vorsehen der [X.] zusätzlich zu denStänderprofilen beim [X.] wird erreicht, [X.] an den [X.]n eingehängte Selbstbedienungs-regalsystem unabhängig von den Containermaßen der Ständer-profile wird. Darüber hinaus können dank der Maßnahme gemäßder Erfindung die Profilständer wesentlich einfacher gestaltetwerden, als wenn diese sowohl als Stützlochständer als auch [X.] verwendet [X.] dem letzten Satz ist zwar der Gedanke zu entnehmen, Selbstbedie-nungs- und Schwerlastregalteile an demselben Ständer zu montieren; wie die-ser im einzelnen umzusetzen ist, ist dort jedoch nicht ausgeführt. [X.] in dieser Darstellung gerade der dem Streitpatent zugrundeliegende Ge-danke verworfen, die Ständer zugleich als Profil- und [X.] zuverwenden; die angemeldete erfindungsgemäße Lösung - das Vorsehen zu-sätzlicher [X.] - sei dem vorzuziehen als wesentlich einfachereGestaltung. Die Ausführungen führen mithin eher von der Lösung des Streit-patents weg als zu ihr [X.] 13 -4. Der [X.] hat auch nicht feststellen können, daß die Lehre des[X.] durch andere Vorveröffentlichungen einzeln oder in einer [X.] nahegelegt waren.a) Die [X.] [X.] 29 51 806 betrifft, wie dort auf [X.] dargestellt, insbesondere Regalanordnungen für Paletten mit einer be-sonderen Verriegelung. [X.]e oder gar kombinierteSchwerlast-[X.]e werden nicht erwähnt. Einhängemöglich-keiten für Selbstbedienungselemente sind demzufolge nicht vorgesehen. [X.] mit dem Streitpatent bestehen insofern, als für die Ständer [X.]mit einer [X.] vorgesehen sind, wobei allerdings die [X.] keinGitterwerk aufnimmt und keine erkennbare Funktion hat. Unklar bleibt [X.] auch, ob die [X.] so breit angelegt ist, daß sie [X.] auf-nehmen könnte.Ähnlich dem Streitpatent sind seitlich der [X.] Lochreihen ange-ordnet, die zur Aufnahme von Längs- und Querträgern dienen. Auf S. 12 der[X.] wird dazu ausgeführt, die in Längsrichtung (zur [X.] beiden Säulen bzw. Tragpfeiler eines Regalständers) verlaufenden hori-zontalen Träger seien mit ausgelochten [X.] versehen, um die [X.] tragen. Solche horizontalen Träger könnten auch in Längsrichtung zur zu-sätzlichen Stabilisierung zwischen benachbarten Paaren von Tragpfeilern ein-gesetzt werden, seien dann aber nicht mit Lochungen versehen. Damit ist dieMöglichkeit des Einhängens von [X.] eines Selbstbedienungsbe-reichs weder geschaffen noch [X.] -b) Dies gilt ebenso für die [X.] Patentschrift 154 231. Sie be-schreibt einen [X.] für Waren- und Geschäftsregale, wobei dieIdee der Kombination von Schwerlast- und Leichtlast- bzw. Selbstbedienungs-regalen nicht angesprochen wird. Der [X.] weist zudem, woraufauch der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat, kein generellesU-Profil im Sinne des [X.] auf. Der Pfosten hat auch keine für [X.] zu verwendenden Einhängeöffnungen an den [X.]) Bei dem Regal "[X.] N" schließlich handelt es sich um ein [X.]. [X.]n und Lochreihen sind zwar vorhanden, sie befinden sichjedoch an anderer Stelle, als dies das Streitpatent vorsieht, und sind auch inanderer Weise miteinander kombiniert.Der [X.] hat nach alldem in Übereinstimmung mit den fachkundigenRichtern des [X.] und dem gerichtlichen Sachverständigennicht feststellen können, daß der [X.] imstande war, [X.] des [X.] in naheliegender Weise aufzufinden. [X.] war dem Fachmann das Nebeneinanderlegen von funktionalen Längsfu-gen und Lochreihen auf engem Raum grundsätzlich nicht ohne weiteres nahe-gelegt.Der auf Patentanspruch 1 zurückbezogene abhängige Patentanspruch 2hat mit dem Patentanspruch 1 Bestand. Weiterer Feststellungen hierzu bedarfes [X.] 15 -Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsregelung inArt. 29 Abs. 2 des [X.] zur Änderung des Patentgesetzes undanderer Gesetze (2. PatÄndG) übergangsweise weiter anwendbaren § 110Abs. 7 [X.] a.F. in Verbindung mit §§ 91, 92, 97 ZPO.[X.]JestaedtMelullis[X.]Mühlens
Meta
29.02.2000
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2000, Az. X ZR 166/97 (REWIS RS 2000, 2970)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2970
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I-2 U 71/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Xa ZR 140/05 (Bundesgerichtshof)
10 W (pat) 11/15 (Bundespatentgericht)
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