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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 223/11
vom
7. Mai 2013
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Vill,
Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring
am
7. Mai 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000
Gründe:
Die gemäß §§
6, 7 aF, §
300 Abs.
3 Satz
2 InsO in Verbindung mit
Art.
103
f. EGInsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordert eine Sachentscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
Die gerügte
Obersatzabweichung
liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat geprüft, ob die Obliegenheitsverletzung geheilt worden ist, mithin
ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
IX
ZB 63/09, NZI
2011, 114 Rn.
6).
1
2
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3
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Im Übrigen war die Versagung der Restschuldbefreiung auch unter den von der Rechtsbeschwerde
angeführten Gesichtspunkten nicht unverhältnis-mäßig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Vill
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.04.2011 -
12 IN 95/04 -
LG Stade, Entscheidung vom 15.07.2011 -
7 [X.]/11 -
3
Meta
07.05.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IX ZB 223/11 (REWIS RS 2013, 6063)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6063
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
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