Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IX ZB 223/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6063

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 223/11
vom

7. Mai 2013

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Vill,
Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

am
7. Mai 2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000

Gründe:

Die gemäß §§
6, 7 aF, §
300 Abs.
3 Satz
2 InsO in Verbindung mit
Art.
103
f. EGInsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordert eine Sachentscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

Die gerügte
Obersatzabweichung
liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat geprüft, ob die Obliegenheitsverletzung geheilt worden ist, mithin
ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
IX
ZB 63/09, NZI
2011, 114 Rn.
6).
1
2
-

3

-

Im Übrigen war die Versagung der Restschuldbefreiung auch unter den von der Rechtsbeschwerde
angeführten Gesichtspunkten nicht unverhältnis-mäßig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Vill
Raebel

[X.]

Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.04.2011 -
12 IN 95/04 -

LG Stade, Entscheidung vom 15.07.2011 -
7 [X.]/11 -

3

Meta

IX ZB 223/11

07.05.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IX ZB 223/11 (REWIS RS 2013, 6063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6063

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.