Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. 5 StR 518/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8020

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5 StR 518/09 [X.]BESCHLUSS vom 25. März 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Juli 2009 werden als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass bei dem Angeklagten [X.] auch die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 30. Januar 2008 [X.] 11 Ds 408/07 [X.] in die Ge-samtfreiheitsstrafe einbezogen ist und bei dem Angeklagten

[X.]die angeordnete Einziehung eines Betrags in Höhe von 118.637,81 • in Wegfall gerät. Die Angeklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens; hinsichtlich des Angeklagten H. trägt jedoch die Staatskasse die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen. Ergänzend bemerkt der [X.]: Entgegen der Auffassung des [X.] sind die Verfahrensrügen, mit denen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, zulässig erhoben. Die [X.] brauchen sich nicht auf sämtliche Ereignisse des bisheri-gen Verfahrens erstrecken. Die maßgeblichen Verfahrensschritte stellen die Revisionen in dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Umfang dar. Die [X.] können aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die dargestellten Verzögerungen angesichts des erheblichen Umfangs dieser [X.] noch nicht das Ausmaß eines Verstoßes gegen Art. 6 [X.] erreichen. Die verfahrensbedingt länger zurückliegende Tatzeit hat die [X.] zudem strafmildernd berücksichtigt. - 3 - Hinsichtlich der zu Lasten des Angeklagten H.

angeordneten Einziehung, die das [X.] auf § 261 Abs. 7 StGB gestützt hat, hat der [X.] ausgeführt: —Bei der Haupttäterin ‡stellte das Geld als Beziehungsgegenstand der Geldwäsche aber zugleich das Erlangte aus der [X.] im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB dar, so dass die Anordnung der Einziehung bei ihr ausgeschlossen war. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Ein-ziehung bei dem Angeklagten. Andernfalls würde in derartigen Fällen die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die den Geschädigten [X.] zum Ausgleich ihrer gegen den Täter zustehenden Ersatz-ansprüche zur Seite steht, zu Gunsten des Staats und zu Ungunsten der Verletzten aus der Vortat umgangen werden. Dieses Ergebnis steht mit der Systematik der genannten Vorschriften nicht in [X.]fi Dem tritt der [X.] bei. Diese Erwägungen gelten insbesondere dann, wenn [X.] wie hier [X.] die Einziehung gegen einen Tatbeteiligten wegen der ihm zuge-flossenen [X.] erfolgen soll. Jedenfalls in diesen Fällen darf die vorran-gige Wertentscheidung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht unterlaufen wer-den. Das Urteil lässt bei dem Angeklagten [X.]das Erfordernis einer Einbezie-hung auch der aus der [X.] ersichtlichen Geldstrafe nach § 55 StGB, deren ausdrückliche Erörterung rechtsfehlerhaft unterblieben ist, noch - 4 - ausreichend erkennen. Der [X.] holt sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. [X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 518/09

25.03.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. 5 StR 518/09 (REWIS RS 2010, 8020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8020

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