Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZB 10/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5833

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[X.][X.]/05vom 11. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 270, 34 Abs. 2 [X.] kann weder isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss angefochten werden. [X.], [X.]uss vom 11. Januar 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 11. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 2. Dezember 2004 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Am 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Sie erklärte, es seien zwei langjährig als Insolvenzverwalter tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise er-fahrene Personen in die Geschäftsführung berufen worden. Das Insolvenzge-richt beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens. Auf seine eigene Anregung hin wurde der weitere Beteiligte am 6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt, [X.] - 3 - glieder der Geschäftsleitung von ihren Aufgaben zu entbinden und freizustellen. Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte der weitere Beteiligte den beiden neu bestellten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von ihren Aufgaben als Geschäftsführer der Schuldnerin; sie dürften deren [X.] nur noch in Absprache mit ihm betreten. Mit [X.]uss vom 1. Oktober 2004 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenz-verwalter ernannt worden. Eigenverwaltung ist nicht angeordnet worden. Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde gegen diesen [X.]uss eingelegt. Noch vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde, am 22. November 2004, fand die erste Gläubigerversammlung statt. Die [X.], den Insolvenzverwalter beizubehalten. Die Anordnung der [X.] beantragte sie nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist [X.] mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, die Schuldnerin sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beschwert; die Ablehnung der Eigenverwaltung sei nicht anfechtbar. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Anordnung der Eigenverwaltung erreichen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits, wie der weitere Beteiligte meint, wegen Fehlens einer Prozessvollmacht des jetzigen Verfahrensbevollmächtig-ten der Schuldnerin unzulässig. Das gilt auch dann, wenn Vollmacht nicht von dem Geschäftsführer [X.], sondern von den Geschäftsführern [X.]und [X.]erteilt worden sein sollte. Deren Amt ist durch die Schreiben des weiteren Beteiligten vom 11. August 2004 nicht be-endet worden. Die Schuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der weitere Beteiligte 3 - 4 - ist nicht ermächtigt worden, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin abzuberufen. Der [X.]uss des Insolvenzgerichts vom 11. August 2004 konnte sich nur auf Mitglieder der Geschäftsleitung der Schuldnerin be-ziehen. II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die [X.] der sofortigen Beschwerde voraus ([X.] 144, 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Schließt das Gesetz die Anfech-tung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier. 4 1. Nach Ansicht des [X.] ist die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht anfechtbar, weil das Insol-venzgericht zunächst nur eine vorläufige Anordnung unter dem Vorbehalt der [X.]ussfassung der Gläubigerversammlung treffe. Stehe der [X.]uss der Gläubigerversammlung fest, könne das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht mehr überprüfen. Das Gesetz sehe eine solche Be-schwerde überdies nicht vor. Der [X.]uss des Insolvenzgerichts sei nicht greifbar gesetzeswidrig gewesen. 5 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. 6 - 5 - a) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 [X.]). Die [X.] kann in dem [X.]uss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet werden (§ 270 Abs. 1 [X.]). Eine Anfechtung der Anordnung oder deren Ablehnung ist nicht vorgesehen. Die Verweisung auf "die allgemeinen Vorschriften" in § 270 Abs. 1 Satz 2 [X.] bezieht sich auf den Gang des [X.], nicht auf die Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung. 7 b) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss (§ 34 Abs. 2 [X.]) angefochten werden. 8 aa) Gemäß § 34 Abs. 2 [X.] ist der Schuldner zur Anfechtung des [X.] berechtigt. Im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde könnte das Beschwerdegericht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 [X.] vorlagen, die Eigenverwaltung also hätte angeordnet werden müssen (so z.B. MünchKomm-[X.]/[X.], § 34 Rn. 80; [X.], [X.] 12. Aufl. § 34 Rn. 22; [X.], Z[X.] 2003, [X.]; FK-[X.]/Foltis, 4. Aufl. § 270 Rn. 19; [X.]/Schilken, [X.] § 34 Rn. 22; [X.], EWiR 2003, [X.]). 9 bb) Die sofortige Beschwerde nach § 34 Abs. 2 [X.] ist jedoch gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Die - unanfechtbare - Entschei-dung über die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt zwar gleichzeitig mit der Entscheidung über die Eröffnung. Fasst das Insolvenzgericht mehrere [X.] - 6 - nahmen in einem einheitlichen [X.]uss zusammen, die teils anfechtbar, teils unanfechtbar sind, ändert sich an den Rechtsschutzmöglichkeiten jedoch nichts ([X.] ZIP 2005, 1975; [X.], [X.], [X.], 147; gegen eine Anfech-tung der Entscheidung über die Eigenverwaltung z.B. auch HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 34 Rn. 13; HK-[X.]/[X.], aaO § 270 Rn. 18; MünchKomm-[X.]/[X.], § 270 Rn. 118; [X.]/Kind, [X.] 2. Aufl. § 34 Rn. 12; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 6 Rn. 10k; Nerlich/[X.], [X.] § 270 Rn. 29; HambK-[X.]/[X.], § 34 Rn. 9; [X.], Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 8.09 mit [X.]. 36; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 87 Rn. 36; [X.] WM 1998, 2129, 2133; [X.] ZIP 2003, 728, 729). [X.]) Gegen diese Lösung wird zu Unrecht eingewandt, die Eigenverwal-tung stelle eine eigene Verfahrensart dar, so dass nicht zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einerseits, der Entscheidung über die Eigenverwaltung andererseits unterschieden werden dürfe ([X.]/Schilken, aaO). Der die Ei-genverwaltung beantragende Schuldner sei nur unter der Voraussetzung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einverstanden, dass er seine [X.] und Verfügungsbefugnis nicht an einen Insolvenzverwalter verliere; [X.] dies doch, müsse er sich dagegen zur Wehr setzen können (Uhlen-bruck Z[X.] 2003, 821, 822). 11 (1) Mit der Einführung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst [X.] stellt. Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Ge-schäftsführung verdrängt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Die Zulas-sung der sofortigen Beschwerde würde diesem Anliegen gerecht. Gleichwohl dient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der [X.] - 7 - ung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens des Schuldners (§ 1 Satz 1 [X.]). Folgerichtig enthalten die Vorschriften über die Eigenverwal-tung einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflussmög-lichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar nicht statt. Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 [X.]); auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung aufgehoben, ohne dass eine Prüfung der sonstigen Anordnungsvoraussetzun-gen zu erfolgen hätte (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Umgekehrt kann der Schuldner die Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch nicht erzwingen. Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare - Zustimmung des antragstellenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Beantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts ste-hen dem Schuldner nicht zu. (2) Die Eigenverwaltung ist deshalb auch keine eigene Form des [X.], die bei Vorliegen der Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zwingend angeordnet werden müsste. Ist entweder der Schuldner oder aber die Gläubigerversammlung nicht einverstanden, findet zwar das Insol-venzverfahren, nicht aber die Eigenverwaltung statt. In diesem Punkt unter-scheidet sich die Anordnung der Eigenverwaltung auch von der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Regel- oder als Verbraucherin-solvenzverfahren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 304 [X.] sind vom Insolvenzgericht zu prüfen. Sind sie erfüllt, ist das Verfahren als Verbraucherin-solvenzverfahren zu eröffnen, anderenfalls als Regelinsolvenzverfahren. Es 13 - 8 - bleibt bei der einmal festgestellten Verfahrensart. Ob die Eigenverwaltung [X.] wird, hängt demgegenüber zunächst vom Vorliegen eines Antrags des Schuldners, gegebenenfalls auch von der Zustimmung des antragstellenden Gläubigers ab. Sie muss auf Antrag der ersten Gläubigerversammlung nach-träglich angeordnet oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubigerver-sammlung nachträglich aufgehoben werden, ohne dass der jeweilige Antrag auch nur zu begründen wäre. [X.]) Auch der [X.] aller die Eigenverwaltung betreffenden Vorschriften zeigt, dass der Gesetzgeber die [X.] von Entscheidungen, welche die Anordnung oder die Ableh-nung der Eigenverwaltung betreffen, bewusst ausgeschlossen hat. 14 (1) Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der [X.] durch das Insolvenzgericht sieht die [X.] überhaupt nur in zwei Fällen vor: bei der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens mit oder ohne Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 [X.]) sowie dann, wenn ein einzelner Gläubiger nachträglich geltend macht, es sei den [X.] nach nicht mehr zu erwarten, dass die Anordnung nicht zu einer [X.] oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen werde (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Nur im letztgenannten Fall eröffnet die Insol-venzordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 272 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Die sofortige Beschwerde findet also statt, wenn ein einzelner Gläubiger die Aufhebung der Eigenverwaltung erreichen will oder schon bewirkt hat. 15 (2) Die endgültige Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die [X.] und Verfügungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, hat der Gesetzgeber jedoch nicht dem Insolvenzgericht, sondern der [X.] - 9 - sammlung übertragen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs ent-scheidet das Insolvenzgericht nur "vorläufig" über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Lehnt es die Anordnung der Eigenverwaltung ab, kann die erste Gläubigerversammlung die Eigenverwal-tung mit für das Insolvenzgericht bindender Wirkung beantragen (§ 271 [X.]). Damit wird den Interessen des Schuldners hinreichend Rechnung getragen (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 13). Die Aufhebung einer vom Insolvenz-gericht angeordneten Eigenverwaltung kann die Gläubigerversammlung jeder-zeit bewirken (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). (3) Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners ist daneben kein Raum. Es mag zwar sein, dass die Entscheidung der ersten Gläubigerver-sammlung für eine Sanierung des [X.] regelmäßig schon zu spät kommt (FK-[X.]/Foltis, aaO § 270 Rn. 19; [X.] Z[X.] 2003, 821 f). Das gilt jedoch erst recht für ein Rechtsmittelverfahren. Die erste Gläu-bigerversammlung soll nicht später als sechs Wochen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und darf nicht später als drei Monate nach diesem Zeit-punkt stattfinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Innerhalb von sechs Wochen nach der Eröffnung ist unter Berücksichtigung des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1 ZPO), des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 5 [X.]) schwerlich eine Entscheidung des [X.] zu erreichen, keinesfalls aber eine Entscheidung des [X.]. Auch die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte 17 - 10 - stünden überdies einem Aufhebungsantrag der Gläubigerversammlung (oder des Schuldners selbst) nicht entgegen. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 IN 377/04 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 T 2459/04 -

Meta

IX ZB 10/05

11.01.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZB 10/05 (REWIS RS 2007, 5833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5833

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