Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZR 187/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4577

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[X.] [X.] ZR 187/06 vom 12. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] am 12. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 11. August 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 900.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der [X.] greift nicht ein. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen durch die Vollziehung des unberechtigten Arrestes entstan-denen Schaden nicht nachgewiesen, beruht auf der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und lässt einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler 2 - 3 - nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist im Grundsatz davon ausgegangen, gemäß § 252 BGB könne auch der entgangene Gewinn aus Spekulationsge-schäften in Aktien ersetzt werden, wenn der Geschädigte nachweise, dass nach den von ihm getroffenen Anstalten und Vorkehrungen ein derartiger Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urt. v. 29. November 1982 - [X.], [X.] 1983, 327, 328). Zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass er einen entsprechenden Ge-winn erzielt hätte, ist es aufgrund der eigenen Angaben des [X.] bei dessen persönlicher Anhörung vor dem vollbesetzten Berufungsgericht gelangt. Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör wegen Nichterhebung der von ihm angebotenen Beweise ist nicht verletzt. Die vom Kläger angebote-nen Beweise sind mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht erhoben worden. Das Verfahren des Berufungsgerichts findet somit im Prozessrecht seine Stütze. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.] Raebel [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.08.2005 - 6 O 366/04 - [X.], Entscheidung vom 11.08.2006 - 9 U 211/05 -

Meta

IX ZR 187/06

12.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZR 187/06 (REWIS RS 2009, 4577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4577

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