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Kammerbeschluss: § 34a BVerfGG erfasst nicht auch im Ausgangsverfahren entstandene Auslagen - hier: Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung bzgl der Kosten des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens
Der Antrag des Antragstellers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers vom 11. Mai 2020, dem [X.] die Kosten des [X.] vor dem [X.] aufzuerlegen, weil dies billigem Ermessen entspreche, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den Beschluss des [X.] im Verfahren 2 KM 280/20 OVG nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen. Betroffen davon ist auch die Kostenentscheidung des [X.]. Sein Ziel, die Kosten des fachgerichtlichen Verfahrens dem Land auferlegen zu lassen, kann der Antragsteller auch nicht über einen so verstandenen Antrag auf Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 [X.] erreichen. Gemäß § 34a Abs. 3 [X.] kann das [X.] - abweichend von § 34a Abs. 2 [X.] - volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Antragstellers auch dann (nachträglich) anordnen, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache keinen Erfolg hatte. Eine solche Anordnung setzt besondere [X.] voraus (vgl. [X.] 74, 218 <219>). [X.] kann, dass [X.] Jagdausübungsberechtigten mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb des [X.], die über das [X.] in einem Jagdbezirk in [X.] verfügen, die Einreise wieder erlaubt. Denn die durch den Antragsteller geltend gemachten Kosten sind solche des fachgerichtlichen Verfahrens und stellen keine Auslagen des [X.] dar. Solche im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen sind nicht von der Regelung des § 34a [X.] erfasst (vgl. [X.] 89, 313 <315>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 2530/16 u.a. -, Rn. 14).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
19.06.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvQ
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 9. April 2020, Az: 2 KM 280/20 OVG, Beschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 19.06.2020, Az. 1 BvQ 41/20 (REWIS RS 2020, 2864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2864
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