Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 19.06.2020, Az. 1 BvQ 41/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2864

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kammerbeschluss: § 34a BVerfGG erfasst nicht auch im Ausgangsverfahren entstandene Auslagen - hier: Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung bzgl der Kosten des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens


Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers vom 11. Mai 2020, dem [X.] die Kosten des [X.] vor dem [X.] aufzuerlegen, weil dies billigem Ermessen entspreche, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den Beschluss des [X.] im Verfahren 2 KM 280/20 OVG nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen. Betroffen davon ist auch die Kostenentscheidung des [X.]. Sein Ziel, die Kosten des fachgerichtlichen Verfahrens dem Land auferlegen zu lassen, kann der Antragsteller auch nicht über einen so verstandenen Antrag auf Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 [X.] erreichen. Gemäß § 34a Abs. 3 [X.] kann das [X.] - abweichend von § 34a Abs. 2 [X.] - volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Antragstellers auch dann (nachträglich) anordnen, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache keinen Erfolg hatte. Eine solche Anordnung setzt besondere [X.] voraus (vgl. [X.] 74, 218 <219>). [X.] kann, dass [X.] Jagdausübungsberechtigten mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb des [X.], die über das [X.] in einem Jagdbezirk in [X.] verfügen, die Einreise wieder erlaubt. Denn die durch den Antragsteller geltend gemachten Kosten sind solche des fachgerichtlichen Verfahrens und stellen keine Auslagen des [X.] dar. Solche im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen sind nicht von der Regelung des § 34a [X.] erfasst (vgl. [X.] 89, 313 <315>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 2530/16 u.a. -, Rn. 14).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 41/20

19.06.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvQ

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 9. April 2020, Az: 2 KM 280/20 OVG, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 19.06.2020, Az. 1 BvQ 41/20 (REWIS RS 2020, 2864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2864

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1623/17 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Mitwirkung eines seit mehreren Jahren abgeordneten Richters an Entscheidung eines LSG verletzt Art 101 …


2 BvR 1490/16 (Bundesverfassungsgericht)

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im eA-Verfahren nach Erledigterklärung - Billigkeit der Auslagenerstattung bei Verletzung des …


2 BvR 1658/19 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung


1 BvR 1977/20 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung


1 BvR 1671/10 (Bundesverfassungsgericht)

Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - Ablehnung der Auslagenerstattung für eA-Verfahren - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.