Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 1 StR 358/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 966

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2022 im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat den Anrechnungsmaßstab für die in [X.] erlittene Auslieferungshaft mit 1 : 1 bestimmt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 52.711,99 Euro angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die in der Sache nicht weiterreichende Verfahrensrüge kommt es daneben nicht an. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält jedoch insgesamt sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

a) Auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs erweisen sich die Feststellungen des [X.]s zur Strafzumessung als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zwar hat die [X.] zur Bestimmung des Erfolgsunwerts der [X.] für sich genommen rechtsfehlerfrei auf den Wert der entwendeten Fahrräder abgestellt. Hierbei hat sie aber außer Betracht gelassen, dass allein der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat ein taugliches Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Mai 2017 – 3 [X.] mwN). Danach war das [X.] gehindert, der Wertbemessung die in der Vergangenheit gezahlten Ankaufpreise zugrunde zu legen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob der – unter anderem von Alter und Zustand abhängige – Verkehrswert der Fahrräder im Entwendungszeitpunkt deren Neuwert entsprach. Soweit die [X.] daneben teilweise Schadensbeträge ansetzt, die sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen in einem Fall (Geschädigter K.    ) in Gänze nicht und in weiteren Fällen zumindest nicht in der angenommenen Höhe ergeben, ist der jeweilige [X.] nicht nachvollziehbar; er entzieht sich damit einer Überprüfung durch den Senat.

5

b) Die ausdrücklich an die jeweilige Schadenshöhe angelehnte Strafzumessung des [X.]s beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die Einzelstrafe für die Tat 6. Soweit der [X.] in seiner Zuschrift die in dem Urteil angesetzten Werte der zur Tat 6 entwendeten Fahrräder von 300 Euro bis 500 Euro angesichts eines von dem (geständigen) Angeklagten „auch bei der letzten Tat […] erwarteten Verkaufserlöses von mindestens 500 Euro pro Fahrrad“ für gerechtfertigt und angemessen erachtet, hat die [X.] eine entsprechende Erwartungshaltung des Angeklagten nicht festgestellt. Ohnehin ist den Urteilsgründen eine entsprechende Wertbemessung durch das [X.] nicht zweifelsfrei zu entnehmen, addieren sich doch die angegebenen Einzelwerte von 300 Euro, 350 Euro und 500 Euro nicht auf den angesetzten „Gesamtschaden in Höhe von 6.500 [X.]“ ([X.]). Die Aufhebung aller Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.

6

2. Die rechtsfehlerhafte Bestimmung der Werte der entwendeten Fahrräder zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung nach sich.

7

3. Der Senat hebt die dem Strafausspruch und dem Ausspruch über die Einziehung zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Das neue Tatgericht hat ergänzende Feststellungen zu treffen, die zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen dürfen.

Jäger     

  

Bär     

  

Leplow

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 358/22

10.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Ingolstadt, 2. Mai 2022, Az: 1 KLs 34 Js 17163/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 1 StR 358/22 (REWIS RS 2023, 966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 966

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 78/23

Zitiert

3 StR 136/17

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